Grundsteuer Festsetzung

    Grundsteuer zahlen

    Haben Sie Grundbesitz? Dann sind Sie grundsteuerpflichtig, dabei wird zwischen der Grundsteuer A – für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft und der Grundsteuer B – für alle anderen Grundstücke unterschieden.

    Beschreibung

    Wer Grundbesitz hat, ist grundsteuerpflichtig. Im Unterschied zur Grunderwerbsteuer, die nur einmal beim Kauf eines Grundstückes anfällt, müssen Sie die Grundsteuer jährlich zahlen.

    Es wird unterschieden zwischen

    • Grundsteuer A für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft, Stückländereien und
    • Grundsteuer B für alle anderen Grundstücke.

    Online-Dienst

    ST: ELSTER - Ihr Online-Finanzamt

    ID: L100008_408615601

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    Version

    Technisch erstellt am 17.05.2024 (von: Cierpka, Daniela)

    Technisch geändert am 17.05.2024 (von: Cierpka, Daniela)

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 31.03.2021 (von: Rose, Katja)

    Zuständigkeit

    Für die Erteilung des Einheitswertbescheides ist das Finanzamt zuständig, in dessen Bezirk das Grundstück liegt.
    Das für Sie zuständige Finanzamt können Sie nachstehend ermitteln.

    Für die Erteilung des Grundsteuerbescheides und die Erhebung der Grundsteuer ist die Gemeinde zuständig, in der das Grundstück belegen ist.

    Ansprechpartner

    Stadt Möckern - Steuern

    Adresse

    Postanschrift

    Am Markt 10

    39291 Möckern

    Hausanschrift

    Grätzer Straße 6

    39291 Möckern

    Parkplatz: am Verwaltungsgebäude Küsel
    Anzahl: 5
    Gebühren: nein

    Küsel, Gemeinde

    Bus: 703

    Kein Aufzug vorhanden

    Ist nicht rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Mo. geschlossen Di. 09:00 - 12:00 Uhr und 13:00 - 16:00 Uhr  Mi. geschlossen Do. 09:00 - 12:00 Uhr und 13:00 - 18:00 Uhr Fr. 09:00 - 12:00 Uhr

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 039221 95-145

    Telefon Festnetz: 039221 95-146

    Fax: 039221 95-140

    E-Mail: info@stadt-moeckern.de

    Version

    Technisch erstellt am 23.09.2013 (von: Brandstäter, Marlen)

    Technisch geändert am 08.02.2023 (von: Herrmann, Susan)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 31.03.2021 (von: Rose, Katja)

    Finanzamt Genhtin

    Adresse

    Hausanschrift

    Berliner Chaussee 29B

    39307 Genthin

    Postanschrift

    Postfach 1341

    39302 Genthin

    Öffnungszeiten

    Montag       09:00 - 12:00 Uhr Dienstag     09:00 - 12:00 Uhr und 14:00 - 17:00 Uhr Mittwoch     geschlossen Donnerstag 09:00 - 12:00 Uhr Freitag        09:00 - 12:00 Uhr

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 3933 9080

    Fax: +49 3933 908499

    Internet

    Version

    Technisch erstellt am 27.07.2021 (von: Cierpka, Daniela)

    Technisch geändert am 12.11.2024 (von: Rohloff, Mike)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 31.03.2021 (von: Rose, Katja)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 09.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 16.06.2020 (von: Administrator)

    Bundeszentralamt für Steuern

    Internet

    Stichwörter

    BZSt, Finanzamt, Finanzämter

    Version

    Technisch erstellt am 27.07.2021 (von: Cierpka, Daniela)

    Technisch geändert am 21.03.2024 (von: system)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 31.03.2021 (von: Rose, Katja)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 09.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 16.06.2020 (von: Administrator)

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Das zuständige Finanzamt muss zuerst den Einheitswert des Grundstücks nach dem Bewertungsgesetz bestimmen. Der Einheitswert bildet die Grundlage für den Steuermessbetrag. Die Gemeinde beschließt mit der Haushaltssatzung den Hebesatz und erlässt den Grundsteuerbescheid. Der Steuermessbetrag multipliziert mit dem Hebesatz bilden die zu entrichtende Steuer. Liegt vom Finanzamt kein Einheitswertbescheid vor, kommt die Ersatzbemessung zur Anwendung.

    Fristen

    Fälligkeit der Grundsteuer:
    Die Grundsteuer wird jeweils für das Kalenderjahr festgesetzt und ist in 4 Raten zu folgenden Terminen zu zahlen:

    - 15. Februar

    - 15. Mai

    - 15. August

    - 15. November

    Hinweis: Der ganze Jahresbetrag kann auch auf einmal am 1. Juli gezahlt werden. Dafür ist ein eigener Antrag notwendig.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Beim Verkauf eines Grundstücks setzt das Finanzamt den Grundsteuermessbetrag für den Erwerber regelmäßig neu fest. Dies geschieht zum 1. Januar des Jahres, das auf den Eigentumswechsel folgt. Erst dann wird die Grundsteuer gegenüber dem neuen Eigentümer festgesetzt und Sie werden entlastet. Das gilt auch für, wenn der Besitzer eines Gebäudes auf fremdem Grund und Boden wechselt (zum Beispiel eine Garage oder ein Ferienhaus).

    Alle in Ihrem Kaufvertrag getroffenen Vereinbarungen zur Übernahme von Zahlungsverpflichtungen durch den Erwerber des Grundstückes sind privatrechtliche Regelungen und wirken sich nicht auf die Zahlung der Grundsteuer aus.

    Bestimmte Grundstücke sind von der Grundsteuer befreit (z.B. Grundstücke, die sich im Besitz von Religionsgesellschaften befinden und auch Grundbesitz, der für die Zwecke eines Krankenhauses benutzt wird).

    Gültigkeitsgebiet

    Sachsen-Anhalt

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium der Finanzen Sachsen-Anhalt am 06.12.2019

    Version

    Technisch erstellt am 03.03.2006 (von: migration)

    Technisch geändert am 23.08.2023 (von: system)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 31.03.2021 (von: Rose, Katja)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 09.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 16.06.2020 (von: Administrator)