Ausländische Berufsqualifikation als Gesundheits- und Krankenpflegehelferin oder Gesundheits- und Krankenpflegehelfer Anerkennung

    Anerkennung einer im Ausland abgeschlossenen gleichwertigen Ausbildung als Krankenpflegehelfer/Krankenpflegehelferin beantragen

    Sie möchten als Krankenpflegehelfer in Deutschland arbeiten? Informieren Sie sich hier über die Voraussetzungen.

    Beschreibung

    Der Beruf Gesundheits- und Krankenpflegehelferin oder Gesundheits- und Krankenpflegehelfer ist in vielen Bundesländern Deutschlands reglementiert. Das bedeutet: Damit Sie ohne Einschränkung als Gesundheits- und Krankenpflegehelferin oder Gesundheits- und Krankenpflegehelfer arbeiten können, brauchen Sie eine staatliche Erlaubnis.

    Mit dieser Erlaubnis dürfen Sie die Berufsbezeichnung führen und ohne Einschränkung in dem Beruf arbeiten.

    Die gesetzlichen Regelungen und Anforderungen des Berufs unterscheiden sich in den einzelnen Bundesländern.

    Auch mit einer Berufsqualifikation aus dem Ausland können Sie die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung von der zuständigen Stelle (einer Behörde) bekommen.

    Dafür müssen Sie Ihre ausländische Berufsqualifikation anerkennen lassen. Im Verfahren vergleicht die zuständige Stelle Ihre ausländische Berufsqualifikation mit der deutschen Berufsqualifikation und prüft die Gleichwertigkeit. Die Gleichwertigkeit ist eine wichtige Voraussetzung für die Erteilung der staatlichen Erlaubnis.

    Neben der Berufsqualifikation müssen Sie noch weitere Voraussetzungen erfüllen. Sie müssen zum Beispiel gesund sein und die deutsche Sprache können.

    Es ist wichtig, wo Sie Ihre Ausbildung gemacht haben. Das Verfahren für Berufsqualifikationen aus der Europäischen Union (EU), dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) und der Schweiz kann anders sein als das Verfahren für Berufsqualifikationen aus Drittstaaten. Drittstaaten sind alle Staaten, die nicht zur EU, dem EWR oder der Schweiz gehören.

    Sie können den Antrag auch aus dem Ausland stellen.

    Die Antragsteller müssen zudem glaubhaft machen, dass sie die Absicht haben, den Beruf im Land Sachsen-Anhalt auszuüben.

    Online-Dienst

    Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen

    ID: L100008_406956560

    Beschreibung

    https://www.anerkennung-in-deutschland.de/html/de/fachkraefte.php#

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

    Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).

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    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Zuständigkeit

    Die Zuständigkeit liegt beim Landesverwaltungsamt des Landes Sachsen-Anhalt im Landesprüfungsamt für Gesundheitsberufe.

    Ansprechpartner

    Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt - Landesprüfungsamt für Gesundheitsberufe

    Adresse

    Postanschrift

    Ernst-Kamieth-Str. 2

    06112 Halle (Saale)

    Hausanschrift

    Hansering 15

    06108 Halle (Saale)

    Öffnungszeiten

    Di. 09:00 - 12:00 Uhr, 13:00 - 15:30 Uhr Do. 09:00 - 12:00 Uhr, 13:00 - 15:30 Uhr Hinweis: Telefonische Sprechzeiten, keine Öffnungszeiten Sprechzeiten persönlich: nach Terminvergabe

    Kontakt

    Fax: +49 345 514-3279

    Telefon Festnetz: +49 345 514-3045(nichtakademisch)

    Telefon Festnetz: +49 345 514-3268(akademisch)

    E-Mail: lpa.gesundheitsberufe@lvwa.sachsen-anhalt.de

    Internet

    Weitere Informationen

    Version

    Technisch geändert am 04.03.2024

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Dem Antrag sind die nachfolgend aufgeführten Unterlagen beizufügen:

    • kurzgefasster Lebenslauf mit tabellarischer Aufstellung der absolvierten Ausbildungsgänge und der ausgeübten Erwerbstätigkeiten
    • Geburtsurkunde
    • Urkunde bei Namensänderung (z.B. Heiratsurkunde/Familienbuch-Auszug )
    • Identitätsnachweis (Personalausweis / Reisepass)
    • Nachweis der Beantragung eines Einreisevisums zur Erwerbstätigkeit
    • Zeugnis über Schulabschluss
    • Prüfungszeugnis mit Nachweis über die in den einzelnen Fächern erhaltenen theoretischen und praktischen Unterrichtsstunden
    • Diplom / Urkunde über die staatliche Anerkennung in dem Land, in dem die  Ausbildung abgeschlossen wurde
    • Bescheinigung des Heimat-oder Herkunftslandes über die Anerkennung beruflicher Qualifikationen gemäß der Richtlinie 2005/36/EG sowie der Berufserfahrung
    • Nachweis über die bisherigen beruflichen Tätigkeiten (z.B. Arbeitszeugnisse, Arbeitsbuch)
    • Nachweis über die Absolvierung eines Sprachkurses "Deutsch" (GER - B2)
    • Bescheinigung der für Ihren Wohnsitz zuständigen Meldebehörde über den  Hauptwohnsitz
    • Nachweis einer Kontaktaufnahme mit potenziellen Arbeitgebern
    • Erklärung der Straffreiheit (siehe Formblatt)
    • eine Erklärung darüber, dass noch kein Antrag auf Berufsanerkennung gestellt wurde.

    Die Unterlagen sind in amtlich beglaubigter Fotokopie (Beglaubigungen nur möglich durch Einwohnermeldeämter, Landratsämter oder Notariate) vorzulegen.

    Die deutschen Übersetzungen müssen von einem öffentlich bestellten oder beeidigten Dolmetscher oder Übersetzer gefertigt sein.

    Formulare

    Voraussetzungen

    • Sie haben eine Berufsqualifikation als Gesundheits- und Krankenpflegehelferin oder Gesundheits- und Krankenpflegehelfer aus dem Ausland.
    • Sie sind gesund (gesundheitliche Eignung). Das heißt: Sie sind psychisch und physisch gesund und können in Ihrem Beruf arbeiten.
    • Sie sind persönlich geeignet für den Beruf (persönliche Eignung). Das heißt: Sie sind zuverlässig und haben keine Vorstrafen.
    • Sie haben ausreichende Deutschkenntnisse. Sie müssen normalerweise das Sprachniveau B2 nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen nachweisen.

    Rechtsgrundlage(n)

    Die gesetzlichen Grundlagen sind in jedem Bundesland unterschiedlich.
    Es gelten die entsprechenden Fachgesetze (z.B. Berufsfachschulordnung, Ausbildungs- und Prüfungsordnung Gesundheits- und Krankenpflegehilfe, Krankenpflegehilfegesetz).
    Häufig gelten auch die Regelungen der Berufsqualifikationsfeststellungsgesetze (BQFG) bzw. "Anerkennungsgesetze" der Bundesländer.
    Alle Anerkennungsgesetze finden Sie hier:

    Verfahrensablauf

    Der Ablauf des Verfahrens kann in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich sein. In den meisten Bundesländern verläuft das Verfahren wie folgt:

    Prüfung der Gleichwertigkeit

    Sie stellen einen Antrag auf Erteilung der Erlaubnis bei der zuständigen Stelle. Der Antrag heißt in jedem Bundesland unterschiedlich.
    Die zuständige Stelle prüft dann, ob Sie alle Voraussetzungen erfüllen. Eine wichtige Voraussetzung ist die Berufsqualifikation. Die zuständige Stelle vergleicht Ihre Berufsqualifikation aus dem Ausland mit der deutschen Berufsqualifikation als Gesundheits- und Krankenpflegehelferin oder Gesundheits- und Krankenpflegehelfer. Die zuständige Stelle prüft, ob Ihre Berufsqualifikation gleichwertig ist. Die Berufsqualifikation ist gleichwertig, wenn es keine wesentlichen Unterschiede zwischen Ihrer ausländischen Berufsqualifikation und der deutschen Berufsqualifikation gibt.

    Mögliche Ergebnisse der Prüfung

    Wenn Ihre Berufsqualifikation gleichwertig ist, wird Ihre ausländische Berufsqualifikation anerkannt. Die Behörde kann Ihnen das Ergebnis schriftlich bestätigen. Sie müssen noch die weiteren Voraussetzungen erfüllen und Ihre Sprachkenntnisse nachweisen. Dann erhalten Sie die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung.

    Wenn die zuständige Stelle wesentliche Unterschiede feststellt, können Sie die Unterschiede eventuell durch Ihre Berufspraxis ausgleichen. Die Berufspraxis müssen Sie nachweisen.

    Es kann aber sein, dass Ihre Berufspraxis nicht ausreicht. Die wesentlichen Unterschiede können Sie dann nicht ausgleichen. Die zuständige Stelle nennt Ihnen schriftlich die wesentlichen Unterschiede und warum Sie diese nicht durch Ihre Berufspraxis ausgleichen können. Die zuständige Stelle bietet Ihnen aber eine Ausgleichsmaßnahme an. Wenn Sie diese Maßnahme erfolgreich beenden, können Sie die wesentlichen Unterschiede ausgleichen. Ihre Berufsqualifikation wird dann anerkannt.

    Ausgleichsmaßnahmen

    Als Ausgleichsmaßnahme können Sie zwischen einem Anpassungslehrgang und einer Eignungsprüfung (für Berufsqualifikationen aus EU/EWR/Schweiz) bzw. einer Kenntnisprüfung (für Berufsqualifikationen aus Drittstaaten) wählen. Der Anpassungslehrgang ist eine praktische Nachqualifizierung und kann die gesamte deutsche Ausbildungszeit für den Beruf dauern (12 Monate). In der Eignungsprüfung werden nur die Unterschiede geprüft, die von der zuständigen Stelle festgestellt wurden. In der Kenntnisprüfung wird Ihr Wissen in bestimmten Fächern und Gebieten geprüft. Wenn Sie den Anpassungslehrgang absolvieren oder die Eignungsprüfung bzw. Kenntnisprüfung bestehen (und alle weiteren Voraussetzungen erfüllen), erhalten Sie die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung.

    Rechtsbehelf

    Die zuständige Stelle stellt ihre Entscheidung in einem Bescheid schriftlich fest. Gegen den Bescheid der zuständigen Stelle können Sie rechtlich vorgehen. Die Entscheidung wird dann überprüft. Details stehen in der Rechtsbehelfsbelehrung am Ende des Bescheides. Wir empfehlen Ihnen: Sprechen Sie zuerst mit der zuständigen Stelle, bevor Sie rechtlich gegen die Entscheidung vorgehen.

    Fristen

    Keine.
    Manchmal fehlen Unterlagen für das Verfahren. Die zuständige Stelle informiert Sie und nennt Fristen. Dann müssen Sie die Unterlagen bis zur Frist einreichen.

    Bearbeitungsdauer

    Die zuständige Stelle bestätigt Ihnen nach maximal einem Monat, dass Ihre Unterlagen angekommen sind. Die zuständige Stelle teilt Ihnen mit, wenn Unterlagen fehlen.
    Wenn die Unterlagen vollständig sind, dauert das Verfahren 3 Monate.
    In Einzelfällen kann das Verfahren verlängert werden. Für Berufsqualifikationen aus der EU, dem EWR oder der Schweiz dauert das Verfahren maximal 4 Monate.

    Kosten

    Für das Antragsverfahren werden Verwaltungsgebühren erhoben. Die Gebühr kann bis zu 600 Euro kosten.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Das Netzwerk "Integration durch Qualifizierung" (IQ-Netzwerk) berät und begleitet Sie gern vor, im und ggf. auch nach dem Anerkennungsverfahren.

    Unterstützende Institutionen

    Gültigkeitsgebiet

    Sachsen-Anhalt

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Arbeit und Soziales und Bundesinstitut für Berufsbildung am 24.02.2016

    Version

    Technisch geändert am 08.05.2024

    Stichwörter

    Pflegefachhelfer in der Krankenpflege, Gesundheitsassistentin, Krankenpflegeassistentin, Pflegefachhelferin in der Krankenpflege, Gesundheitsassistent, Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen, Krankenpflegehelferin, Gesundheitshelfer, Krankenpflegeassistent, Krankenpflegehelfer, Gesundheitshelferin, Ausländische Berufsqualifikationen

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English