Allgemeine Beeidigung von Dolmetschern und Übersetzern beantragen
Beschreibung
Zur Sprachenübertragung für gerichtliche, behördliche und notarielle Zwecke können Übersetzer/innen (schriftliche Übertragung) und Dolmetscher/innen (mündliche Übertragung) nach Maßgabe des Dolmetschergesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (DolmG LSA) allgemein beeidigt und öffentlich bestellt werden. Die allgemein beeidigten und öffentlich bestellten Übersetzer/innen und Dolmetscher/innen werden in ein elektronisches Verzeichnis (Übersetzerinnen-, Übersetzer-, Dolmetscherinnen- und Dolmetscherverzeichnis) eingetragen. Das Verzeichnis ist im Internet zugänglich und kann von jedermann eingesehen werden. Die Eintragungen in das elektronische Verzeichnis können über die Landeskoordinatoren beim Landgericht Halle abgewickelt werden.
Die allgemeine Beeidigung hat den Vorteil, dass bei der Zuziehung durch ein Gericht oder einen Notar in dem Landgerichtsbezirk, in dem der Dolmetscher allgemein vereidigt wurde, statt der Eidesleistung im Einzelfall die Berufung auf den allgemeinen Eid genügt.
Online-Dienst
Dolmetscher- und Übersetzerdatenbank
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Zuständigkeit
Für die allgemeine Beeidigung und öffentliche Bestellung ist die Präsidentin oder der Präsident des Landgerichts zuständig, in deren oder dessen Bezirk die antragstellende Person die berufliche Niederlassung hat. Für Antragsteller ohne berufliche Niederlassung ist die Hauptwohnung maßgebend.
Ansprechpartner
Landgericht Magdeburg
Adresse
Hausanschrift
Parkplätze
- Parkplatz:
Anzahl: 7 Gebühren: nein - Behindertenparkplatz:
Anzahl: 1 Gebühren: k.A.
Haltestellen
- Haltestelle: Halberstädter Straße/Leipziger Straße
Linien:- Bus: 59
- Straßenbahn: 3, 9 und 10
Aufzug vorhanden
Ist rollstuhlgerecht
Postfachadresse
Postfach 39 11 22
39135 Magdeburg
Öffnungszeiten
Montag 09:00 - 12:00 Uhr und 14:00 - 15:00 Uhr Dienstag 09:00 - 12:00 Uhr und 14:00 - 15:00 Uhr Mittwoch 09:00 - 12:00 Uhr und 14:00 - 15:00 Uhr Donnerstag 09:00 - 12:00 Uhr und 14:00 - 15:00 Uhr Freitag 09:00 - 12:00 Uhr
Kontakt
Internet
erforderliche Unterlagen
- Antrag
- Führungszeugnis für Behörden
- schriftliche Erklärung darüber, ob gegen Sie ein Strafverfahren oder ein Ermittlungsverfahren anhängig ist
- Pass oder Personalausweis
- Meldebescheinigung
- gegebenenfalls unbefristete Aufenthaltserlaubnis
- Erklärung über die persönliche Zuverlässigkeit und ob ein Insolvenzverfahren anhängig ist oder war
Alle zur Prüfung der Voraussetzungen der Beeidigung erforderlichen Unterlagen (z. B. Pass oder Personalausweis, Meldebescheinigung, gegebenenfalls unbefristete Aufenthaltserlaubnis) sind im Original oder in beglaubigter Ablichtung dem Antrag beizufügen.
Formulare
Die allgemeine Beeidigung und öffentliche Bestellung erfolgt auf schriftlichen Antrag. Für den Antrag sind keine amtlichen Formulare vorgesehen.
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
Im Verfahren ist der Verwaltungsgerichtsweg eröffnet.
Kosten
Gebührenrahmen 25,60 Euro bis 153,40 Euro gemäß Nr. 4.1 des Gebührenverzeichnisses zum Justizkostengesetz des Landes Sachsen-Anhalt
Hinweise (Besonderheiten)
Dolmetscher, die nicht allgemein beeidigt sind, können ebenfalls zu Gerichtsverhandlungen hinzugezogen werden. Vor Beginn der Tätigkeit muss der Dolmetscher dann allerdings für diese Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter vereidigt werden.
Gültigkeitsgebiet
Sachsen-Anhalt