Vermittlungsgeschäfte für Abfall beantragen
Wer Abfälle Sammeln, Befördern, Handeln und Makeln möchte braucht entweder eine Erlaubnis oder im Fall von nicht gefährlichen Abfällen muss er dies anzeigen.
Beschreibung
Wer ungefährliche Abfälle sammelt, befördert, handelt oder makelt, muss seine Tätigkeit vor Aufnahme bei der zuständigen Behörde einmalig anzeigen. Dies gilt seit dem 1. Juni 2014 auch für sog. wirtschaftliche Unternehmen (z.B. Handwerksbetriebe). Mit der Anzeigepflicht soll erreicht werden, dass alle Unternehmen, die eine der genannten abfallbezogenen Tätigkeiten durchführen, bei der jeweils zuständigen Behörde registriert sind.
Wer gefährliche Abfälle sammelt, befördert, handelt oder makelt, benötigt hierfür grundsätzlich eine Erlaubnis. Wer bereits über eine abfallrechtliche Transportgenehmigung oder Maklergenehmigung nach früherem Abfallrecht verfügt, kann diese weiterhin nutzen, solange die Genehmigung noch gültig ist und keine wesentlichen Änderungen aufgetreten sind. Ansonsten ist eine Erlaubnis erforderlich.
Die Erlaubnis kann
- bundesweit oder für ein oder mehrere Bundesländer,
- unbefristet oder für einen bestimmten Zeitraum,
- für alle als gefährlich erklärten Abfallarten oder ausgewählte Abfallarten gemäß Abfallverzeichnisverordnung (AVV) erteilt werden.
Ausgenommen von der Erlaubnispflicht für gefährliche Abfälle sind kraft Gesetzes die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger sowie Entsorgungsfachbetriebe. Weitere Ausnahmen von der Erlaubnispflicht sind durch Rechtsverordnung oder durch Sondergesetz möglich. Solche Ausnahmen gelten derzeit für
- Sammler, Beförderer, Händler und Makler von gefährlichen Abfällen, die im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen tätig sind,
Sammler und Beförderer von gefährlichen Abfällen zur Verwertung, die vom Hersteller oder Vertreiber freiwillig oder aufgrund einer Rechtsverordnung zurückgenommen werden,
- Sammler und Beförderer von gefährlichen Altfahrzeugen,
- Sammler, Beförderer, Händler und Makler von gefährlichen Altbatterien,
- Sammler, Beförderer, Händler und Makler von gefährlichen Elektro- und Elektronikaltgeräten,
- Sammler und Beförderer von gefährlichen Abfällen, die Abfälle mit Seeschiffen sammeln oder befördern sowie
- Sammler und Beförderer von gefährlichen Abfällen, die Abfälle im Rahmen von Paket-, Express- und Kurierdiensten befördern.
Zuständigkeit
Die Zuständigkeit liegt bei der unteren Abfallbehörde beim Landkreis und der kreisfreien Stadt.
Ansprechpartner
SG Abfall und Bodenschutz
Aktuelles
Die untere Abfall- und Bodenschutzbehörde nimmt die Aufgaben im übertragenen Wirkungskreis als untere Bodenschutzbehörde gemäß dem Bundes-Bodenschutzgesetz und den darauf aufbauenden Verordnungen und landesrechtlichen Regelungen wahr.
Beschreibung
Zudem werden die Aufgaben als untere Abfallbehörde entsprechend dem Kreislaufwirtschaftsgesetz und den darauf aufbauenden Gesetzen und Verordnungen sowie die Aufgaben im Sinne des Düngegesetzes übernommen. Des Weiteren werden die Aufgaben im eigenen Wirkungskreis als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger in Zusammenarbeit mit dem Sachgebiet Abfallwirtschaft erfüllt.
Dem Sachgebiet obliegt damit vor allem der Schutz und die Wiederherstellung der Bodenfunktionen als Bestandteil des Naturhaushalts, als Archiv der Natur- und Kulturgeschichte sowie als Lebensgrundlage mit seinen Nutzungsmöglichkeiten wie z. B. der landwirtschaftlichen Nutzung. Außerdem wird die Kreislaufwirtschaft zur Schonung der natürlichen Ressourcen gefördert und der Schutz von Mensch und Umwelt bei der Erzeugung und Bewirtschaftung von Abfällen sicher gestellt.
Aufgaben der unteren Abfall- und Bodenschutzbehörde sind:
- schädliche Bodenveränderungen und Altlasten: Erfassung, Bewertung, Sanierung, Überwachung
- Prüfung und Festlegung von erforderlichen Maßnahmen zum vorsorgenden Bodenschutz
- Erteilung von Altlastenauskünften
- Erstellung und Pflege eines Entsiegelungskatasters
- Bearbeitung von Fördermittelanträgen zu Maßnahmen des Bodenschutzes, der Altlastensanierung und des Flächenrecyclings
- Überwachung von genehmigungspflichtigen und nicht genehmigungspflichtigen Abfallentsorgungsanlagen (
- Überwachung von Abfallerzeugern
- Erteilung von Erlaubnissen und Anzeigenbestätigungen für Sammler, Beförderer, Makler und Händler von Abfällen sowie deren Überwachung
- Anordnungen zur ordnungsgemäßen Abfallentsorgung
- Entscheidungen zu und Überwachung von Deponien
- Umsetzung der Verpackungsverordnung und Marktüberwachung
- Umsetzung der Klärschlamm- und Bioabfallverordnung
- Überwachung landwirtschaftlicher Betriebe inkl. Cross-Compliance Kontrollen zur Konditionalität
- Überwachung des Inverkehrbringens von Wirtschaftsdünger
- Erarbeitung Abfallentsorgungssatzung und Abfallgebührensatzung
- Erstellung, Bearbeitung, Änderung der Gebührenbescheide
- Abfallberatung und Öffentlichkeitsarbeit
- Entsorgung illegaler Abfallablagerungen
- Abschluss und Nachsorge eigen betriebener Deponien
- Erstellung des Abfallwirtschaftskonzeptes
- Erstellung der jährlichen Abfallbilanz
- Durchsetzung des Anschluss- und Benutzungszwanges
- Gewährleistungsverantwortung durch Kontrolle und Steuerung der beauftragten Unternehmen für die öffentliche Abfallentsorgung sowie den Unternehmen für die Sanierung/Nachsorge der Deponien
- Abfallbehälter
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Mo: 09:00 – 12:00 Uhr Di: 09:00 – 12:00 / 13:30 – 18:00 Uhr Do: 09:00 – 12:00 / 13:30 – 15:30 Uhr Fr: 09:00 – 12:00 Uhr
Kontakt
Stichwörter
Untere Bodenschutzbehörde, Untere Abfallbehörde
Formulare
- Formularbezeichnung: Formblatt Anzeige nach § 53 KrWG und Formblatt Antrag Erlaubnis nach § 54 KrWG
- Onlineverfahren möglich: ja
- Schriftform erforderlich: ja
- Persönliches Erscheinen nötig: nein
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Für die Anzeige ist das entsprechende Formblatt zu verwenden (siehe unten). Darüber hinaus ist mit der Anzeige eine Kopie der Gewerbeanmeldung (ggf. auch die Kopie einer gültigen Reisegewerbekarte) oder alternativ ein Handelsregisterauszug vorzulegen.
Der Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis ist schriftlich unter Verwendung des hierfür vorgesehenen Formblattes (siehe unten) zu stellen. Einzureichen sind folgende Unterlagen:
- Gewerbeanmeldung
- Handelsregisterauszug
- bei Sammlung/Beförderung: Kfz-Haftpflichtversicherung und ggf. weitere Versicherungen (Betriebshaftpflichtversicherung, Umwelthaftpflichtversicherung)
- bei Handeln/Makeln: Betriebshaftpflichtversicherung und Umwelthaftpflichtversicherung
- bei Sammlung/Beförderung: Kopie der Genehmigung nach dem Güterkraftverkehrsgesetz Straße und ggf. ADR
- Firmenbezogene Auskunft aus dem Gewerbezentralregister
- Polizeiliches Führungszeugnis für das Leitungspersonal
- Personenbezogene Auskunft aus dem Gewerbezentralregister für das Leitungspersonal
- Fachkundenachweis (z.B. Fachkundelehrgang).
Fristen
Anzeige und Erlaubnis sind notwendig, bevor mit der anzeige- oder erlaubnispflichtigen Tätigkeit begonnen wird.
Im Falle der Erlaubnispflicht haben die für die Leitung und Beaufsichtigung verantwortlichen Personen regelmäßig, mindestens alle 3 Jahre, an entsprechenden anerkannten Lehrgängen teilzunehmen.
Kosten
Für die Bearbeitung einer Anzeige wird eine Gebühr von 100,00 Euro (bzw. 75,00 Euro bei Eingang über www.eAEV-formulare.de) erhoben. Bei EFB- oder EMAS-Betrieben werden 150,00 Euro (bzw. 120,00 Euro€ bei Eingang über www.eAEV-formulare.de) erhoben.
Für die Erteilung einer Erlaubnis fallen – je nach Aufwand – Gebühren zwischen 300,00 Euro und 1.000,00 Euro an.
Für die Bearbeitung einer Anzeige : Gebühr 100.0 EUR
Gebührenhöhe bei EFB- oder EMAS-Betrieben: Gebühr 150.0 EUR
Für die Erteilung einer Erlaubnis fallen – je nach Aufwand.: Gebühr ab 300.0 EUR bis 1000.0 EUR
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Sachsen-Anhalt
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Sonderabfall-Management-Gesellschaft Rheinland-Pfalz mbH (SAM) am 26.10.2020
Stichwörter
Makeln, Sammeln, Erlaubnis, ehemals Transportgenehmigung, Befördern, Anzeige, Handeln