Erlaubnis zum Verbringen von Schusswaffen oder Munition in die, durch die oder aus der Bundesrepublik Deutschland Erteilung

    Erlaubnis zum dauerhaften Verbringen von Schusswaffen oder Munition in die, durch die oder aus der Bundesrepublik Deutschland beantragen

    Sie wollen Waffen oder Munition dauerhaft aus Deutschland ins Ausland ausführen, dauerhaft nach Deutschland einführen oder durch Deutschland transportieren? Dann benötigen Sie eine Erlaubnis.

    Beschreibung

    Wenn Sie erlaubnispflichtige Waffen dauerhaft aus Deutschland ins Ausland ausführen, dauerhaft nach Deutschland einführen oder durch Deutschland transportieren wollen, benötigen Sie eine Erlaubnis. Die Erlaubnis kann vom Empfänger, dem Versender oder einem Transporteur (auch gewerblicher Spediteur) beantragt werden. Es ist auch möglich, dass Empfänger oder Versender den Transport selbst vornehmen. Der Transport der Waffen kann auch von einer Spedition durchgeführt werden.

    Verbringen von Waffen und Munition nach Deutschland (Einfuhr)

    Um Waffen nach Deutschland dauerhaft einführen zu dürfen, muss der Empfänger nachweislich eine Erlaubnis zum Erwerb und Besitz (Waffenbesitzkarte – WBK) der betreffenden Waffen haben. Wenn Sie den Antrag als Transporteur stellen, benötigen Sie auch eine Erlaubnis zum Erwerb und Besitz (Waffenbesitzkarte – WBK) dieser Waffen. Beauftragen Sie einen Spediteur mit dem Transport der Waffen, so benötigt dieser keine Waffenbesitzkarte (WBK).

    Führen Sie die Waffen aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU), der Schweiz, Liechtenstein, Norwegen oder Island ein, benötigen Sie eine Ausfuhrgenehmigung dieses Staates oder Sie versichern glaubhaft, dass Sie keine Ausfuhrgenehmigung benötigen. Führen Sie die Waffe aus einem Staat außerhalb der Europäischen Union (EU) beziehungsweise nicht aus der Schweiz, Liechtenstein, Norwegen oder Island ein, benötigen Sie keine Ausfuhrgenehmigung.

    Verbringen von Waffen und Munition durch Deutschland (Durchfuhr)

    Um Waffen nach Deutschland durch Deutschland transportieren zu dürfen, muss der Transporteur nachweislich eine Erlaubnis zum Erwerb und Besitz (Waffenbesitzkarte – WBK) der betreffenden Waffen und Munition haben. Beauftragen Sie einen Spediteur mit dem Transport der Waffen, so benötigt dieser keine Waffenbesitzkarte (WBK).

    Transportieren Sie die Waffen und Munition aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU), der Schweiz, Liechtenstein, Norwegen oder Island in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU), in die Schweiz, nach Liechtenstein, Norwegen oder Island, benötigen Sie eine Ausfuhr- und Einfuhrgenehmigung dieses Staates oder Sie versichern glaubhaft, dass Sie keine Aus- und Einfuhrgenehmigungen benötigen.

    Transportieren Sie die Waffe aus einem Staat außerhalb der Europäischen Union (EU) beziehungsweise nicht aus der Schweiz, Liechtenstein, Norwegen oder Island ein in einen anderen Staat außerhalb der Europäischen Union (EU) beziehungsweise nicht in die Schweiz, nach Liechtenstein, Norwegen oder Island, benötigen Sie keine Aus- und Einfuhrgenehmigung. Gegebenenfalls benötigen Sie jedoch andere Erlaubnisse, zum Beispiel nach dem Außenwirtschaftsgesetz (AWG).

    Transportieren Sie die Waffen und Munition aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU), der Schweiz, Liechtenstein, Norwegen oder Island in einen Staat außerhalb der Europäischen Union (EU), der Schweiz, Liechtensteins, Norwegens oder Islands, benötigen Sie eine Ausfuhrgenehmigung dieses Staates oder Sie versichern glaubhaft, dass Sie keine Ausfuhrgenehmigung benötigen.

    Transportieren Sie die Waffe aus einem Staat außerhalb der Europäischen Union (EU) beziehungsweise nicht aus der Schweiz, Liechtenstein, Norwegen oder Island ein in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) beziehungsweise in die Schweiz, nach Liechtenstein, Norwegen oder Island, benötigen Sie eine Einfuhrgenehmigung des Staates.

    Ausfuhr aus Deutschland

    Um Waffen dauerhaft aus Deutschland in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) beziehungsweise in die Schweiz, nach Liechtenstein, Norwegen oder Island auszuführen, benötigen Sie eine Einfuhrerlaubnis des betreffenden Staates oder Sie versichern glaubhaft, dass Sie keine Einfuhrgenehmigung benötigen. Der Transporteur benötigt eine Erlaubnis zum Erwerb und Besitz (Waffenbesitzkarte – WBK) für die betreffenden Waffen und Munition. Es kann aber auch eine Spedition mit dem Transport beauftragt werden. Diese benötigt keine Erlaubnis zum Erwerb und Besitz (Waffenbesitzkarte – WBK) für die betreffenden Waffen und Munition.

    Um Waffen dauerhaft aus Deutschland in einen Staat außerhalb der Europäischen Union (EU) beziehungsweise außerhalb der Schweiz, Liechtensteins, Norwegens oder Islands auszuführen, benötigen Sie keine waffenrechtliche Erlaubnis. Es wird empfohlen, dass Sie sich vor einer Ausfuhr in solche Staaten umfassend eigenständig darüber informieren, ob Sie andere rechtliche Bestimmungen, wie zum Beispiel das Außenwirtschaftsrecht (AWG) oder Gesetze dieses Staates, beachten müssen.

    Online-Dienst

    eWaffe: Verbringung von Waffen

    ID: L100008_412780662

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

    Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).

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    Version

    Technisch erstellt am 22.11.2024 (von: Webservice LK Stendal, brain-GeoCMS)

    Technisch geändert am 22.11.2024 (von: Webservice LK Stendal, brain-GeoCMS)

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 31.03.2021 (von: Rose, Katja)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 09.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 16.06.2020 (von: Administrator)

    Zuständigkeit

    Eine Erlaubnis zum Waffentransport wird von der Waffenbehörde - das sind die Landkreise und die kreisfreie Stadt Dessau-Roßlau sowie die jeweilige Polizeidirektion anstelle der kreisfreien Städte Halle und Magdeburg - ausgestellt. Dort können Sie sich auch über mitzubringende Unterlagen und Formulare informieren.

    Ansprechpartner

    Landkreis Stendal - Allgemeine Ordnungsangelegenheiten und Straßenverkehr

    Beschreibung

    Bitte beachten: Die Anschrift "Hospitalstraße 1-2, Stendal" ist lediglich die POST-Adresse!

    Der SITZ der Straßenverkehrsbehörde befindet sich im Justizzentrum "Albrecht der Bär", Tauentzienstraße 5.
    Der SITZ der Unteren Jagd- und Fischereibehörde, der Versammlungsbehörde, der Unteren Waffenbehörde, Schwarzarbeit / Gewerbe, Schornsteinfegerangelegenheiten befindet sich neben dem Johanniter-Krankenhaus in der Wendstraße 30.
    Besucher bitte dort melden!

    Adresse

    Hausanschrift

    Wendstraße 30

    39576 Stendal

    Untere Jagd- und Fischereibehörde, Untere Waffenbehörde, Versammlungsbehörde, Schornsteinfegerangelegenheiten, Kampfmittelbeseitigung, PsychKG, Schwarzarbeit, Gewerbe

    Am Stadtsee

    Bus: Am Stadtsee


    Finanzamt

    Bus: Finanzamt


    Stadtseebahnhof

    Regionalbahn: Stadtseebahnhof

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Hausanschrift

    Tauentzienstraße 5

    39576 Stendal

    Verkehrsüberwachung, verkehrsrechtliche Anordnungen, gewerblicher Kraftverkehr

    Am Stadtsee

    Bus: Am Stadtsee


    Finanzamt

    Bus: Finanzamt


    Stadtseebahnhof

    Regionalbahn: Stadtseebahnhof

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Postanschrift

    Hospitalstraße 1-2

    39576 Stendal

    Postanschrift

    Postfach 10 14 55

    39554 Stendal

    Öffnungszeiten

    Für Sprechzeiten bitte die  Kontakt-Seite   aufrufen.

    Kontakt

    Formulare

    Kaufvertrag / Überlassungsvertrag für einen Waffenverkauf / eine Waffenüberlassung von Privat zu Privat
    Anlage zum Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 27 SprengG - Fragebogen zur Lagerung kleiner Mengen an Treibladungspulver
    Nachweis über die vorübergehenden Aufbewahrung von Waffen
    Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zum Schießen mit einer Schusswaffe für Gehegewildhalter
    Antrag auf Ausstellung einer Erlaubnis nach § 27 Abs. Sprengstoffgesetz (SprengG)
    Anzeige über den Erwerb einer Schusswaffe / Anzeige über das Überlassen einer Schusswaffe
    Antrag auf Unbedenklichkeitsbescheinigung Umgang mit Treibmitteln
    Nachweis über den vorübergehenden Verleih einer Waffe (mehrmaliger Verleih)
    Nachweis zur sicheren Aufbewahrung von Schusswaffen und Munition
    Nachweis über den vorübergehenden Verleih einer Waffe (einmaliger Verleih)
    Antrag auf Erteilung eines Europäischen Feuerwaffenpass (EFP)
    Antrag auf Eintragung der Mitbenutzung in eine bestehende waffenrechtliche Erlaubnis
    Antrag auf Streichung der Mitbenutzung einer bestehenden waffenrechtlichen Erlaubnis
    Antrag auf Erteilung eines Erlaubnis zum Schießen außerhalb von Schießstätten

    Version

    Technisch erstellt am 08.04.2009 (von: Edgar Kraul)

    Technisch geändert am 22.11.2024 (von: Webservice LK Stendal, brain-GeoCMS)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 31.03.2021 (von: Rose, Katja)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 09.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 16.06.2020 (von: Administrator)

    erforderliche Unterlagen

    • Personalausweis oder Reisepass (Kopie)
    • Einfuhr nach Deutschland
      • Einfuhr aus Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU), aus der Schweiz, aus Liechtenstein oder aus Island
        • Waffenbesitzkarte (Kopie) des Empfängers und/oder des Transporteurs
        • Zustimmung des Staates (wenn erforderlich) beziehungsweise der Nachweis, dass keine Zustimmung erforderlich ist
      • Einfuhr aus einem Drittstaat (sonstige Staaten)
        • Waffenbesitzkarte (Kopie) des Empfängers und/oder des Transporteurs
    • Durchfuhr durch Deutschland
      • Durchfuhr durch Deutschland aus Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU), aus der Schweiz, aus Liechtenstein oder aus Island
        • Waffenbesitzkarte (Kopie) des Transporteurs
        • Zustimmung des Staates (wenn erforderlich) beziehungsweise der Nachweis, dass keine Zustimmung erforderlich ist
      • Durchfuhr durch Deutschland aus einem Drittstaat
        • Waffenbesitzkarte (Kopie) des Transporteurs
    • Ausfuhr aus Deutschland
      • Waffenbesitzkarte (Kopie) des Transporteurs
      • Zustimmung des Staates (wenn erforderlich) beziehungsweise der Nachweis, dass keine Zustimmung erforderlich ist

    Voraussetzungen

    Einfuhr nach Deutschland

    Wenn Sie Waffen und Munition nach Deutschland dauerhaft einführen wollen, müssen Sie folgende Voraussetzungen erfüllen:

    • Der Empfänger muss eine Waffenbesitzkarte (WBK) haben, die ihn zum Erwerb und Besitz dieser Waffen berechtigt.
    • Wenn Empfänger und Transporteur nicht gleich sind, dann benötigt der Transporteur ebenfalls eine Waffenbesitzkarte (WBK), die ihn zum Erwerb und Besitz dieser Waffen berechtigt, jedoch nicht der gewerbliche Spediteur
    • Sie benötigen eine Ausfuhrgenehmigung (sofern erforderlich) (bei Einfuhr aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU), der Schweiz, Liechtenstein, Norwegen oder Island)  

    Durchfuhr durch Deutschland

    Wenn Sie Waffen und Munition durch Deutschland transportieren wollen, müssen Sie folgende Voraussetzungen erfüllen:

    • Der Transporteur muss eine Waffenbesitzkarte (WBK) haben, die ihn zum Erwerb und Besitz dieser Waffen und Munition berechtigt.
    • Sie benötigen eine Aus- und/oder Einfuhrgenehmigung (sofern erforderlich) (bei Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU), der Schweiz, Liechtenstein, Norwegen oder Island)  

    Ausfuhr aus Deutschland

    Wenn Sie Waffen und Munition aus Deutschland dauerhaft ausführen wollen, müssen Sie folgende Voraussetzungen erfüllen:

    • Der Transporteur muss eine Waffenbesitzkarte (WBK) haben, die ihn zum Erwerb und Besitz dieser Waffen berechtigt. Versender und Transporteur können die gleiche Person sein.
    • Sie benötigen eine Einfuhrgenehmigung (sofern erforderlich) (bei Ausfuhr in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU), die Schweiz, nach Liechtenstein, Norwegen oder Island).

    Rechtsgrundlage(n)

    Gültigkeitsgebiet

    Sachsen-Anhalt

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration am 10.08.2022

    Version

    Technisch erstellt am 27.11.2009 (von: LNL-Import)

    Technisch geändert am 26.04.2024 (von: Cierpka, Daniela)

    Stichwörter

    Dauerhafte Ausfuhr Waffen, Waffen dauerhaft verbringen, Waffen aus dem Ausland, Durchfuhr Waffen, Einfuhr Waffen, Waffen ins Ausland, Dauerhafte Einfuhr Waffen, Verbringung Waffen, Ausfuhr Waffen

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 31.03.2021 (von: Rose, Katja)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 09.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 16.06.2020 (von: Administrator)