Grundsteuer Festsetzung

    Grundsteuer zahlen

    Haben Sie Grundbesitz? Dann sind Sie grundsteuerpflichtig, dabei wird zwischen der Grundsteuer A - für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft und der Grundsteuer B - für alle anderen Grundstücke unterschieden.

    Beschreibung

    Wer Grundbesitz hat, ist grundsteuerpflichtig. Im Unterschied zur Grunderwerbsteuer, die nur einmal beim Kauf eines Grundstückes anfällt, müssen Sie die Grundsteuer jährlich zahlen.

    Es wird unterschieden zwischen

    • Grundsteuer A für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft, Stückländereien und
    • Grundsteuer B für alle anderen Grundstücke.

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    ID: L100008_408615601

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    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Zuständigkeit

    Für die Erteilung des Einheitswertbescheides ist das Finanzamt zuständig, in dessen Bezirk das Grundstück liegt.
    Das für Sie zuständige Finanzamt können Sie nachstehend ermitteln.

    Für die Erteilung des Grundsteuerbescheides und die Erhebung der Grundsteuer ist die Gemeinde zuständig, in der das Grundstück belegen ist.

    Ansprechpartner

    Steuern

    Adresse

    Hausanschrift

    Erdmannsdorffstraße 87

    06785 Oranienbaum-Wörlitz

    Kontakt

    Fax: +49 34905 402-99

    Telefon Festnetz: +49 34904 321043

    E-Mail: finanzen@oranienbaum-woerlitz.de

    Version

    Technisch geändert am 27.06.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Finanzamt Dessau-Roßlau

    Adresse

    Postfachadresse

    Postfach 1825

    06815 Dessau-Roßlau

    Hausanschrift

    Kühnauer Straße 166

    06846 Dessau-Roßlau

    Öffnungszeiten

    Montag 08:00 - 12:00 Uhr Dienstag 08:00 - 12:00 Uhr, 13:00 - 18:00 Uhr Mittwoch geschlossen Donnerstag 08:00 - 12:00 Uhr Freitag 08:00 - 12:00 Uhr

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 340 25480

    Fax: +49 340 25484600

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 14.06.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Bundeszentralamt für Steuern

    Internet

    Stichwörter

    BZSt, Finanzamt, Finanzämter

    Version

    Technisch geändert am 23.12.2021

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Stadt Oranienbaum-Wörlitz - Steuern, Abgaben

    Adresse

    Hausanschrift

    Franzstr. 1

    06785 Oranienbaum-Wörlitz

    Parkplätze

    • Parkplatz: Erdmannsdorffstraße
      Anzahl: 2  Gebühren: nein
    • Behindertenparkplatz: Erdmannsdorffstraße
      Anzahl: 1  Gebühren: nein
    • Parkplatz: Wörlitzer Marktplatz
      Anzahl: 5  Gebühren: ja

    Haltestellen

    • Haltestelle: Wörlitz, Neue Reihe
      Linie:
      • Bus: 331, 334, 344

    Kein Aufzug vorhanden

    Ist nicht rollstuhlgerecht

    Hausanschrift

    Erdmannsdorffstr. 87

    06785 Wörlitz

    Parkplätze

    • Parkplatz: Erdmannsdorffstraße
      Anzahl: 2  Gebühren: nein
    • Behindertenparkplatz: Erdmannsdorffstraße
      Anzahl: 1  Gebühren: nein
    • Parkplatz: Wörlitzer Marktplatz
      Anzahl: 5  Gebühren: ja

    Haltestellen

    • Haltestelle: Wörlitz, Neue Reihe
      Linie:
      • Bus: 331, 334, 344

    Kein Aufzug vorhanden

    Ist nicht rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Montag geschlossen Dienstag: 9.00-12.00 und 13.00-18.00 Uhr Mittwoch: 9.00-12.00 Uhr Donnerstag: 9.00-12.00 und 13.00-16.00 Uhr Freitag geschlossen Außerhalb der Sprechzeiten nach telefonischer Vereinbarung

    Kontakt

    Fax: 034905 402-99

    Telefon Festnetz: 034905 402-34

    E-Mail: info@oranienbaum-woerlitz.de

    Internet

    Formulare

    Einzugsermächtigung

    Erteilung einer Einzugsermächtigung

    Der bequeme Zahlungsweg per Bankeinzug wird bereits von vielen Mitbürgerinnen und Mitbürger genutzt.

    Sie sparen

    -          das Ausfüllen eines Überweisungsauftrages

    -          den Weg zur Bank, zur Post oder zur Stadtkasse

    -          die Terminüberwachung

    -          die Säumniszuschläge, da die Zahlung im Wege des Lastschrifteinzuges bereits am Fälligkeitstag als entrichtet gilt

    -          gegebenenfalls Buchungsgebühren Ihres kontenführenden Instituts

    Die Beträge werden immer in der richtigen Höhe und zum richtigen Zeitpunkt abgebucht. Fehlbuchung und Fehlüberweisungen sind ausgeschlossen. Erstattungen können ohne Rückfragen auf Ihr Abbuchungskonto erfolgen.

    Sie können diese Erklärung zum Bankeinzug jederzeit widerrufen beziehungsweise den bereits abgebuchten Betrag ohne Zinsverlust durch Widerspruch auf Ihr Konto zurückbuchen lassen.

    Weitere Informationen

    Rollstuhlfahrer melden sich bitte vorher telefonisch an.

    Version

    Technisch geändert am 06.09.2012

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Das zuständige Finanzamt muss zuerst den Einheitswert des Grundstücks nach dem Bewertungsgesetz bestimmen. Der Einheitswert bildet die Grundlage für den Steuermessbetrag. Die Gemeinde beschließt mit der Haushaltssatzung den Hebesatz und erlässt den Grundsteuerbescheid. Der Steuermessbetrag multipliziert mit dem Hebesatz bilden die zu entrichtende Steuer. Liegt vom Finanzamt kein Einheitswertbescheid vor, kommt die Ersatzbemessung zur Anwendung.

    Fristen

    Fälligkeit der Grundsteuer:
    Die Grundsteuer wird jeweils für das Kalenderjahr festgesetzt und ist in 4 Raten zu folgenden Terminen zu zahlen:

    - 15. Februar

    - 15. Mai

    - 15. August

    - 15. November

    Hinweis: Der ganze Jahresbetrag kann auch auf einmal am 1. Juli gezahlt werden. Dafür ist ein eigener Antrag notwendig.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Beim Verkauf eines Grundstücks setzt das Finanzamt den Grundsteuermessbetrag für den Erwerber regelmäßig neu fest. Dies geschieht zum 1. Januar des Jahres, das auf den Eigentumswechsel folgt. Erst dann wird die Grundsteuer gegenüber dem neuen Eigentümer festgesetzt und Sie werden entlastet. Das gilt auch für, wenn der Besitzer eines Gebäudes auf fremdem Grund und Boden wechselt (zum Beispiel eine Garage oder ein Ferienhaus).

    Alle in Ihrem Kaufvertrag getroffenen Vereinbarungen zur Übernahme von Zahlungsverpflichtungen durch den Erwerber des Grundstückes sind privatrechtliche Regelungen und wirken sich nicht auf die Zahlung der Grundsteuer aus.

    Bestimmte Grundstücke sind von der Grundsteuer befreit (z.B. Grundstücke, die sich im Besitz von Religionsgesellschaften befinden und auch Grundbesitz, der für die Zwecke eines Krankenhauses benutzt wird).

    Gültigkeitsgebiet

    Sachsen-Anhalt

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium der Finanzen Sachsen-Anhalt am 06.12.2019

    Version

    Technisch geändert am 23.08.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English