Altfahrzeug entsorgen
Beschreibung
Seit dem 1. Januar 2007 haben Letzthalter von Personenkraftwagen und leichten Nutzfahrzeugen (d. h. Fahrzeuge zur Güterbeförderung bis 3,5 Tonnen) die Möglichkeit, ihre Altautos, die sie entsorgen wollen, kostenlos an den Hersteller oder Importeur zurückzugeben. Diese sind zur Rücknahme der Altfahrzeuge verpflichtet und haben dazu selbst oder durch beauftragte Dritte ein flächendeckendes Rücknahmesystem einzurichten. Von der kostenlosen Rücknahme ausgenommen sind Altfahrzeuge, bei denen wesentliche Bauteile oder Komponenten oder elektronische Steuergeräte entnommen wurden und die nicht mindestens 1 Monat vor der endgültigen Stilllegung in der Europäischen Union zugelassen waren.
Wird ein Fahrzeug endgültig stillgelegt und entsorgt, hat der zertifizierte Altautoverwertungsbetrieb einen Verwertungsnachweis bei der Kraftfahrzeug-Zulassungsbehörde vorzulegen.
Zuständigkeit
Wenn Sie Ihr ausgedientes Fahrzeug endgültig aus dem Verkehr ziehen lassen wollen, müssen Sie es zur Entsorgung einer anerkannten Annahmestelle, einer anerkannten Rücknahmestelle oder einem anerkannten Demontagebetrieb überlassen. Dort erhalten Sie einen Verwertungsnachweis, den Sie zur Abmeldung bei der Kfz-Zulassungsstelle vorlegen.
Adressen von Betrieben in Ihrer Nähe erhalten Sie zum Beispiel bei der Kfz-Innung, bei den Automobilclubs und bei Ihrer Landkreis- bzw. Stadtverwaltung sowie im Internet auf den Seiten der Hersteller oder bei der Gemeinsamen Stelle für Altfahrzeuge (GESA).
Ansprechpartner
SG Abfall und Bodenschutz
Aktuelles
Die untere Abfall- und Bodenschutzbehörde nimmt die Aufgaben im übertragenen Wirkungskreis als untere Bodenschutzbehörde gemäß dem Bundes-Bodenschutzgesetz und den darauf aufbauenden Verordnungen und landesrechtlichen Regelungen wahr.
Beschreibung
Zudem werden die Aufgaben als untere Abfallbehörde entsprechend dem Kreislaufwirtschaftsgesetz und den darauf aufbauenden Gesetzen und Verordnungen sowie die Aufgaben im Sinne des Düngegesetzes übernommen. Des Weiteren werden die Aufgaben im eigenen Wirkungskreis als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger in Zusammenarbeit mit dem Sachgebiet Abfallwirtschaft erfüllt.
Dem Sachgebiet obliegt damit vor allem der Schutz und die Wiederherstellung der Bodenfunktionen als Bestandteil des Naturhaushalts, als Archiv der Natur- und Kulturgeschichte sowie als Lebensgrundlage mit seinen Nutzungsmöglichkeiten wie z. B. der landwirtschaftlichen Nutzung. Außerdem wird die Kreislaufwirtschaft zur Schonung der natürlichen Ressourcen gefördert und der Schutz von Mensch und Umwelt bei der Erzeugung und Bewirtschaftung von Abfällen sicher gestellt.
Aufgaben der unteren Abfall- und Bodenschutzbehörde sind:
- schädliche Bodenveränderungen und Altlasten: Erfassung, Bewertung, Sanierung, Überwachung
- Prüfung und Festlegung von erforderlichen Maßnahmen zum vorsorgenden Bodenschutz
- Erteilung von Altlastenauskünften
- Erstellung und Pflege eines Entsiegelungskatasters
- Bearbeitung von Fördermittelanträgen zu Maßnahmen des Bodenschutzes, der Altlastensanierung und des Flächenrecyclings
- Überwachung von genehmigungspflichtigen und nicht genehmigungspflichtigen Abfallentsorgungsanlagen (
- Überwachung von Abfallerzeugern
- Erteilung von Erlaubnissen und Anzeigenbestätigungen für Sammler, Beförderer, Makler und Händler von Abfällen sowie deren Überwachung
- Anordnungen zur ordnungsgemäßen Abfallentsorgung
- Entscheidungen zu und Überwachung von Deponien
- Umsetzung der Verpackungsverordnung und Marktüberwachung
- Umsetzung der Klärschlamm- und Bioabfallverordnung
- Überwachung landwirtschaftlicher Betriebe inkl. Cross-Compliance Kontrollen zur Konditionalität
- Überwachung des Inverkehrbringens von Wirtschaftsdünger
- Erarbeitung Abfallentsorgungssatzung und Abfallgebührensatzung
- Erstellung, Bearbeitung, Änderung der Gebührenbescheide
- Abfallberatung und Öffentlichkeitsarbeit
- Entsorgung illegaler Abfallablagerungen
- Abschluss und Nachsorge eigen betriebener Deponien
- Erstellung des Abfallwirtschaftskonzeptes
- Erstellung der jährlichen Abfallbilanz
- Durchsetzung des Anschluss- und Benutzungszwanges
- Gewährleistungsverantwortung durch Kontrolle und Steuerung der beauftragten Unternehmen für die öffentliche Abfallentsorgung sowie den Unternehmen für die Sanierung/Nachsorge der Deponien
- Abfallbehälter
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Mo: 09:00 – 12:00 Uhr Di: 09:00 – 12:00 / 13:30 – 18:00 Uhr Do: 09:00 – 12:00 / 13:30 – 15:30 Uhr Fr: 09:00 – 12:00 Uhr
Kontakt
Stichwörter
Untere Bodenschutzbehörde, Untere Abfallbehörde
Rechtsgrundlage(n)
Gültigkeitsgebiet
Sachsen-Anhalt