Gaststättengewerbe anzeigen
Beschreibung
Wer eine Gaststätte betreiben will, muss dies der dafür zuständigen Behörde vier Wochen vor Beginn des Betriebes schriftlich anzeigen.
Außerdem hat er eine Gewerbeanzeige vorzunehmen.
Online-Dienst
Gaststättengewerbe (dauerhaft) anzeigen [EGem Stadt Tangerhütte]
Beschreibung
Online erledigen
Vertrauensniveau
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Zuständigkeit
Die Zuständigkeit liegt beim Gewerbeamt der Gemeinde oder kreisfreien Stadt.
Ansprechpartner
Einheitsgemeinde Stadt Tangerhütte - Ordnungsdienste
Adresse
Hausanschrift
Parkplätze
- Behindertenparkplatz: Parkplatz neben dem Rathaus
Anzahl: 2 Gebühren: nein - Parkplatz: Parkplatz neben dem Rathaus, Parkscheinautomat
Anzahl: 36 Gebühren: ja
Haltestellen
- Haltestelle: Tangerhütte, Rathaus
Linie:- Bus: 920, 923, 924, 925
- Haltestelle: Tangerhütte Bahnhof
Linie:- Regionalbahn: Stendal - Tangerhütte - Magdeburg
Aufzug vorhanden
Ist rollstuhlgerecht
Kontakt
Kontaktperson
Mitarbeiter/in (Teamkoordination Ordnungsdienste)
Mitarbeiter/in (Allgemeine Gefahrenabwehr)
Mitarbeiter/in (Außendienst Ordnungsangelegenheiten)
Fax: 03935 9317-15
E-Mail: ordnungsamt@tangerhuette.de
Mitarbeiter/in (Allgemeine Gefahrenabwehr, Brand- und Katastrophenschutz, Wahlen)
Mitarbeiter/in (Brand- und Katastrophenschutz)
Mitarbeiter/in (Brand- und Katastrophenschutz, Wahlen)
Internet
Stichwörter
Fundbüro, Gewerbeamt, Ordnungsamt, Schiedsstelle
erforderliche Unterlagen
- In der Anzeige sind Name, Vorname und Anschrift des Betreibers, Ort und Zeit des Betriebsbeginns sowie die Art der zum Verkauf vorgesehenen Getränke und Speisen anzugeben.
Sollten alkoholische Getränke ausgeschenkt werden, sind weitere Unterlagen vorzulegen.
- Nachweis über beantragtes Führungszeugnis
- Nachweis über beantragte Auskunft aus dem Gewerbezentralregister
- Auskunft aus dem vom Insolvenzgericht zu führenden Verzeichnis und aus dem vom zentralen Vollstreckungsportal geführten Schuldnerverzeichnis
- steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung
Rechtsgrundlage(n)
Fristen
Vier Wochen vor Beginn des Betriebes ist dies der zuständigen Behörde schriftlich anzeigen.
Kosten
Die Anzeige eines Gaststättenbetriebes ist gebührenpflichtig nach dem Verwaltungskostengesetz in Verbindung mit der Allgemeinen Gebührenordnung des Landes Sachsen-Anhalt.
Hinweise (Besonderheiten)
Die Anzeigepflicht gilt entsprechend für den Betrieb von Zweigniederlassungen, einer unselbständigen Zweigstelle, die Verlegung der Betriebsstätte, die Erweiterung des Angebotes und die Aufgabe des Betriebes. Änderungen gegenüber der erstatteten Anzeige sind der zuständigen Behörde unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
Unterstützende Institutionen
Gültigkeitsgebiet
Sachsen-Anhalt
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Landesverwaltungsamt (Ansprechpartner Herr Oanea, Herr Thom) am 17.11.2015
Stichwörter
Gaststättenbetrieb, Gaststätten