Baulast Auskunft beantragen
Beschreibung
Hinweise für Mönchengladbach
Mit dem Rechtsinstitut der Baulast (§ 85 BauO NRW) können einer Bebauung entgegenstehende baurechtliche Hindernisse aus dem Weg geräumt werden. Eine Baulast ist eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung eines oder mehrerer Grundstückseigentümer zu einem sein Grundstück betreffenden Tun, Dulden oder Unterlassen. Sie dient nicht der Regelung der privatrechtlichen Verhältnisse unter Nachbarn und ist kein Ersatz für privatrechtliche Vereinbarungen. Durch Baulasten entstehen keine direkten Rechtsbeziehungen zwischen belastetem und begünstigtem Grundstückseigentümer. Eine zusätzliche privatrechtliche Regelung des Baulastgegenstandes, z.B. bei Zuwegungsbaulasten, ist empfehlenswert. Die Baulasten werden in das Baulastenverzeichnis der Stadt Mönchengladbach eingetragen.
In der Regel kann durch eine Baulast die Bebauungsmöglichkeit eines Grundstücks erweitert werden. Können zum Beispiel bei einem Bauvorhaben die vorgeschriebenen Grenzabstände nicht eingehalten werden oder liegt das Baugrundstück nicht in ausreichender Breite an einer öffentlichen Verkehrsfläche, gibt es die Möglichkeit, durch Einräumung einer Baulast des Nachbarn dennoch genehmigen zu können. Es gibt beispielsweise Baulasten, durch die sich ein Nachbar verpflichtet, einen Teil seines Grundstücks als Zufahrt oder für die Einhaltung der Grenzabstände dem anderen Nachbarn zur Verfügung zu stellen, oder Anbauverpflichtungen, mit denen sich die Nachbarn verpflichten, entsprechend auf der Grenze aneinander zu bauen.
Zur Einreichung der Anfrage, ob zulasten eines Grundstückes eine Baulast eingetragen ist, nutzen Sie bitte das Online Formular (roter Button). Dieses wird nach dem Ausfüllen direkt an den Fachbereich Bauordnung und Denkmalschutz versendet.
Fragen stellen Sie bitte per Mail an Baulastauskunft@moenchengladbach.de
Eine telefonische Auskunft, ob zulasten eines Grundstückes eine Baulast eingetragen ist, ist nicht möglich.
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Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
Hinweise für Mönchengladbach
- Eigentumsnachweis (Grundbuchauszug oder Grundsteuerbescheid) bzw. Darlegung des berechtigten Interesses an der Baulastauskunft (z.B. notarieller Kaufvertragentwurf bzw. Vorvertrag, sonstige Glaubhaftmachung eines Kaufinteresses)Oder
- Vollmacht des/der Grundstückseigentümers/-eigentümerin.
Formulare
keine
Voraussetzungen
Sie müssen ein berechtigtes Interesse an der Auskunft/ Abschrift darlegen können.
Rechtsgrundlage(n)
- Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbauordnung 2018 - BauO NRW 2018)
- Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung (AVwGebO NRW)
Verfahrensablauf
Schicken Sie Ihre formlose Bitte um Auskunft/ Abschrift aus dem Baulastenverzeichnis schriftlich (E-Mail reicht aus) an die Untere Bauaufsichtsbehörde. Falls Sie weder Eigentümerin/Eigentümer noch Erbbauberechtige/r des Grundstücks sind, fügen Sie eine Vollmacht der v.g. Berechtigten bei oder beschreiben Sie Ihr berechtigtes Interesse an der Auskunft.
Die Untere Bauaufsichtsbehörde prüft, ob Sie berechtigt sind die Auskunft zu erhalten. Liegen die Voraussetzungen vor, erhalten Sie die Auskunft/ Abschrift sowie den Gebührenbescheid in schriftlicher Form.
Fristen
Bearbeitungsdauer
Kosten
Hinweise für Mönchengladbach
Die schriftliche Auskunft ist gebührenpflichtig.
Die Gebühr beträgt bei belasteten Grundstücken (Baulast vorhanden, Baulasturkunde und ggf. Lageplan wird in Kopie ausgehändigt)
- je Grundstück: 50,00 bis 150 € (je nach Aufwand)
Bei unbelasteten Grundstücken (keine Baulast vorhanden)
- je Grundstück: 30,00 EUR.
Soweit Flurstücke unter einer laufenden Nummer im gleichen Grundbuchblatt geführt werden, handelt es sich um ein Grundstück. Ansonsten ist bei mehreren angefragten Flurstücken jeweils die oben genannte Gebühr zu erheben.
Hinweise (Besonderheiten)
Schriftform erforderlich: Nein
Formlose Antragsstellung möglich: Ja
Persönliches Erscheinen nötig: Nein
Weitere Informationen
Hinweise für Mönchengladbach
Neben der Darlegung des berechtigten Interesses (s. "Notwendige Unterlagen") werden für die Auskunft grundstücksspezifische Angaben (Gemarkung, Flur, Flurstücknummer sowie Straßenbezeichnung und Hausnummer) benötigt.
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung des Landes Nordrhein-Westfalen am 19.12.2023
Stichwörter
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