Erlaubnis für die Aufnahme der abfallwirtschaftlichen Tätigkeit beantragen
Wenn Sie gefährliche Abfälle sammeln oder befördern oder mit gefährlichen Abfällen handeln wollen, müssen Sie eine Erlaubnis beantragen.
Beschreibung
Wollen Sie eine abfallwirtschaftliche Tätigkeit mit gefährlichen Abfällen aufnehmen, müssen Sie eine Erlaubnis für die Tätigkeit beantragen. Abfallwirtschaftliche Tätigkeiten sind z. B.
- Sammler,
- Beförderer,
- Händler und
- Makler
Sind Sie von der Erlaubnispflicht befreit, reicht die Anzeige Ihrer Tätigkeit aus.
Haben Sie bereits eine Erlaubnis für Ihre Tätigkeit erhalten und es haben sich wesentliche Umstände geändert, so müssen Sie die Erlaubnis erneut beantragen. Die Erlaubnispflicht gilt sowohl für nationale als auch grenzüberschreitende Abfallverbringungen.
Online-Dienst
Anzeige nach § 53 KrWG
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Vertrauensniveau
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Zuständigkeit
Untere Abfallbehörden (Landkreis/ kreisfreie Stadt)
Ansprechpartner
Für Allstedt wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.
erforderliche Unterlagen
- Ihre abfallrechtliche Betriebsnummer(n) als Sammler, Beförderer, Makler oder Händler von Abfällen (soweit Ihnen bereits erteilt)
- Ihre Gewerbeanmeldung
- ein Auszug aus dem Handels, Vereins- oder Genossenschaftsregister
- Nachweis einer Betriebs und Umwelthaftpflichtversicherung
- Nachweise für die Fachkunde der für die Leistung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortliche Personen
- Bei Änderungsanzeige: die Vorgangsnummer Ihrer erstmaligen Anzeige
- Bei Beförderung auf öffentlichen Straßen: Nachweis einer Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung
Voraussetzungen
- Sie besitzen die notwendige Zuverlässigkeit
- Sie haben die notwendige Sach- und Fachkunde
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
Wenn die Behörde die Erlaubnis nicht erteilt, wird sie Ihnen einen ablehnenden Bescheid zusenden. In diesem Falle können Sie Widerspruch einlegen. Wie Sie dies tun, ist in Ihrem Bescheid beschrieben.
Verfahrensablauf
Die Erlaubnis für eine abfallrechtliche Tätigkeit beantragen Sie per Mail oder mithilfe des Online-Formulars.
- Geben Sie dazu Ihre Daten an und reichen Sie die erforderlichen Unterlagen ein.
- Das Onlineformular müssen Sie zum Abschluss qualifiziert elektronisch signieren. Hierzu können Sie die Signaturkarte des elektronischen Abfallnachweisverfahren und den Kartenleser nutzen. Für die Signatur müssen Sie eine SignaturSoftware nutzen. Sie müssen die Software im Vorfeld auf Ihrem Rechner lokal installieren. Den Download mit Anweisungen erhalten Sie auf der Website der GOES.
- Die Behörde sendet Ihnen eine Empfangsbestätigung zu.
- Nach Prüfung des Antrags und Ihrer Unterlagen kann die die Behörde Unterlagen nachfordern..
- Wenn alle Unterlagen vorliegen und Sie die Voraussetzungen erfüllen, erteilt die zuständige Behörde die Erlaubnis. Die zuständige Behörde kann die Erlaubnis auch mit Nebenbestimmungen erteilen.
Fristen
Sie müssen den Antrag vor Aufnahme der Tätigkeit stellen.
Kosten
Die Gebühren richten sich nach der Allgemeinen Gebührenordnung des Landes Sachsen-Anhalt, Teil Abfallrechtliche Angelegenheiten.
Hinweise (Besonderheiten)
Sie müssen die Erlaubnis beim Ausführen der Tätigkeit mitführen.
Beim Transport über öffentliche Straßen müssen Sie "A-Schilder" am Transportfahrzeug anbringen.
Gültigkeitsgebiet
Sachsen-Anhalt
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Wissenschaft, Energie, Klimaschutz und Umwelt des Landes Sachsen-Anhalt am 08.08.2023
Stichwörter
Gefährlich, Tätigkeit, Abfallwirtschaftlich, Abfall, Händler, Beförderer, Abfälle, Makler, Kreislaufwirtschaftsgesetz, Sammler, QSKommune, Entsorgungsfachbetrieb