Anzeige der erstmaligen Erbringung grenzüberschreitender Dienstleistungen in reglementierten Berufen Bestätigung

    Grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen im Handwerk anzeigen

    Beschreibung

    Wenn Sie als Bürger der EU, des EWR oder der Schweiz ein zulassungspflichtiges Handwerk in Deutschland vorübergehend und gelegentlich ausüben wollen, ohne hier eine Niederlassung zu betreiben, müssen Sie dies anzeigen.

    Voraussetzung

    • Sie sind im Heimatstaat zur Ausübung vergleichbarer Tätigkeiten rechtmäßig niedergelassen.

    Das Handwerk darf sofort nach der Anzeige ausgeübt werden.

    Ausnahme: die Berufe

    • Schornsteinfeger
    • Augenoptiker
    • Hörgeräteakustiker
    • Orthopädietechniker
    • Orthopädieschumacher
    • Zahntechniker

    dürfen erst ausgeübt werden, wenn Sie von der Handwerkskammer folgendes erhalten haben:

    • Bestätigung, dass die Berufsqualifikation ausreicht oder
    • Bescheid, dass die Berufsqualifikation nicht geprüft wird.

    Zuständigkeit

    Wenden Sie sich an die Handwerkskammer, die für den Ort der ersten Dienstleistungserbringung zuständig ist.

    Ansprechpartner

    Handwerkskammer Magdeburg

    Adresse

    Hausanschrift

    Gareisstraße 10

    39106 Magdeburg

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 0391 6268-0

    E-Mail: recht@hwk-magdeburg.de

    Version

    Technisch geändert am 21.03.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Verbandsgemeinde Arneburg-Goldbeck - Gewerbeamt

    Adresse

    Hausanschrift

    An der Zuckerfabrik 1

    39596 Goldbeck

    Öffnungszeiten

    Montag geschlossen Dienstag 08:00 - 12:00 Uhr und 13:30 - 17:30 Uhr Mittwoch geschlossen Donnerstag 08:00 - 12:00 Uhr und 13:30 - 15:30 Uhr Freitag 08:00 - 12:00 Uhr

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 039321 51846

    E-Mail: c.boeker@arneburg-goldbeck.de

    Kontaktperson

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 21.03.2024

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de

    Rechtsgrundlage(n)

    Hinweise (Besonderheiten)

    Bei nicht ausreichender Berufsqualifikation erhalten Sie innerhalb eines Monats die Möglichkeit, eine Eignungsprüfung abzulegen.

    Wenn Sie in einem Staat niedergelassen sind, der für die Ausübung der betreffenden Tätigkeiten keine bestimmte berufliche Qualifikation voraussetzt und in dem es keine staatlich geregelte Ausbildung für die Tätigkeiten gibt, müssen Sie die Tätigkeiten mindestens zwei Jahre lang im Niederlassungsstaat ausgeübt haben. Dies darf nicht länger als zehn Jahre zurückliegen.

    Gültigkeitsgebiet

    Sachsen-Anhalt

    Version

    Technisch geändert am 30.01.2023

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de