Physiotherapeutin oder Physiotherapeut mit Ausbildung aus Drittstaaten, Berufsqualifikation anerkennen
Sie möchten in Deutschland als Physiotherapeutin oder Physiotherapeut arbeiten? Dann brauchen Sie eine staatliche Erlaubnis. Um die staatliche Erlaubnis zu erhalten, können Sie Ihre ausländische Berufsqualifikation anerkennen lassen.
Beschreibung
Der Beruf Physiotherapeutin oder Physiotherapeut ist in Deutschland reglementiert. Das bedeutet: Damit Sie in Deutschland als Physiotherapeutin oder Physiotherapeut arbeiten können, brauchen Sie eine staatliche Erlaubnis. Mit dieser Erlaubnis dürfen Sie die Berufsbezeichnung "Physiotherapeutin" oder "Physiotherapeut" führen und in dem Beruf arbeiten.
Auch mit einer Berufsqualifikation aus einem sogenannten Drittstaat können Sie in Deutschland die staatliche Erlaubnis von der zuständigen Stelle erhalten. Drittstaaten sind alle Staaten, die nicht zur Europäischen Union (EU), dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) oder der Schweiz gehören.
Um die Erlaubnis zu erhalten, müssen Sie Ihre ausländische Berufsqualifikation anerkennen lassen.
Im Anerkennungsverfahren vergleicht die zuständige Stelle Ihre Berufsqualifikation aus dem Ausland mit der deutschen Berufsqualifikation und prüft die Gleichwertigkeit. Die Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation ist eine wichtige Voraussetzung für die Erteilung der staatlichen Erlaubnis.
Neben der Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation müssen Sie noch weitere Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis erfüllen. Weitere Voraussetzungen sind z. B. ausreichende deutsche Sprachkenntnisse und die gesundheitliche Eignung.
Wenn Ihre Berufsqualifikation aus der EU, dem EWR oder der Schweiz stammt, gelten andere Regelungen.
Den Antrag für das Verfahren können Sie auch aus dem Ausland stellen.
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Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen
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Vertrauensniveau
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Zuständigkeit
Die Erlaubnis erteilt das Landesverwaltungsamt in Halle (Saale).
Ansprechpartner
Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt - Landesprüfungsamt für Gesundheitsberufe
Adresse
Postanschrift
Ernst-Kamieth-Str. 2
06112 Halle (Saale)
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Di. 09:00 - 12:00 Uhr, 13:00 - 15:30 Uhr Do. 09:00 - 12:00 Uhr, 13:00 - 15:30 Uhr Hinweis: Telefonische Sprechzeiten, keine Öffnungszeiten Sprechzeiten persönlich: nach Terminvergabe
Kontakt
Fax: +49 345 514-3279
Telefon Festnetz: +49 345 514-3045(nichtakademisch)
Telefon Festnetz: +49 345 514-3268(akademisch)
Internet
Weitere Informationen
erforderliche Unterlagen
Die zuständige Stelle sagt Ihnen, welche Unterlagen Sie einreichen müssen. Wichtige Unterlagen sind generell:
- Identitätsnachweis (Personalausweis oder Reisepass)
- Eheurkunde (wenn sich Ihr Name durch Heirat geändert hat)
- Lebenslauf
- Nachweise Ihrer Berufsqualifikation (z. B. Zeugnisse, Berufsurkunde)
- Ausbildungsnachweise
- Nachweise über Ihre relevante Berufserfahrung als Physiotherapeutin oder Physiotherapeut
- Nachweise über weitere relevante Kenntnisse für die Arbeit als Physiotherapeutin oder Physiotherapeut
- Sie wohnen oder arbeiten noch nicht in der EU, dem EWR oder der Schweiz? Dann müssen Sie nachweisen: Sie wollen in Deutschland in dem Beruf arbeiten. Nachweise können sein: Bewerbungen auf einen Arbeitsplatz, Nachweis über Ihren Antrag auf ein Einreisevisum zur Erwerbstätigkeit oder persönliche Erklärung
Diese Dokumente geben Sie meistens später ab. Die zuständige Stelle informiert Sie, wann Sie die Dokumente abgeben sollen:
- Nachweis Ihrer persönlichen Eignung: Strafregisterauszug oder Führungszeugnis aus Ihrem Herkunftsstaat. Der Nachweis darf bei Antragstellung maximal 3 Monate alt sein.
- Nachweis Ihrer gesundheitlichen Eignung: Ärztliche Bescheinigung. Der Nachweis darf bei Antragstellung maximal 3 Monate alt sein.
- Nachweise Ihrer Deutschkenntnisse: Sprachzertifikat
Die zuständige Stelle teilt Ihnen mit, welche Dokumente Sie als einfache Kopie, als beglaubigte Kopie oder im Original einreichen müssen.
Voraussetzungen
- Sie haben eine Berufsqualifikation als Physiotherapeutin oder Physiotherapeut aus einem Drittstaat.
- Sie wollen in Deutschland als Physiotherapeutin oder Physiotherapeut arbeiten.
- Persönliche Eignung: Sie sind zuverlässig für die Arbeit als Physiotherapeutin oder Physiotherapeut und haben keine Vorstrafen.
- Gesundheitliche Eignung: Sie können psychisch und physisch als Physiotherapeutin oder Physiotherapeut arbeiten.
- Sie haben Deutschkenntnisse auf dem erforderlichen Sprachniveau. Das ist normalerweise das Sprachniveau B2 nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen (GER).
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
Gegen den Bescheid der zuständigen Stelle können Sie innerhalb einer bestimmten Frist rechtlich vorgehen (z. B. Widerspruch einlegen). Die Entscheidung wird dann überprüft. Details dazu stehen in der Rechtsbehelfsbelehrung am Ende Ihres Bescheides. Wir empfehlen Ihnen: Sprechen Sie zuerst mit der zuständigen Stelle, bevor Sie rechtlich gegen die Entscheidung vorgehen.
Verfahrensablauf
Antragstellung
Sie stellen einen Antrag auf Erteilung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung "Physiotherapeutin" oder "Physiotherapeut" bei der zuständigen Stelle. Sie können den Antrag mit den Dokumenten bei der zuständigen Stelle abgeben oder mit der Post schicken. Versenden Sie keine Originale. Manchmal können Sie den Antrag auch elektronisch senden. Die zuständige Stelle informiert Sie.
Prüfung der Gleichwertigkeit
Die zuständige Stelle prüft dann, ob Sie alle Voraussetzungen erfüllen. Eine wichtige Voraussetzung ist die Gleichwertigkeit Ihrer Berufsqualifikation. Die zuständige Stelle vergleicht Ihre Berufsqualifikation aus dem Ausland mit der deutschen Berufsqualifikation als Physiotherapeutin oder Physiotherapeut. Die Berufsqualifikation ist gleichwertig, wenn es keine wesentlichen Unterschiede zwischen Ihrer ausländischen Berufsqualifikation und der deutschen Berufsqualifikation gibt.
Mögliche Ergebnisse der Prüfung
Wenn Ihre Berufsqualifikation gleichwertig ist, wird Ihre ausländische Berufsqualifikation anerkannt. Die zuständige Stelle kann Ihnen das Ergebnis schriftlich bestätigen. Sie müssen noch die weiteren Voraussetzungen erfüllen. Dann erhalten Sie die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung "Physiotherapeutin" oder "Physiotherapeut".
Gibt es wesentliche Unterschiede zwischen Ihrer Berufsqualifikation und der deutschen Berufsqualifikation? Vielleicht können Sie die Unterschiede durch Ihre Berufspraxis, andere Kenntnisse oder Fähigkeiten (lebenslanges Lernen) ausgleichen. Die Berufspraxis müssen Sie nachweisen. Kenntnisse und Fähigkeiten muss eine Behörde des Staates bescheinigen, in dem Sie die Kenntnisse oder Fähigkeiten erworben haben.
Es kann aber sein, dass die wesentlichen Unterschiede nicht durch diese Kenntnisse ausgeglichen werden können. Dann wird Ihre ausländische Berufsqualifikation nicht anerkannt. Sie dürfen dann nicht als Physiotherapeutin oder Physiotherapeut in Deutschland arbeiten.
Die zuständige Stelle nennt Ihnen aber die wesentlichen Unterschiede und warum Sie die wesentlichen Unterschiede nicht durch Ihre Berufspraxis ausgleichen können.
In den meisten Fällen können Sie eine Ausgleichsmaßnahme machen. Damit können Sie die wesentlichen Unterschiede ausgleichen.
Ausgleichsmaßnahmen
Es gibt verschiedene Ausgleichsmaßnahmen:
- Anpassungslehrgang: Der Anpassungslehrgang dauert maximal drei Jahre.
- Kenntnisprüfung: Bei der Kenntnisprüfung wird Ihr Wissen in bestimmten Fächern und Gebieten geprüft. Die Kenntnisprüfung umfasst einen mündlichen und praktischen Teil.
Sie können zwischen einem Anpassungslehrgang oder einer Kenntnisprüfung wählen.
Wenn Sie die Ausgleichsmaßnahme erfolgreich absolvieren und alle weiteren Voraussetzungen erfüllen, erhalten Sie die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung "Physiotherapeutin" oder "Physiotherapeut".
Fristen
Keine.
Manchmal fehlen noch Unterlagen im Verfahren. Die zuständige Stelle informiert Sie dann, bis wann Sie die Unterlagen nachreichen müssen.
Bearbeitungsdauer
4 Monate (Die zuständige Stelle teilt Ihnen mit, wenn Unterlagen fehlen. Wenn die Unterlagen vollständig sind, dauert das Verfahren maximal 4 Monate.)
Kosten
Die zuständige Stelle informiert Sie über die Kosten. Die Kosten hängen generell von dem Aufwand für die Bearbeitung ab.
Zusätzlich können weitere Kosten entstehen (z. B. für Übersetzungen, Beglaubigungen oder Ausgleichsmaßnahmen). Diese Kosten sind individuell unterschiedlich.
Hinweise (Besonderheiten)
Gleichwertigkeitsbescheid
Im Erlaubnisverfahren erfolgt auch die Prüfung der Gleichwertigkeit (Anerkennungsverfahren). Für das Ergebnis der Prüfung können Sie einen separaten Bescheid beantragen.
Verfahren für Spätaussiedler
Als Spätaussiedlerin oder Spätaussiedler können Sie das Anerkennungsverfahren wahlweise nach den hier genannten Gesetzen oder nach dem Bundesvertriebenengesetz durchlaufen. Dies können Sie selbst entscheiden. Die zuständige Stelle berät Sie, welches Verfahren für Sie passt.
Gültigkeitsgebiet
Sachsen-Anhalt
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bundesinstitut für Berufsbildung Bundesministerium für Gesundheit am 07.12.2021
Stichwörter
Knowledge test, Professional Qualifications Assessment Act, berufliche Anerkennung, Gleichwertigkeit, Physiotherapeut, Certificate of equivalence, Kenntnisprüfung, Certificate of good standing, Berufsanerkennung, Anerkennen, Anerkennungsbescheid, Vocational recognition, Richtlinie 2005/36/EG, Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz, Medizinische Assistenzberufe, Equivalence, Recognise: Recognition, Anerkennungsgesetz, Anerkennungsverfahren, Physiotherapist, Recognition of profession, Medizinalfachberuf, Unbedenklichkeitsbescheinigung, Krankengymnastik, Berufsausbildung, Gesundheitsfachberuf, Recognition in Germany, Berufsanerkennungsrichtlinie, Directive 2005/36/EC, Foreign occupation, Drittstaat, Access to occupation, Anpassungslehrgang, Anerkennung in Deutschland, Adaptation period, ausländischer Beruf, Berufsabschluss, Foreign vocational qualification, Berufszugang, Berufsqualifikation, Berufserlaubnis, ausländische Qualifikation, Vocational education and training, Recognition Act, Gleichwertigkeitsbescheid, Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung, ausländischer Abschluss, Heilberuf, Heilhilfsberuf, Physiotherapeutin, Reglementiert, Gleichwertigkeitsfeststellung