Leistungen für Bildung und Teilhabe bei Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen Bewilligung

    Bildung und Teilhabe für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene beantragen

    Wenn Sie finanzielle Unterstützung für die Teilnahme an Angeboten in Schule, KiTa, Kindertagespflege und Freizeit sowie Verpflegung und Beförderung benötigen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen Leistungen für Bildung und Teilhabe erhalten.

    Beschreibung

    Ziel des Bildungspaketes ist es, Kindern aus finanziell schwachen Familien die notwendigen Bildungs- und Teilhabeangebote nicht vorzuenthalten. Als Berechtigte Person bzw. als Eltern haben Sie die Möglichkeit, hierfür vom Staat eine finanzielle Förderung zu beantragen. Die Förderung betrifft folgende Bereiche:
     
    Bis maximal zum 18. Lebensjahr:

    ·         Die Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben, z. B. im Sportverein oder in der Musikschule, wird mit monatlich bis zu EUR 15,00 gefördert.

    Bis max. zum 25. Lebensjahr:

    • Die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf wird mit EUR 150 jährlich (EUR 100,00 für das 1., EUR 50,00 für das 2. Schulhalbjahr) gefördert.
    • Für ergänzende angemessene Lernförderung werden Kosten übernommen, soweit sie erforderlich ist, um die nach schulrechtlichen Bestimmungen festgelegten Lernziele zu erreichen.
    • Kostenübernahme für ein gemeinschaftliches Schul- bzw. Kitamittagessen
    • Für eintägige Ausflüge von Schulen, Kindertagesstätten und in der Kindertagespflege werden die Kosten in tatsächlicher Höhe erstattet.
    • Für mehrtägige Ausflüge von Kindertagesstätten und in der Kindertagespflege sowie für Klassenfahrten im Rahmen schulrechtlicher Bestimmungen werden die Kosten in tatsächlicher Höhe übernommen.
    • Die erforderlichen tatsächlichen Aufwendungen für die Beförderung zur nächstgelegenen Schule des gewählten Bildungsganges (Schülermonatskarten) werden übernommen (Eigenanteil, soweit die Fahrkarte auch außerhalb der Schülerbeförderung einsetzbar ist).

    Zuständigkeit

    Sie können den Antrag im Sozialamt oder Jobcenter stellen.

    Ansprechpartner

    Landkreis Börde - Amt für Soziales und Integration - Sachgebiet Wohngeld

    Beschreibung

    Was ist Wohngeld?

    Das Wohngeld ist eine finanzielle Hilfe des Staates für Personen mit geringem Einkommen zur Entlastung bei den Wohnkosten. Das Wohngeld wird für den gesamten Haushalt gezahlt. Die Höhe des Wohngeldes hängt ab von der Anzahl der Haushaltsmitglieder, der Höhe der Einnahmen aller Haushaltsmitglieder und der Höhe der Miete.


    Wer kann Wohngeld beantragen?

    Mieter von Wohnraum können Mietzuschuss beantragen und Eigentümer von Wohneigentum können Lastenzuschuss beantragen


    Wo bekomme ich einen Wohngeldantrag?

    In der Wohngeldbehörde des Landkreises Börde in 39340 Haldensleben, Bornsche Straße 2 oder in 39387 Oschersleben (Bode), Triftstraße 9-10.

    Man kann sich zum Sprechtag persönlich beraten lassen oder den Wohngeldantrag telefonisch anfordern oder aus dem Internet ausdrucken. Auf der Internetseite des Landkreises Börde oder vom Ministerium für Infrastruktur und Digitalisierung (MID) finden Sie die Antragsformulare.

    Der Antrag ist schriftlich auf dem Antragsformular in der Wohngeldbehörde einzureichen.
     

    Was ändert sich beim Wohngeld 2023?

    Die Wohngeldansprüche wurden teilweise verdoppelt und die Einkommensgrenzen angehoben. Die Höchstbeträge für Miete und Belastung wurden erhöht und ein Betrag zur Entlastung der Heizkosten eingeführt.


    Wonach richtet sich die Höhe des Wohngeldes?

    Das Wohngeld ist abhängig von 3 Faktoren, von der Anzahl der zum Haushalt gehörenden Personen, von der Höhe der Miete oder Belastung und vom Gesamteinkommen aller zum Haushalt gehörenden Personen.


    Kann ich Wohngeld erhalten, wenn ich andere Sozialleistungen erhalte?

    Wenn Sie Bürgergeld, Sozialgeld, Sozialhilfe, Grundsicherung, BAB oder Bafög erhalten, sind Sie vom Wohngeld ausgeschlossen. Sie können sich jedoch gern bezüglich eines Wechsels in der Wohngeldbehörde beraten lassen.


    Kann ich, zur Orientierung, meinen Anspruch mittels einem Wohngeldrechner aus dem Internet ausrechnen?

    Die im Internet zur Verfügung stehenden Wohngeldrechner sind nicht zu empfehlen. Leider werden hier oftmals nicht alle berechnungsrelevanten Umstände abgefragt bzw. es werden bei der Berechnung nicht die regionalen Unterschiede (Mietenstufe) berücksichtigt. Zudem sind fachliche Kenntnisse erforderlich, um die Eingaben (Einkommen nach Wohngeldrecht, Werbungskosten, Freibeträge, Abzugsmöglichkeiten) korrekt vorzunehmen.


    Welche Unterlagen werden für die Beantragung von Wohngeld Mietzuschuss bzw. Lastenzuschuss benötigt?

    1. Mietzuschuss

    • Antrag auf Mietzuschuss
    • Mietvertrag
    • ggf. Betriebskostenabrechnung
    • ein Nachweis über die Mietzahlung
    • Sollte die Kabelgrundversorgung (Fernsehen) nicht in der Miete enthalten sein, ein Nachweis über die separate Zahlung und der Höhe des Betrages.

    2. Lastenzuschuss

    • Antrag auf Lastenzuschuss
    • Eigentumsnachweis (Grundbuchauszug, Kauf- oder Notarvertrag)
    • Bescheid über die Grundsteuer sowie einen Nachweis über die Zahlung der Grundsteuer
    • Grundriss des Hauses mit der entsprechenden Angabe zur Wohnfläche
    • Nachweise über etwaige Kredite im Zusammenhang mit dem Erwerb, der Modernisierung oder der Instandhaltung des Objektes (Fremdmittelbescheinigung)
      1. Kreditverträge
      2. Jahreskontoauszüge
      3. aktuelle Belege über die Zahlung der Raten
      4. Bausparverträge und aktuelle Belege über die Zahlung der Bausparbeiträge

    zu 1. und 2. Einkommensnachweise aller im Haushalt lebenden Personen

    1. Arbeitsvertrag
    2. Verdienstabrechnungen
    3. Leistungsbescheide (Arbeitslosengeld I, Bürgergeld, Krankengeld, BAföG, Kindergeldzuschlag)
    4. Rentenbescheide
    5. Bescheide über Unterhaltsvorschuss sowie der letzte Nachweis über den Erhalt dieser Leistung
    6. Unterhaltsfestlegung und die letzten 3 Nachweise über den Erhalt der Unterhaltsleistungen
    7. Kindergeldnachweis
    8. Nachweise über eine bestehende Schwerbehinderung

    (Im Einzelfall kann die Vorlage weiterer Nachweise, Unterlagen etc. erforderlich sein.)

    Adresse

    Postfachadresse

    Postfach 10 01 53

    39331 Haldensleben

    Hausanschrift

    Triftstraße 9-10

    39387 Oschersleben (Bode)

    Parkplätze

    • Behindertenparkplatz: vor dem Landratsamt in Haldensleben
      Anzahl: 10  Gebühren: nein
    • Parkplatz: vor dem Landratsamt in Haldensleben
      Anzahl: 50  Gebühren: nein

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Rollstuhlgerecht ist lediglich das Landratsamt in Haldensleben.

    Hausanschrift

    Bornsche Straße 2

    39340 Haldensleben

    Parkplätze

    • Behindertenparkplatz: vor dem Landratsamt in Haldensleben
      Anzahl: 10  Gebühren: nein
    • Parkplatz: vor dem Landratsamt in Haldensleben
      Anzahl: 50  Gebühren: nein

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Rollstuhlgerecht ist lediglich das Landratsamt in Haldensleben.

    Öffnungszeiten

    Sprechzeiten: Dienstag 09.00 - 12.00 und 13.00 - 18.00 Uhr Hotline Sachgebiet Wohngeld Montag, Mittwoch und Donnerstag: 8.00 - 12.00 und 13.00 - 15.00 Uhr Dienstag: 8.00 - 12.00 und 13.00 - 18.00 Uhr Freitag: 8.00 - 12.00 Uhr

    Kontakt

    Fax: +49 3904 7240-52666

    Telefon Festnetz: +49 3904 7240-4100

    E-Mail: wohngeld@landkreis-boerde.de

    Kontaktperson

    • Herr Andy Rakow (komm. Sachgebietsleiter)

    Internet

    Bankverbindung

    Landkreis Börde

    Empfänger: Landkreis Börde

    IBAN: DE96 8105 5000 3400 0053 54

    BIC: NOLADE21HDL

    Bankinstitut: Kreissparkasse Börde

    Formulare

    Bildung und Teilhabe - Lernförderung Formblatt - Ausfüllhinweise
    Bildung und Teilhabe - Anlage zum Antrag auf Leistungen nach dem SGB II und SGB XII und weiterer Gesetze
    Bildung und Teilhabe - Antrag auf Leistungen für Bildung und Teilhabe nach dem SGB II und SGB XII und weiteren Gesetzen Lernförderung
    Bildung und Teilhabe - Lernförderung Formblatt
    Bildung und Teilhabe - Anlage 1 - Eintägige Ausflüge der Schule / Kindertageseinrichtung
    Bildung und Teilhabe - Anlage 2 - Mehrtägige Ausflüge der Schule / Kindertageseinrichtung

    Version

    Technisch geändert am 26.03.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    erforderliche Unterlagen

    • gegebenenfalls Angabe der Kindergeldnummer
    • Nachweis der Bedürftigkeit, z. B. durch Bescheid über:
      • Kinderzuschlag
      • Wohngeld
      • Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
    • gegebenenfalls Rechnungen, Quittungen und sonstige Nachweise
    • soweit erforderlich Bescheinigungen der Schule

    Die zuständige Stelle informiert Sie über weitere eventuell erforderliche Unterlagen.

    Voraussetzungen

    Antragsberechtigt sind Kinder und Jugendliche bis 25 Jahren, die ihre Bildungs- und Teilhabebedarfe nicht aus eigenem Einkommen und Vermögen oder eigenem Einkommen und Vermögen der Familie decken können und die deshalb einen Anspruch auf 

    • Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende oder 
    • Sozialhilfe
    • Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz 

    haben oder deren Familien 

    • Kinderzuschlag oder
    • Wohngeld

    beziehen.

    Altersobergrenze für Leistungen zum Mitmachen in Kultur, Sport und Freizeit: 18 Jahre.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    • Sie stellen den Antrag für Leistungen zur Bildung und Teilhabe bei Ihrem örtlichen zuständigen Stelle (z.B. Sozialamt oder Jobcenter) oder über das OnlinePortal.
    • Sie reichen die erforderlichen Nachweise ein.
    • Die zuständige Behörde prüft Ihren Antrag und errechnet Ihre Bedarfe.
    • Die zuständige Behörde entscheidet über Ihren Antrag und teilt Ihnen das Ergebnis mit. Dazu erhalten Sie einen entsprechenden Bescheid von Ihrer zuständigen Behörde.
    • Wurde Ihr Antrag bewilligt, erhalten Sie einen Bewilligungsbescheid, wird er abgelehnt, einen Ablehnungsbescheid.
    • In beiden Fällen enthält der Bescheid die Gründe der Entscheidung. Außerdem sind Informationen über die Möglichkeit enthalten, gegen die Entscheidung Widerspruch einzulegen. Dazu ist eine Angabe zur Frist enthalten, innerhalb der Sie Widerspruch erheben können.
    • Wurde Ihr Antrag bewilligt, erfolgt die Kostenübernahme je nach individuellem Fall durch personalisierte Gutscheine, Direktzahlungen an den Anbieter oder Geldleistungen

    Fristen

    Für Leistungen nach dem Bundeskindergeldgesetz gilt:

    Sie können den Antrag maximal 1 Jahr rückwirkend stellen.

    Für Leistungen nach dem 2. Sozialgesetzbuch (SGB II) gilt:

    Die Leistung wird erst ab dem Monat bewilligt, in dem Sie den Antrag stellen.

    Kosten

    keine

    Gültigkeitsgebiet

    Sachsen-Anhalt

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) am 29.09.2015

    Version

    Technisch geändert am 08.02.2023

    Stichwörter

    Alg 2, Arbeitslosengeld II, Ausflüge, Kinderzuschlag, Fahrtkosten, Sportverein, Schülermonatskarte, Schulbedarf, Bildungsförderung, Bildung, Lernförderung, Bildungspaket, Schulausstattung, Klassenfahrt, Fahrkosten, Teilhabe, Mittagessen, Wohngeldempfänger, Vereinsbeitrag, Mittagsverpflegung, Teilhabepaket, Hort, Mahlzeit, Wohngeld, Hartz 4, ALG II, Familienkasse, Arbeitslosengeld, Nachhilfe, Sozialhilfe, Bildungsleistung, Musikunterricht, Jobcenter, arbeitslos, Musikschule, Sozialgeld, Kindergeld, Schulausflug, Hartz IV

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English