Gemeinsame Sorge für ein Kind erklären
Wenn Sie als Eltern bei der Geburt Ihres Kindes nicht miteinander verheiratet sind, können Sie die gemeinsame Sorge erlangen, indem Sie beide Sorgeerklärungen abgeben.
Beschreibung
Wenn Sie als Eltern eines gemeinsamen Kindes zum Zeitpunkt der Geburt nicht miteinander verheiratet sind, ist nur die Mutter sorgeberechtigt. Dies gilt nicht, wenn Sie als Eltern eine gemeinsame Sorgeerklärung abgegeben haben oder eine abweichende gerichtliche Entscheidung hinsichtlich des Sorgerechts getroffen worden ist.
Über die Alleinsorge der Mutter kann eine schriftliche Auskunft erteilt werden, die sogenannte Negativbescheinigung.
Möchten Sie gemeinsam sorgeberechtigt sein, müssen dies beide Elternteile gegenüber dem Jugendamt oder einem Notar oder einer Notarin erklären und beurkunden lassen. Zuvor muss die Vaterschaft anerkannt werden.
Sie können die Sorgeerklärung auch dann abgeben, wenn Ihr Kind noch nicht geboren, aber bereits gezeugt ist. Dies ist aber auch nach der Geburt noch möglich und notwendig, wenn Sie einander nicht heiraten und keine gerichtliche Regelung anstreben möchten.
Eine Sorgeerklärung muss öffentlich beurkundet werden. Dies können Sie bei dem für Sie zuständigen Jugendamt oder gegen Gebühr bei einem Notar oder einer Notarin veranlassen.
Nach Abgabe übereinstimmender Sorgeerklärungen kann die elterliche Sorge nur durch eine Entscheidung des Familiengerichts geändert werden.
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Kontaktperson
Herr Marian Kronbügel
Fax: 03491 806-2297
Telefon Festnetz: 03491 806-2341
Frau Doreen Stiller
Telefon Festnetz: +49 3491 806-2322
Fax: +49 3491 806-2297
Frau Katharina Hoy
Telefon Festnetz: +49 3491 806-2321
Fax: +49 3491 806-2297
Frau Nadin Möbes
Fax: +49 3491 806-2297
Telefon Festnetz: +49 3491 806-2323
Frau Peggy Wergner
Telefon Festnetz: +49 3491 806-2325
Fax: +49 3491 806-2297
Frau Julia Hahn
Herr Nico Petrik
Telefon Festnetz: +49 3491 806-2334
Fax: +49 3491 806-2297
Frau Birgit Freßdorf
Fax: +49 3491 806-2297
Telefon Festnetz: +49 3491 806-2335
Frau Corina Burg
Fax: +49 3491 806-2297
Telefon Festnetz: +49 3491 806-2329
Herr Brian Kurczyk
Telefon Festnetz: +49 3491 806-2331
Fax: +49 3491 806-2297
Frau Doreen Hantsche
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Frau Kristin Franke
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Frau Kerstin van der Linde
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Fax: +49 3491 806-2297
Frau Kerstin Seibicke
Fax: +49 3491 806-2297
Telefon Festnetz: +49 3491 806-2339
Herr Christian Maskos
Telefon Festnetz: +49 3491 806-2337
Fax: +49 3491 806-2297
Frau Petra Gutzaluk
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Frau Corina Müller
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Telefon Festnetz: +49 3491 806-2336
Frau Franziska Lehmann
Telefon Festnetz: +49 3491 806-2352
Fax: +49 3491 806-2297
erforderliche Unterlagen
- Personalausweis oder Reisepass der Eltern
- Bei nachgeburtlicher Erklärung: Geburtsurkunde des Kindes, in der der Vater eingetragen ist
- Bei vorgeburtlicher Erklärung: Mutterpass und Urkunde über die Vaterschaftsanerkennung oder Gerichtsbeschluss über die Feststellung der Vaterschaft
Voraussetzungen
- Die Eltern sind nicht miteinander verheiratet.
- Es besteht die rechtliche Vaterschaft (durch wirksame Anerkennung oder gerichtliche Feststellung).
- Das Kind braucht noch nicht geboren sein, es muss aber gezeugt sein.
- Das Kind muss noch minderjährig sein.
- Eine Gerichtsentscheidung zur elterlichen Sorge wurde bisher nicht getroffen.
- Die Eltern müssen persönlich erscheinen.
- Grundsätzlich müssen die Eltern geschäftsfähig, das bedeutet insbesondere volljährig, sein. Die Sorgeerklärung eines beschränkt geschäftsfähigen Elternteils bedarf der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters oder seiner gesetzlichen Vertreterin.
- Beide Eltern sprechen ausreichend Deutsch. Sollte dies nicht der Fall sein:
- Jugendamt: Sollten Sie einen Dolmetscher oder eine Dolmetscherin benötigen, teilen Sie die gewünschte Sprache bitte bei der Terminvereinbarung mit.
- Notariat: Sollten Sie einen Dolmetscher oder eine Dolmetscherin benötigen, müssen Sie zum Termin einen Dolmetscher oder eine Dolmetscherin mitbringen. Diese Person benötigt ein gültiges Personaldokument und darf nicht mit den Eltern des Kindes verwandt oder verschwägert sein.
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Für die Sorgeerklärung müssen Sie einen persönlichen Termin beim Jugendamt oder in einem Notariat vereinbaren:
- Soweit noch nicht geschehen, muss der Vater die Vaterschaft zunächst wirksam anerkennen.
- Beide Elternteile müssen persönlich erscheinen.
- In dem Termin werden Sie über die Rechtsfolgen der Sorgerechtserklärung informiert. Diese wird Ihnen vorgelesen und muss von beiden Elternteilen unterschrieben werden.
- Beide Elternteile erhalten beglaubigte Abschriften der Urkunde ausgehändigt.
Fristen
Das Kind muss zum Zeitpunkt der Abgabe der Sorgeerklärungen noch minderjährig sein.
Bearbeitungsdauer
Die Beurkundung des gemeinsamen Sorgeerklärungen erfolgt unmittelbar im Termin.
Kosten
Die Beurkundung durch das Jugendamt ist kostenlos. Hinzu kommen etwaige Kosten für den Dolmetscher oder die Dolmetscherin.: Beitrag kostenfrei
Die Beurkundung der Sorgeerklärung beim Notar oder bei der Notarin kostet in der Regel 60,00 EUR zuzüglich Umsatzsteuer und Schreibauslagen, insgesamt circa 80,00 EUR. Hinzu kommen etwaige Kosten für den Dolmetscher oder die Dolmetscherin.: Beitrag ab 60.00 EUR bis 80.00 EUR
Hinweise (Besonderheiten)
Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Sachsen-Anhalt
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bundesministerium der Justiz (BMJ) am 17.04.2024
Stichwörter
Sorgerecht, Sorgeerklärung, Nicht miteinander verheiratet, Nichteheliches Kind, Urkunde, elterliche Sorge, Sorgerechtsbescheinigung, Unverheiratet, Elterliche Sorge