Bürgerbegehren Feststellung der Zulässigkeit

    Bürgerbegehren beantragen

    Sie wollen über Angelegenheiten in Ihrer Gemeinde, Verbandsgemeinde bzw. in Ihrem Landkreis selbst entscheiden? Dann lesen Sie hier welche Möglichkeiten Sie haben.

    Beschreibung

    Mit einem Bürgerbegehren können die Bürgerinnen und Bürger beantragen, dass sie über eine Angelegenheit der Gemeinde, Verbandsgemeinde bzw. des Landkreises selbst entscheiden. Bürgerbegehren dürfen nur Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises der Gemeinde, der Verbandsgemeinde bzw. des Landkreises zum Gegenstand haben, die in der Entscheidungszuständigkeit des Gemeinderates, Verbandsgemeinderates bzw. Kreistages liegen. Zu beachten ist, dass nicht innerhalb der letzten 2 Jahre zu diesem Thema ein Bürgerentscheid stattgefunden hat. Bei bestimmten Angelegenheiten, z.B. Haushalt und im Rahmen der Bauleitplanung, ist ein Bürgerbegehren unzulässig.

    Zuständigkeit

    örtliche Gemeinde- bzw. Stadtverwaltung, örtliche Verbandsgemeindeverwaltung, örtliche Landkreisverwaltung

    Ansprechpartner

    Landkreis Börde - Kreistag/Wahlen

    Beschreibung

    Kreistagsangelegenheiten

    Das Büro Landrat nimmt die laufenden Geschäfte des Kreistages und seiner Ausschüsse wahr. Es ist das Bindeglied zwischen dem Kreistag, der Verwaltung und den Bürgern mit folgenden Aufgabenbereichen:

    • Vor- und Nachbereitung von Kreistags- und Kreisausschusssitzungen
    • Unterstützung der Fachdienste bei der Vor- und Nachbereitung aller Fachausschusssitzungen
    • Unterstützung der/des Kreistagsvorsitzenden
    • Koordinierung und Vorbereitung der Termine
    • Bearbeitung von Einwohneranfragen an den Kreistag oder an die Kreistagsvorsitzende
    • Bearbeitung von Anfragen und Aufträgen aus dem Kreistag an die Verwaltung
    • Beratung der Kreistagsmitglieder und Fraktionen in Kreistagsangelegenheiten

    Im Büro des Landrates laufen über ein Ratsinformationssystem alle für den Kreistag und seine Ausschüsse relevanten Daten zusammen. Hier werden sie geprüft und gegebenenfalls weiter bearbeitet. Es führt die Stammdaten der Kreistagsmitglieder und bewirtschaftet die Finanzmittel, die dem Kreistag zugewiesen sind. Neben der Beschlusskontrolle für den Kreistag wird die Arbeit des Kreistags und seiner Ausschüsse dokumentiert. Die Unterlagen sind hier jederzeit einsehbar und über das Bürgerinformationssystem abrufbar.

    Kreisrecht/amtliche Bekanntmachungen

    Das Satzungsrecht der Landkreise ist durch die Garantie zur Selbstverwaltung in der Verfassung für die Kreisebene gegeben. Die Satzungen gelten räumlich für das Kreisgebiet, gegenständlich für die Kreisangelegenheiten und der zeitliche Geltungsbereich ergibt sich aus der jeweiligen Satzung selbst. Zum Kreisrecht gehören alle vom Kreistag beschlossenen Satzungen, Verordnungen und Richtlinien. Sie bestimmen neben den Gesetzen des Bundes und des Landes Sachsen-Anhalt die Tätigkeit des Landkreises Börde. Die Hauptsatzung ist das Verfassungsstatut des Landkreises. Die Geschäftsordnung regelt die Ordnung in den Kreisgremien.

    Das Büro Landrat hat u.a. folgende Aufgaben:

    1. Information der Bürger über Sitzungen und Entscheidungen des Kreistages und seiner Ausschüsse
    2. Veröffentlichung amtlicher Bekanntmachungen
    3. Verantwortlichkeit für das Inkrafttreten des Kreisrechts (Satzungen/Verordnungen)

    Statistik

    Im Landkreis Börde ist der Bereich "Statistik" dem Büro Landrat zugeordnet. Hier erfolgt die Erhebung, Prüfung, Sammlung, Aufbereitung, Bereitstellung und Weitergabe von statistischen Daten für eigene Zwecke, für Dritte und andere Institutionen.

    Wahlen

    Das Büro Landrat unterstützt die Wahlleitung bei der Organisation der Europa-, Bundestags-, Landtags-, Kreistags- und Landratswahlen. Der Kreiswahlleiter ist in der Regel der Landrat.

    Bei der Vorbereitung der Wahlen ist es unter anderem Aufgabe des Büros Landrat:

    1. Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen und Veröffentlichung
    2. die Zulassung der Kandidaten und Parteien zur Wahl durch den Wahlausschuss vorzubereiten
    3. Stimmzettel herzustellen.

    Am Wahltag ermittelt das Büro das vorläufige amtliche Endergebnis. Nach der Wahl ist die Stimmenauszählung einer Kontrolle zu unterziehen und die Sitzung des Wahlausschusses, in der das amtliche Endergebnis festgestellt wird, durchzuführen. Die gewählten Kandidaten werden vom Büro informiert. Kommt es bei Wahlen zu rechtlichen Streitigkeiten, wirkt das Kreiswahlbüro bei der Entscheidungsfindung durch die Kreiswahlleitung oder den Kreiswahlausschuss mit.

    Adresse

    Hausanschrift

    Bornsche Straße 2

    39340 Haldensleben

    Parkplätze

    • Parkplatz: vor dem Landratsamt in Haldensleben
      Anzahl: 50  Gebühren: nein
    • Behindertenparkplatz: vor dem Landratsamt in Haldensleben
      Anzahl: 10  Gebühren: nein

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Postfachadresse

    Postfach 100153

    39331 Haldensleben

    Kontakt

    Fax: +49 3904 7240-51304

    Telefon Festnetz: +49 3904 7240-1302

    E-Mail: kreistag-wahlen@landkreis-boerde.de

    Kontaktperson

    Internet

    Bankverbindung

    Landkreis Börde

    Empfänger: Landkreis Börde

    IBAN: DE96 8105 5000 3400 0053 54

    BIC: NOLADE21HDL

    Bankinstitut: Kreissparkasse Börde

    Version

    Technisch geändert am 25.03.2024

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de

    Voraussetzungen

    Das Bürgerbegehren muss in Form einer mit Ja oder Nein zu beantwortenden Frage und eine Begründung mit Kostenschätzung enthalten. Außerdem sollen bis zu 3 Personen genannt werden, die berechtigt sind, das Bürgerbegehren und die Unterzeichnenden zu vertreten. Ein Bürgerbegehren muss von mindestens 10 % der stimmberechtigten Bürgerinnen und Bürger unterschrieben werden; die höchstens erforderlichen Unterschriften richten sich nach der Einwohnerzahl der Gemeinden, Verbandsgemeinden bzw. Landkreise.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Das Bürgerbegehren ist schriftlich mit den erforderlichen Unterschriften einzureichen. Wenn das Bürgerbegehren zulässig ist, folgt innerhalb von 3 Monaten der Bürgerentscheid. Der Bürgerentscheid entfällt, wenn der Gemeinderat, Verbandsgemeinderat bzw. Kreistag die Durchführung der mit dem Bürgerbegehren verlangten Maßnahme beschließt.

    Fristen

    Richtet sich das Bürgerbegehren gegen einen Beschluss des Gemeinderates, Verbandsgemeinderates bzw. Kreistages, muss es innerhalb von 2 Monaten nach der ortsüblichen Bekanntgabe des Beschlusses eingereicht werden.

    Bearbeitungsdauer

    Über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens entscheidet der Gemeinderat, Verbandsgemeinderat bzw. Kreistag unverzüglich, spätestens innerhalb von 6 Wochen nach Eingang aller für die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens erforderlichen Unterlagen. Ist das Bürgerbegehren zulässig, findet innerhalb von 3 Monaten der Bürgerentscheid statt.

    Kosten

    keine

    Hinweise (Besonderheiten)

    Wenn das Bürgerbegehren zulässig ist, folgt der Bürgerentscheid: Bei dem Bürgerentscheid wird über die zu entscheidende Frage mit Ja oder Nein abgestimmt. Die gestellte Frage ist in dem Sinne entschieden, in dem die Mehrheit der gültigen Stimmen, mindestens jedoch 20 % der Stimmberechtigten, die Frage mit Ja beantwortet hat. Bei Stimmengleichheit gilt die Frage als mit Nein beantwortet.

    Weitere Möglichkeit der Interessensdurchsetzung auf kommunaler Ebene:

    Eine Bürgerinitiative ist eine aufgrund eines konkreten Anlasses gegründete Gemeinschaft. Sie ist an keine bestimmte Rechtsform gebunden. Ziel einer Bürgerinitiative ist es, Einfluss auf die öffentliche Meinung, auf staatliche Einrichtungen, Parteien oder andere Gruppierungen zu nehmen.

    Ein Einwohnerantrag ermöglicht es den Einwohnerinnen und Einwohnern einer Gemeinde, Verbandsgemeinde bzw. eines Landkreises, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, bestimmte Angelegenheiten im Gemeinderat, Verbandsgemeinderat bzw. Kreistag behandeln zu lassen. Einwohneranträge dürfen nur Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises der Gemeinde, Verbandsgemeinde bzw. des Landkreises zum Gegenstand haben.

    Gültigkeitsgebiet

    Sachsen-Anhalt

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Inneres und Sport Sachsen-Anhalt am 20.02.2020

    Version

    Technisch geändert am 22.12.2023

    Stichwörter

    Volksabstimmung

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English