Zweitwohnungssteuer Festsetzung

    Zweitwohnungssteuer

    Beschreibung

    Die Städte und Gemeinden können in eigener Zuständigkeit und kommunalfinanzpolitischer Eigenverantwortung entscheiden, ob und in welchem Umfang sie unter Beachtung der Einnahmebeschaffungsgrundsätze Zweitwohnungssteuer erheben wollen. Besteuert wird das Innehaben einer weiteren Wohnung (Zweit- bzw. Nebenwohnung) neben einer Hauptwohnung.

    In der Regel betrifft dies alle natürlichen Personen, die im betreffenden Ort eine Wohnung bezogen und diese als Nebenwohnung gemeldet haben. Ob die Wohnung gemietet ist oder vom Eigentümer selbst bewohnt wird, spielt dabei keine Rolle, ebenso nicht die Frage, ob sich die Hauptwohnung am selben Ort befindet.

    Die Erhebung von Zweitwohnungssteuer bedarf nach dem Kommunalabgabengesetz des Landes Sachsen-Anhalt einer Satzung. Als Bemessungsgrundlage dient meist der jährliche Mietaufwand und im Übrigen die ortsübliche Vergleichsmiete (Mietspiegel). Aufgrund der kommunalen Eigenständigkeit gelten keine einheitlichen Regelungen.

    Ausnahmen:
    Generell von der Zweitwohnungssteuer befreit sind nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht dauernd getrennt lebende Verheiratete, die aus beruflichen Gründen eine Nebenwohnung unterhalten.

    Online-Dienste

    Empfangsvollmacht für kommunale Abgaben

    ID: L100008_397768900

    Beschreibung

    Hier können Sie online eine Empfangsvollmacht einreichen.

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    Erklärung zur Zweitwohnungssteuer

    ID: L100008_397766898

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    Stundung der Zweitwohnungssteuer

    ID: L100008_397766899

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    Zuständigkeit

    Bei der für Ihre Zweit- bzw. Nebenwohnung zuständigen Meldebehörde erfahren Sie, ob und in welchem Umfang bzw. unter welchen Bedingungen Sie mit entsprechenden Zahlungspflichten rechnen müssen.

    Ansprechpartner

    Team Gewerbesteuer und sonstige Gemeindesteuern

    Adresse

    Hausanschrift

    Katzensprung 2

    39104 Magdeburg

    Öffnungszeiten

    Montag 9 Uhr bis 12 Uhr Dienstag 9 Uhr bis 12 Uhr und 14 Uhr bis 17.30 Uhr Mittwoch geschlossen Donnerstag 9 Uhr bis 12 Uhr Freitag 9 Uhr bis 12 Uhr

    Kontakt

    Fax: +49 391 540-2202

    Telefon Festnetz: +49 391 540-2962

    Telefon Festnetz: +49 391 540-2623

    E-Mail: steueramt@steu.magdeburg.de

    Kontaktperson

    Version

    Technisch geändert am 27.06.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Hinweise (Besonderheiten)

    Hinweise für Magdeburg: Spezialisierung

    Die Zweitwohnungssteuer wird für das Innehaben einer Zweitwohnung in Magdeburg erhoben.

    Die Zweitwohnungssteuer ist eine örtliche Aufwandssteuer. Sie erfasst den über den allgemeinen Lebensbedarf hinausgehenden Aufwand für das Vorhalten einer weiteren Wohnung neben der Hauptwohnung.

    Daneben soll die Zweitwohnungssteuer einen finanziellen Ausgleich für die Nutzung der Infrastruktur am Nebenwohnsitz schaffen, weil die Einkommensteueranteile an die Stadt des Hauptwohnsitzes gehen und der Nebenwohnungsinhaber*in bei den allgemeinen Zuweisungen des Landes nicht am Nebenwohnsitz, sondern am Ort des Hauptwohnsitzes berücksichtigt wird.

    Bemessungsgrundlage der Zweitwohnungssteuer ist die jährliche Kaltmiete für die Nebenwohnung. Der Steuersatz betrug 8 v.H. in den Jahren 2005 bis 2011 und wurde ab dem Jahr 2012 auf 10 v.H. angehoben.

    Gültigkeitsgebiet

    Sachsen-Anhalt

    Version

    Technisch geändert am 22.12.2023

    Stichwörter

    Festsetzung der Zweitwohnsitzsteuer, Zweitwohnsitzsteuer bezahlen, Nebenwohnungssteuer

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

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    Sprache: de