Kurzzeitkennzeichen beantragen

    Das Kurzzeitkennzeichen können Sie als Privatperson oder Firma für ein verkehrssicheres, aber nicht zugelassenes Fahrzeug beantragen.

    Beschreibung

    Mit einem Kurzzeitkennzeichen können Sie ein Fahrzeug
    Probefahren oder an einen anderen Ort überführen. Sonstige
    Fahrtzwecke sind nicht zulässig und können geahndet werden.
    Der Gültigkeitszeitraum beträgt maximal 5 Tage ab dem Tag der
    Zuteilung. Das Ablaufdatum ist auf dem Kurzzeitkennzeichen am
    rechten Rand sichtbar. Nach diesem Datum verliert das
    Kurzzeitkennzeichen automatisch seine Gültigkeit.

    Das Fahrzeug muss bestimmte Voraussetzungen erfüllen, um ein
    Kurzzeitkennzeichen zu verwenden:

    • es muss eine EG-Typgenehmigung vorliegen oder
      eine Einzelgenehmigung beziehungsweise
      Betriebserlaubnis erteilt worden sein,
    • für Gebrauchtfahrzeuge muss ein gültiger Nachweis
      über eine bestandene Hauptuntersuchung vorliegen
      (Hauptuntersuchungsbericht) und
    • es muss eine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung
      bestehen.

    Wenn für Ihr Fahrzeug keine EG-Typgenehmigung oder
    Betriebserlaubnis vorliegt, dürfen Sie mit einem Kurzzeitkennzeichen
    nur Fahrten durchführen, die im Zusammenhang mit der Erlangung
    der erforderlichen Gutachten stehen. Dann dürfen Sie nur zur
    nächstgelegenen Begutachtungsstelle im Bezirk, die das
    Kennzeichen zugeteilt hat, oder im angrenzenden Bezirk mit dem
    Kurzzeitkennzeichen fahren.

    Wenn Ihr Fahrzeug keine gültige Hauptuntersuchung oder
    Sicherheitsprüfung hat, erhält es ein Kurzzeitkennzeichen nur für die
    Fahrt:

    • zur nächstgelegenen Untersuchungsstelle im Zulassungsbezirk und zurück oder
    • in eine nächstgelegene Werkstatt im Zulassungsbezirk, in dem das Kennzeichen ausgegeben wurde oder
    • in einen angrenzenden Bezirk und zurück zur unmittelbaren Reparatur festgestellter erheblicher oder geringer Mängel.

    Dies gilt nicht für Fahrzeuge, die als verkehrsunsicher eingestuft
    wurden.

    Zuständigkeit

    Örtlich zuständige Zulassungsbehörden

    Ansprechpartner

    Landkreis Mansfeld-Südharz - Straßenverkehrsamt

    Adresse

    Hausanschrift

    Postfach 101135

    06511 Sangerhausen

    Parkplätze

    • Parkplatz: Folgen Sie dem Parkleitsystem der Stadt Sangerhausen "Innenstadt Süd"
      Anzahl: 50  Gebühren: nein

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Hausanschrift

    Rudolf-Breitscheid-Straße 20/22

    06526 Sangerhausen

    Parkplätze

    • Parkplatz: Folgen Sie dem Parkleitsystem der Stadt Sangerhausen "Innenstadt Süd"
      Anzahl: 50  Gebühren: nein

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Hausanschrift

    Alte Promenade 27

    06526 Sangerhausen

    Parkplätze

    • Parkplatz: Folgen Sie dem Parkleitsystem der Stadt Sangerhausen "Innenstadt Süd"
      Anzahl: 50  Gebühren: nein

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Mo: 08:30 bis 15:00 Uhr Di: 08:30 bis 17:30 Uhr Mi: Verwaltungstag - Termine nur mit konkreter Vereinbarung Do: 08:30 bis 15:00 Uhr Fr: 08:30 bis 12:00 Uhr

    Kontakt

    Fax: +49 3464 535-4290

    Telefon Festnetz: +49 3464 535-0

    E-Mail: stva@lkmsh.de

    Internet

    Weitere Informationen

    Welche Unterlagen werden zur An-, Um- bzw. Abmeldung eines Kraftfahrzeuges benötigt?
        Personalausweis oder Reisepass mit aktueller Meldebescheinigung der Meldebehörde Ihres Wohnorts (nicht älter als drei Monate),
        Teilnahmeerklärung zum Lastschrifteinzugsverfahren für die Kraftfahrzeugsteuer,
        Zulassungsbescheinigung Teil II (alt: Fahrzeugbrief), oder CoC-Papier (EG-Übereinstimmungserklärung) oder eine Typ-Datenbestätigung vom Kraftfahrt-Bundesamt,
        eVB-Nr. (elektr. Versicherungs-Nr./7-stellig) bitte bei Ihrer Versicherung erfragen

    zusätzlich bei Beantragung:

    durch Vertreter (Bevollmächtigten):
        Vollmacht zur Anmeldung des Fahrzeugs und das Original oder die beglaubigte Kopie Ihres Personalausweises oder den Reisepass mit Meldebescheinigung der Meldebehörde Ihres Wohnorts
        Teilnahmeerklärung zum Lastschrifteinzugsverfahren für die Kraftfahrzeugsteuer,
        Einverständniserklärung, dass dem Bevollmächtigten von der Zulassungsbehörde mitgeteilt werden darf, ob Kraftfahrzeugsteuerrückstände bestehen für Firmen (GmbH, AG, OHG):
     Handelsregisterauszug, Gewerbeanmeldung und Vollmacht des Geschäftsführers
    für Vereine:
        Auszug aus dem Vereinsregister, Personalausweis und Vollmacht des benannten Vertreters/der Vertretenden
    für Gesellschaft des bürgerlichen Rechts:
        Gesellschaftervertrag und Vollmacht und Erklärung, auf welche natürliche Person die Zulassung erfolgen soll (von allen Gesellschaftern durch Unterschrift bestätigt)
    für Minderjährige:
        schriftliche Einverständniserklärung der /des Erziehungsberechtigten und die Vorlage der Personalausweise der Erziehungsberechtigte

    Version

    Technisch geändert am 26.06.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    erforderliche Unterlagen

    • Fahrzeugschein (Zulassungsbescheinigung Teil I)
    • Übereinstimmungsbescheinigung (englische Abkürzung:
      COC) oder
    • Einzelgenehmigung des Fahrzeugs im Original
    • gegebenenfalls bisherige Kennzeichenschilder
    • bei Gebrauchtfahrzeugen: Hauptuntersuchungsbericht
    • elektronische Versicherungsbestätigung (eVB)

    Formulare

    Persönliches Erscheinen nötig: ja

    Voraussetzungen

    • Sie benötigen das Fahrzeug für:
      • eine Probefahrt, auf der Sie die
      • Gebrauchsfähigkeit
        feststellen und nachweisen können
        oder
      • eine Überführungsfahrt, um das
        Fahrzeug an einen anderen Ort zu
        bringen.
    • Sie haben einen eigenen konkreten Bedarf für die
      Zuteilung eines Kurzzeitkennzeichens.
    • Sie müssen das Fahrzeug bei der Zulassungsbehörde
      konkret nennen und die Daten zum Fahrzeug
      nachweisen.
    • Für das Fahrzeug muss eine:
      • EG-Typgenehmigung,
      • Einzelgenehmigung oder
      • Betriebserlaubnis vorliegen.
    • Für das Fahrzeug muss während des gesamten
      Gültigkeitszeitraums eine:
      • gültige Hauptuntersuchung und
      • gegebenenfalls eine Sicherheitsprüfung
        nachgewiesen werden.
    • Sie besitzen einen Nachweis für eine bestehende
      Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung in Form einer
      elektronischen Versicherungsbestätigung (eVB) für
      Kurzzeitkennzeichen.

    Hinweis: Beantragen Sie Kurzzeitkennzeichen für mehrere Fahrzeugegleichzeitig, müssen Sie einen Bedarfsnachweis erbringen.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Sie selbst, eine bevollmächtigte oder eine empfangsberechtigte
    Person beantragen das Kurzzeitkennzeichen bei:

    • Ihrer örtlich zuständigen Zulassungsbehörde oder
    • der für den Standort des Fahrzeugs örtlich zuständigen Zulassungsbehörde.
    • Je nach Angebot der Zulassungsbehörde steht Ihnen ein Formular zum Download oder ein Onlinedienst über das Internet zur Verfügung.
    • Vereinbaren Sie telefonisch oder sofern möglich online einen Termin bei Ihrer örtlichen Zulassungsbehörde.
    • Bringen Sie alle erforderlichen Unterlagen sowie die Bezahlsumme von 10,20 EUR zu Ihrem Termin mit.
    • Ihre Unterlagen werden direkt vor Ort geprüft.

    Wenn die Prüfung positiv ausfällt, erhalten Sie noch während des
    Termins Ihr persönliches Kurzzeitkennzeichen. Meistens gibt es
    unweit der Zulassungsstellen auch Privathändler, bei denen Sie sich
    direkt im Anschluss das Kurzzeitkennzeichen auf ein Nummernschild
    drucken lassen können.

    Hinweis: Als antragstellende Person, die nicht in Deutschland
    gemeldet ist, können Sie das Kurzzeitkennzeichen bei der
    zuständigen Zulassungsbehörde beantragen, wenn Sie eine
    empfangsberechtigte Person nennen.

    Fristen

    Das Kurzeitkennzeichen ist maximal 5 Tage gültig.

    Bearbeitungsdauer

    In der Regel sofort

    Kosten

    EUR 10,20

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Sachsen-Anhalt

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) am 08.07.2019

    Version

    Technisch geändert am 26.04.2024

    Stichwörter

    Kurzzeitkennzeichen beantragen, Kraftfahrzeugkennzeichen Kurzzeit beantragen

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English