Bestattung Anmeldung

    Bestattung durchführen

    Jede Leiche muss bestattet werden. Egal, ob in einer Erd-, Feuer-, See- oder Waldbestattung .

    Beschreibung

    In Deutschland werden Bestattungen im Allgemeinen durch Bestattungsinstitute, allgemein Bestatter genannt, durchgeführt. Sie können dabei unterschiedliche Bestattungsarten auswählen. Je nach Region können Sie wählen zwischen

    • Erdbestattung
    • Feuerbestattung (Waldbestattung, Seebestattung, Urnenbestattung)
    • Anonyme Bestattung

    Eine Bestattung ist frühestens 48 Stunden nach Eintritt des Todes möglich. Ausnahmen kann das zuständige Gesundheitsamt aus wichtigem Grund zulassen. Leichen sollen innerhalb von 8 Tagen seit dem Eintritt des Todes bestattet oder eingeäschert werden. Urnen sollen innerhalb eines Monats nach Einäscherung beigesetzt werden. Mit Ausnahme der Seebestattung besteht für alle Bestattungen gesetzliche Friedhofspflicht.

    Zur Bestattung verpflichtet sind in dieser Reihenfolge:

    • Ehegattin/Ehegatte oder eingetragene/r Lebenspartner/in,
    • Abkömmlinge (Kinder, Enkelkinder),
    • Vorfahren (Eltern, Großeltern),
    • Geschwister.

    Sind Bestattungspflichtige (Angehörige)

    • nicht vorhanden,
    • nicht zu ermitteln, 
    • nicht auffindbar.

    oder

    • kommen sie ihrer Pflicht nicht oder nicht rechtzeitig nach

    und

    • veranlasst auch kein anderer die Bestattung,

    hat die für den Sterbe- oder Auffindungsort örtlich zuständige Ordnungsbehörde für die Bestattung zu sorgen.

    Online-Dienst

    Bestattungen anmelden

    ID: L100008_408921797

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

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    Version

    Technisch erstellt am 31.05.2024 (von: Neubauer, Thomas)

    Technisch geändert am 09.09.2024 (von: Neubauer, Thomas)

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 31.03.2021 (von: Rose, Katja)

    Zuständigkeit

    Bitte wenden Sie sich

    • für die Durchführung der Leichenschau und die Ausstellung einer Todesbescheinigung an eine Ärztin/einen Arzt,
    • für die Durchführung einer zweiten Leichenschau wegen Einäscherung an die zuständige untere Gesundheitsbehörde (Amtsärztin/Amtsarzt),
    • für die Ausstellung der Sterbeurkunde an das zuständige Standesamt,
    • für die Bestattung an die Friedhofsverwaltung des Ortes, an dem bestattet werden soll,
    • für die Überführung vom Sterbe-/Auffindungsort zum Friedhof/Krematorium an ein Bestattungsunternehmen.

    Ansprechpartner

    Stadt Burg - 3.4 Sachgebiet Tiefbau / Bauverwaltung

    Adresse

    Hausanschrift

    In der Alten Kaserne 2

    39288 Burg

    Parkplatz: Parkplatz am Haus, Bitte Parkzeit beachten.
    Anzahl: 15
    Gebühren: nein

    Burg, Verwaltungszentrum

    Bus: Linie 700 und 704

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Postanschrift

    Postfach 1132

    39281 Burg

    Öffnungszeiten

    Mo. 09:00 - 12:00 Uhr Di.  09:00 - 12:00 Uhr und 13:30 - 16:00 Uhr Mi.  keine Sprechzeit Do. 09:00 - 12:00 Uhr und 13:30 - 17:00 Uhr Fr.  09:00 - 12:00 Uhr

    Weitere Informationen

    Der Aufzug befindet sich an der Stirnseite des Hauses.

    Version

    Technisch erstellt am 06.07.2010 (von: Sven Soltmann)

    Technisch geändert am 29.08.2024 (von: Neubauer, Thomas)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 31.03.2021 (von: Rose, Katja)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 09.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 16.06.2020 (von: Administrator)

    erforderliche Unterlagen

    Für die Bestattung

    • Sterbeurkunde oder Sterbefallanzeige

    Im Falle einer Urnenbestattung

    • Bescheinigung über die zweite amtliche Leichenschau vor der Kremierung

    Kosten

    Es fallen Gebühren an für

    • die Ausstellung der Sterbeurkunde,
    • die Erteilung der Bestattungsgenehmigung,
    • weitere notwendige Amtshandlungen,
    • Ausstellung eines Leichenpasses

    Wenn die Angehörigen nicht für die Bestattung eines Verstorbenen sorgen, wird die Bestattung von der zuständigen örtlichen Ordnungsbehörde veranlasst und die bestattungspflichtigen Personen haften als Gesamtschuldner für die entstehenden Kosten.

    Sofern die Angehörigen nicht in der Lage sind, die Bestattungskosten zu tragen und der Nachlass der Verstorbenen ebenfalls nicht dazu ausreicht, können sie einen Antrag auf Übernahme der Kosten beim zuständigen Sozialamt stellen.

    Gültigkeitsgebiet

    Sachsen-Anhalt

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung (Referat 405 - Rechtsangelegenheiten im Gesundheitswesen) am 14.07.2020

    Version

    Technisch erstellt am 27.11.2009 (von: LNL-Import)

    Technisch geändert am 28.12.2023 (von: Cierpka, Daniela)

    Stichwörter

    Bestattungsunternehmen, Erdbestattung, Eintritt des Todes, Bestattung, Feuerbestattung

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 31.03.2021 (von: Rose, Katja)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 09.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 16.06.2020 (von: Administrator)