Wohnberechtigungsschein

    Wohnberechtigungsschein

    Wenn Ihr Haushaltseinkommen (Ihr Einkommen und das Ihrer Haushaltsmitglieder) eine festgelegte Einkommensgrenze unterschreitet und nicht ausreicht, um bezahlbaren Wohnraum anzumieten, haben Sie einen Anspruch auf einen Wohnberechtigungsschein . Näheres erfahren Sie hier.

    Beschreibung

    Hinweise für Hamm

    Eine mit öffentlichen Mittel geförderte Wohnung darf nur beziehen, wer über den sog. Wohnberechtigungsschein (WBS) verfügt.
    Voraussetzung für die Erteilung eines WBS ist, dass die Personen

    • sich nicht nur vorübergehend in Deutschland aufhalten
    • für sich und ihre Haushaltsangehörigen auf längere Dauer einen Wohnsitz und selbständigen Haushalt als Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehung begründen
    • deren Gesamteinkommen die Einkommensgrenze nach § 13 Abs. 1 Gesetz zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land Nordrhein-Westfalen (WFNG NRW) nicht übersteigen und
    • deren neue geförderte Wohnung die zulässige Wohnungsgröße nicht überschreitet.

    >>> Hier können Sie einen Wohnberechtigungsschein online beantragen.

    Folgende Einkommensgrenzen sind nach dem WFNG NRW einzuhalten. Hierbei handelt es sich um die Summe der bereinigten Jahreseinkommen alle haushaltsangehörigen Personen.

    Person

    Einkommensgrenze EURO

    1 Person

    20.420

    2 Personen

    24.600

    Alleinerziehend (1 Kind)

    25.340

    3 Personen

    31.000

    4 Personen

    37.400

    5 Personen

    43.800

     

    Als "angemessen" gelten folgende Wohnungsgrößen:

    Personen

    Wohnungsgröße / Anzahl der Wohnräume

    1 Person

    bis 50 qm

    2 Personen

    65 qm Wohnfläche oder 2 Wohnräume

    3 Personen

    80 qm Wohnfläche oder 3 Wohnräume

    4 Personen

    95 qm Wohnfläche oder 4 Wohnräume

    5 Personen

    110 qm Wohnfläche oder 5 Wohnräume

    Für jede weitere haushaltsangehörige Person erhöht sich die Wohnfläche um einen Raum oder 15 qm Wohnfläche.

    Zu Fragen der Einkommensgrenze und der Anrechenbarkeit von Einkünften setzen Sie sich bitte mit den Sachbearbeiterinnen in Verbindung.

    Die Erteilung eines sog. Wohnberechtigungsscheines (WBS) ist gebührenpflichtig.

     

    Online-Dienst

    URL Online-Dienst

    ID: L100002_f409bd20b69af9234457d1a19ec71375

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    Vertrauensniveau

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    Version

    Technisch geändert am 23.08.2023

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Amt für Soziales, Wohnen und Pflege

    Adresse

    Hausanschrift

    Westentor 1 - 3

    59065 Hamm

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 02381 17-6601

    Fax: 02381 17-2954

    Version

    Technisch geändert am 05.08.2022

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Abteilung Wohnen und Pflege

    Adresse

    Hausanschrift

    Jürgen-Graef-Allee 2

    59065 Hamm

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 02381 17-8101

    Fax: 02381 17-108101

    Version

    Technisch geändert am 05.08.2022

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Wohn- und Pflegeberatung, Wohnungsbelegung

    Adresse

    Hausanschrift

    Jürgen-Graef-Allee 2

    59065 Hamm

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 02381 17-8102

    Fax: 02381 17-108102

    Version

    Technisch geändert am 05.08.2022

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Abteilung Wohnen und Pflege

    Adresse

    Hausanschrift

    Jürgen-Graef-Allee 2

    59065 Hamm

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 02381 17-8101

    Fax: 02381 17-108101

    Version

    Technisch geändert am 05.08.2022

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Wohn- und Pflegeberatung, Wohnungsbelegung

    Adresse

    Hausanschrift

    Jürgen-Graef-Allee 2

    59065 Hamm

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 02381 17-8102

    Fax: 02381 17-108102

    Version

    Technisch geändert am 05.08.2022

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Amt für Soziales, Wohnen und Pflege

    Adresse

    Hausanschrift

    Westentor 1 - 3

    59065 Hamm

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 02381 17-6601

    Fax: 02381 17-2954

    Version

    Technisch geändert am 05.08.2022

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Personalausweis oder Aufenthaltserlaubnis/Pass
    • Meldebescheinigung
    • Antragsformular/Formular Einkommenserklärung (beide ausgefüllt)

    Benötigt werden die gesamten Einkommensnachweise des vergangenen und des aktuellen Kalenderjahres

    Mögliche Einkommensnachweise:

    • Gehalts/Lohnbescheinigungen/ Einkommenssteuerbescheid
    • Rentenbescheide/Versorgungsbezüge (Altersrente, Betriebsrente, Hinterbliebenenrente, Waisenrente, sonstige Renten)
    • Bei Selbstständigen Gewinnund Verlustrechnung (GuV) oder Einnahmenüberschussrechnung (EÜR) sowie letzter Einkommensteuerbescheid
    • Nachweis Krankengeld
    • Bewilligungsbescheide über das Arbeitslosengeld 1 oder Arbeitslosengeld 2 (Harz IV)
    • Bewilligungsbescheide Grundsicherung (Sozialamt)
    • BAföGBescheide/Berufsausbildungsbeihilfe (BAB)
    • Elterngeld/Mutterschaftsgeld
    • Nachweis über erhaltenen Unterhaltszahlungen oder Unterhaltsvorschuss (UVG)
    • Pflegegeld

    Sonstige Unterlagen

    • Nachweis der Schwerbehinderung / Pflegegrad (sofern vorhanden)
    • Mutterschaftspass/Schwangerschaftsnachweis
    • Nachweis Unterhaltsverpflichtung
    • Sonstige Nachweise – z.B. Atteste, Familienstand, etc.

    Formulare

    • Antragsformular für Wohnberechtigungsschein
    • Antragsformular für die Aufnahme in die Liste der Wohnungssuchenden
    • Einkommenserklärung
    • Einverständniserklärung Datenschutz und Auskunft Finanzverwaltung

    Voraussetzungen

    • Einen Wohnberechtigungsschein erhalten Haushalte, deren anrechenbares Einkommen die maßgebliche Einkommensgrenze nicht überschreitet. Diese ist abhängig von der Anzahl der zum Haushalt zugeordneten Personen und den entsprechenden Förderprogrammen. Ein Wohnberechtigungsschein wird erteilt, sofern das Gesamteinkommen des Haushalts die Einkommensgrenze (richtet sich nach dem jeweiligen Bundesland) nicht, oder bei bestimmtem Wohnraum nicht um einen vorgegebenen Prozentsatz überschreitet.
    • Das Gesamteinkommen des Haushalts setzt sich aus der Summe der positiven Einkünfte (in der Regel das Bruttojahreseinkommen) aller zum Haushalt gehörender Personen abzüglich der Kinderbetreuungskosten und sonstiger möglicher Abzüge nach §§ 14, 15 WFNG zusammen. Es wird nach Maßgabe landesgesetzlicher oder bundesgesetzlicher Regelungen berechnet.
    • In Ausnahmefällen kann ein Wohnberechtigungsschein auch ohne Einhaltung der maßgebenden Einkommens-grenzen erteilt werden, wenn es gilt, besondere Härten zu vermeiden oder wenn eine andere geförderte Wohnung dafür frei gemacht wird. Dies muss jeweils nach den Umständen des Einzelfalls geprüft werden.

    Rechtsgrundlage(n)

    • Wohnraumnutzungsbestimmungen (WNB)
    • Einkommensermittlungserlass (EEE)
    • Gesetz über die soziale Wohnraumförderung (Wohnraumförderungsgesetz WoFG)

    Verfahrensablauf

    Der Antrag kann bei der zuständigen Stelle persönlich oder schriftlich gestellt werden. Dabei hat die wohnungssuchende Person für sich und jede zu ihrem Haushalt zählende Person eine Erklärung über das Einkommen abzugeben. Weiterhin sind im Antrag anzugeben:

    • Name, Geburtsdatum, Anschrift, Beruf und Arbeitgeber (auch aller Haushaltsangehörigen)
    • Datum der Eheschließung oder der Eintragung einer Lebenspartnerschaft
    • Vorlage Meldebescheinigung, Personalausweis/Pass/Aufenthaltserlaubnis
    • Angabe von Schwerbehinderung / Pflegegrad mit Nachweis
    • Angabe der Zugehörigkeit zu einem bestimmten Personenkreis
    • Begründung und Angaben zu besonderem Wohnraumbedarf, der im Regelfall durch Atteste oder Nachweise zu belegen ist
    • Antrag auf Aufnahme in die Liste der Wohnungssuchenden
    • Bisherige Wohnverhältnisse
    • Gründe für Wohnungssuche und Dringlichkeit

    Fristen

    • Der Wohnberechtigungsschein ist nach Ausstellung nach dem Recht des jeweiligen Bundeslandes gültig (innerhalb dieser Frist können Sie eine geförderte Wohnung beziehen.)

    Bearbeitungsdauer

    Hinweise für Hamm

    Kosten

    • Es fallen Gebühren bzw. Kosten nach dem Recht des jeweiligen Bundeslandes an.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Alle Leistungen zur Förderung von einkommensschwachen oder weniger privilegierten Mitbürgern haben grundsätzlich eine hohe Signalwirkung. Angesichts steigender Wohnungsnot könnte der Wohnberechtigungsschein noch zusätzlich an Relevanz zunehmen. Schon aktuell hätten ca. 50% der Bevölkerung Anspruch auf einen Wohnberechtigungsschein, bei Rentnern liegt der Anteil sogar noch höher

    Weitere Informationen

    Hinweise für Hamm

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Version

    Technisch geändert am 30.04.2024

    Stichwörter

    Hinweise für Hamm

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de