Unterhaltsvorschuss Bewilligung

    Unterhaltsvorschuss für Kinder von Alleinerziehenden beantragen

    Sie sind alleinerziehend und erhalten vom anderen Elternteil keinen oder nur teilweise Unterhalt? Dann können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Unterhaltsvorschuss beantragen. 

    Beschreibung

    Sie erhalten für Ihr Kind den Unterhaltsvorschuss, wenn Sie es in Ihrem Haushalt ohne einen anderen Elternteil erziehen, gegen den das Kind einen Anspruch auf Unterhalt hat. Dieser Unterhalt wird jedoch vom anderen Elternteil beziehungsweise der zu Unterhaltszahlungen verpflichteten Person nicht, unvollständig oder unregelmäßig gezahlt. 

    Der Lebensmittelpunkt des Kindes muss dabei eindeutig in Ihrem Haushalt liegen. Sie dürfen keinen neuen Partner beziehungsweise keine neue Partnerin geheiratet haben.

    Wenn die Bezugsvoraussetzungen vorliegen, wird Ihnen der Unterhaltsvorschuss bis zur Volljährigkeit Ihres Kindes gezahlt. Die Begrenzung der Bezugsdauer (zuvor maximal 72 Monate) wurde aufgehoben.

    Die Höhe des Unterhaltsvorschusses richtet sich nach der Höhe des Mindestunterhaltes. 

    Ab dem 01.01.2024 gelten folgende Beträge:

    • für Kinder bis zu 5 Jahren 230,00 EUR pro Monat
    • für Kinder von 6 bis 11 Jahren 301,00 EUR pro Monat
    • für Kinder von 12 bis 14 Jahren 395,00 EUR pro Monat

    Nach Vollendung des 12. Lebensjahrs hat Ihr Kind den Anspruch auf Unterhalt nur dann, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt wird:

    • Sie oder Ihr Kind erhalten kein Bürgergeld.
    • Durch den Unterhaltsvorschuss kann die Hilfebedürftigkeit Ihres Kindes vermieden werden.
    • Sie haben ein Brutto-Monatseinkommen von mindestens EUR 600,00 und erhalten ergänzendes Bürgergeld.

    Damit wird gewährleistet, dass im Bedarfsfall lückenlos alle Kinder Unterhaltsvorschuss erhalten. Zugleich wird für die Haushalte, die nicht hilfebedürftig sind, beziehungsweise durch eigene Erwerbseinkünfte unabhängig von Grundsicherungsleistungen werden könnten, ein wichtiger Anreiz geschaffen, den eigenen Lebensunterhalt zu sichern.

    Der Unterhaltsvorschuss wird immer zum Beginn eines Kalendermonats ausgezahlt und kann für einen Monat rückwirkend beantragt werden. 
     

    Online-Dienst

    Unterhaltsvorschuss beantragen

    ID: L100008_400986373

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    Version

    Technisch erstellt am 11.04.2023 (von: Walter, Remo)

    Technisch geändert am 18.04.2024 (von: Hubl, Justin)

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 31.03.2021 (von: Rose, Katja)

    Zuständigkeit

    Wenden Sie sich an das Jugendamt Ihres Landkreises oder Ihrer kreisfreien Stadt.

    Ansprechpartner

    Landkreis Börde - Jugendamt - Sachgebiet Unterhaltsvorschuss / Beistandschaften

    Beschreibung

    Aufgaben:

    Kita-Kostenerstattung und Entgelte

    Finanzierung der Kitas

    Beurkundungen, Beglaubigungen, Beistandschaften

    Unterhalt

    Auskunft aus dem Sorgeregister

    Kita:

    Kita-Kostenerstattung (§ 90 Abs. 2 SGB VIII)

    Auf Antrag wird der Kostenbeitrag für den Besuch des Kindes /der Kinder in einer Kindertageseinrichtung ganz oder teilweise erlassen bzw. ganz oder teilweise übernommen, wenn die Belastung den Eltern und dem Kind nicht zuzumuten ist. Dieses ist in der Regel bei geringen Einkommensverhältnissen gegeben. Für die Feststellung der zumutbaren Belastung gelten die §§ 82-85, 87, 88 SGB XII.

    Prüfung erweiterter ganztägiger Platz in einer Tageseinrichtung (§ 3 Abs. 4 KiFöG-LSA)

    Ein erweiterter ganztägiger Platz umfasst ein Förderungs- und Betreuungsangebot von neun bis zu zehn Stunden je Betreuungstag oder 45 bis zu 50 Wochenstunden. Bestehen im Einzelfall erhebliche Zweifel an der Erforderlichkeit eines erweiterten ganztägigen Platzes, kann der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe entsprechende Nachweise verlangen.

    Antrag auf auswärtige Betreuung in einer Tageseinrichtung (§ 3b KiFöG-LSA)

    Die Leistungsberechtigten nach § 3 KiFöG-LSA haben das Recht, im Rahmen freier Kapazitäten zwischen den verschiedenen Tageseinrichtungen am Ort ihres gewöhnlichen Aufenthaltes oder an einem anderen Ort zu wählen.

    Für einen anderen Ort ist ein Antragsverfahren über den öffentlichen Träger der Jugendhilfe erforderlich.

    Sicherung Rechtsanspruch auf einen Platz in einer Tageseinrichtung (§ 3 Abs. 1 KiFöG LSA)

    Jedes Kind mit gewöhnlichem Aufenthalt im Land Sachsen-Anhalt hat bis zur Versetzung in den 7. Schuljahrgang Anspruch auf einen ganztägigen Platz in einer Tageseinrichtung. Der richtet sich gegen den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe, in dessen Gebiet das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.  Sollte nach eigenen Bemühungen der Sorgeberechtigten kein Platz in einer Tageseinrichtung zur Verfügung stehen, können Sie sich zur Anspruchssicherung an das Jugendamt wenden.


    Abschluss von Entgeltvereinbarungen mit Trägern von Tageseinrichtungen (§ 78b SGB VIII)


    Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz:

    Unterhaltsvorschuss

    Unterhaltsvorschuss oder –Ausfallleistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) erhalten Kinder alleinerziehender Elternteile, sofern der andere, familienferne Elternteil keine oder nicht ausreichende Unterhaltsleistungen erbringt oder verstorben ist.

    Anspruchsvoraussetzungen

    • Kind hat das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet,
    • alleinerziehender Elternteil ledig, verwitwet oder geschieden oder von seinem Ehegatten dauernd getrennt,
    • anderer, familienferner Elternteil keinen, nur teilweise oder unregelmäßigen Unterhalt zahlt,
    • familienferner Elternteil verstorben und keine oder nicht ausreichende Halbwaisenbezüge  

    Höhe der Unterhaltsvorschussleistung:
    ab 01.01.2022

    • 0   –   5 Jahre     monatlich 177,00 EUR (bis 31.12.2021 = 174,00 EUR)
    • 6   – 11 Jahre     monatlich 236,00 EUR (bis 31.12.2021 = 232,00 EUR)
    • 12 – 17 Jahre     monatlich 314,00 EUR (bis 31.12.2021 = 309,00 EUR)

    Prüfung Unterhaltsverpflichtungen im Rahmen einer Beratung gem. § 18 SGB VIII

    Prüfung und Durchsetzung von Unterhaltsverpflichtungen im Rahmen einer Beistandschaft


    Beurkundung/Beratung/Beistandschaft:

    Beurkundung Vaterschaft, elterliche Sorge, Unterhaltsansprüche


    Antrag auf Auskunft aus dem Sorgeregister § 58 a SGB VIII

    Eine Mutter, die mit dem Vater des Kindes nicht verheiratet war oder ist, kann vom zuständigen Jugendamt auf Antrag eine schriftliche Auskunft darüber erhalten, dass

    1.  keine Eintragungen im Sorgeregister vorliegen, oder
    2.  Eintragungen nur in Bezug auf die durch eine gerichtliche Entscheidung betroffenen Teile der elterlichen Sorge vorliegen.

    Sind die Eltern bei der Geburt des Kindes nicht miteinander verheiratet, hat zunächst die Mutter das alleinige Sorgerecht für das Kind (§ 1626a Abs.3 BGB).

    Gemeinsame elterliche Sorge besteht, wenn:

    • die Eltern übereinstimmende Sorgeerklärungen abgegeben haben
    • die Eltern einander heiraten
    • das Familiengericht den Eltern die elterliche Sorge gemeinsam überträgt

    Die Sorgeregelungen werden im Sorgeregister des Jugendamtes am Geburtsort des Kindes eingetragen.

    Die Bescheinigung dient der Mutter im Rechtsverkehr mit Behörden, Schulen, Kindergärten, Ärzten, Banken, etc. zum Nachweis, wenn ihr entweder die alleinige elterliche Sorge für das Kind zusteht oder Eintragungen in Bezug auf Teile der elterlichen Sorge wegen gerichtlicher Entscheidung vorliegen.

    Adresse

    Hausanschrift

    Bornsche Straße 2

    39340 Haldensleben

    Behindertenparkplatz: vor dem Landratsamt in Haldensleben
    Anzahl: 10
    Gebühren: nein


    Parkplatz: vor dem Landratsamt in Haldensleben
    Anzahl: 50
    Gebühren: nein

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Postanschrift

    Postfach 10 01 53

    39331 Haldensleben

    Kontakt

    Internet

    Bankverbindung

    Landkreis Börde

    Empfänger: Landkreis Börde

    IBAN: DE96 8105 5000 3400 0053 54

    BIC: NOLADE21HDL

    Bankinstitut: Kreissparkasse Börde

    Formulare

    Antrag auf Unterhaltsleistung nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG)

    Version

    Technisch erstellt am 15.07.2010 (von: Remo Walter)

    Technisch geändert am 12.09.2024 (von: Hubl, Justin)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 31.03.2021 (von: Rose, Katja)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 09.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 16.06.2020 (von: Administrator)

    erforderliche Unterlagen

    • Antragsformular
       
      • zusätzlich ist je nach Einzelfall erforderlich:
      • die Geburtsurkunde des betreffenden Kindes
      • der Personalausweis des alleinerziehenden Elternteils 
      • bei ausländischen Kindern beziehungsweise Eltern: Ausweis und ein gültiger Nachweis über den Aufenthaltstitel  
      • der Unterhaltstitel: aktuelle Unterhaltsfestlegung Unterhaltsurkunde, Urteil, Beschluss 
      • bei Trennung einer Ehe: Scheidungsurteil 
      • gegebenenfalls Brief vom Rechtsanwalt über den Zeitpunkt des Getrenntlebens 
      • die aktuelle Steuerkarte
      • bei unverheirateten Elternpaaren: Vaterschaftsanerkenntnis oder -feststellung 
      • Einkommensnachweise über:  
        • Kindergeld 
        • gegebenenfalls Halbwaisenrente
        • gegebenenfalls Unterhaltszahlungen 
      • gegebenenfalls Bewilligungs-/Einstellungsbescheide über Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetze anderer Unterhaltsvorschusskassen  

    Formulare

    Formlose Antragsstellung möglich  : Nein
    Persönliches Erscheinen nötig: Nein
     

    Hinweise für Börde: Unterhaltsvorschuss

    Der Landkreis Börde nutzt für die Online-Beantragung von Unterhaltsvorschuss das Serviceportal "GO gemeinsam online" der Dataport AöR.

    Unterhaltsvorschuss online beantragen

    Der Landkreis Börde nutzt für die Online-Beantragung von Unterhaltsvorschuss das Serviceportal "GO gemeinsam online" der Dataport AöR.

    Unterhaltsvorschuss online beantragen

    Voraussetzungen

    Folgende Voraussetzungen für die Bewilligung von Unterhaltsvorschuss müssen erfüllt sein:

    • Der Kindesunterhalt wird nicht oder nur unvollständig gezahlt.
    • Ihr Kind hat seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland.
    • Der Elternteil ist alleinerziehend (zum Beispiel auch verwitwet).
    • Der Elternteil und das Kind müssen in einem Haushalt leben.
    • Ausländische Kinder haben den Anspruch nur bei bestimmten Aufenthaltstiteln.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    • Widerspruch (Frist: 1 Monat)

    Fristen

    Der Unterhaltsvorschuss kann für einen Monat rückwirkend bewilligt werden, wenn die Voraussetzungen zu dem Zeitpunkt bereits erfüllt waren.

    Kosten

    Es fallen keine Kosten an.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Es gibt folgende Hinweise:     

    • Einen Anspruch auf Unterhaltsvorschuss haben Kinder zwischen 12 Jahren und der Vollendung des 18. Lebensjahres nur dann, wenn das Kind nicht auf SGB II-Leistungen angewiesen ist oder wenn der alleinerziehende Elternteil im SGB II-Bezug ein eigenes Einkommen von mindestens EUR 600,00 brutto erzielt.
    • Der andere Elternteil muss den Unterhaltsvorschuss an die Unterhaltsvorschussstelle zurückzahlen. Falls der Unterhaltspflichtige nicht zahlt, kann die Unterhaltsvorschussstelle die Rückzahlung einklagen und vollstrecken.

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Sachsen-Anhalt

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) am 19.06.2023

    Version

    Technisch erstellt am 03.03.2006 (von: migration)

    Technisch geändert am 26.02.2024 (von: system)

    Stichwörter

    Unterhaltsvorschussstelle, Unterhalt Kind, Alleinerziehende, Unterhalt, Kinder, Anspruch Unterhalt, Unterhaltssicherung, Unterhaltsvorschuss, Kindesunterhalt

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 31.03.2021 (von: Rose, Katja)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 09.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 16.06.2020 (von: Administrator)