Wohnberechtigungsschein beantragen
Hinweise für Petershagen
Beschreibung
Hinweise für Petershagen
Für den Bezug einer öffentlich geförderten Wohnung ist ein Wohnberechtigungsschein (WBS) erforderlich.
Dieser wird auf Antrag ausgestellt, sofern sowohl die gesetzlich bestimmte Wohnungsgröße als auch die Einkommensgrenze nicht überschritten wird. Der Wohnberechtigungsschein ist für die Dauer von einem Jahr gültig und muss zum Zeitpunkt des Bezuges der Wohnung noch gültig und in Nordrhein-Westfalen ausgestellt worden sein.
Es ist zwischen zwei WSB-Arten zu unterscheiden:
- Allgemeiner WBS:
Wohnungssuche im Gebiet der Stadt Petershagen oder in NRW - Gezielter WBS:
Bezug einer bestimmten Wohnung in Petershagen. Vermietererklärung ist durch den Vermieter auszufüllen.
Für weitere Informationen, z. B. über die Einkommensgrenzen etc., stehen Ihnen die genannten Ansprechpartnerinnen gern zur Verfügung.
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Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
Hinweise für Petershagen
Folgende Unterlagen sind dem Antragsformular, welches Ihnen unter "Downloads" zur Verfügung steht, beizufügen:
- Identitätsnachweise
- soweit nicht in Petershagen gemeldet.
- Arbeitnehmer ab dem 16. Lebensjahr
- alle Verdienstabrechnungen seit dem 01.01. des vorangehenden Kalenderjahres bzw. bei Änderung der Einkommensverhältnisse auch Nachweise über die zukünftige Einkommenshöhe
- Selbständige
- aktuelle Einkommenserklärung, ausgefüllt und unterschrieben vom Steuerberater oder aktueller Steuerbescheid.
- Gewinn- und Verlustrechnung bzw. Überschussrechnung
- bei freiwillig Versicherten: Versicherungsnachweise und Nachweis über Beitragshöhe
- Arbeitslose
- aktueller Bewilligungsbescheid
- Empfänger von Sozialhilfe und Grundsicherung
- aktueller Bewilligungsbescheid
- Nachweis über die Notwendigkeit des Wohnungswechsels
- Studenten
- aktuelle Studienbescheinigung
- ggf. BAföG-Bescheid oder Unterhaltsnachweise
- Einkommensnachweise (s. Arbeitnehmer) oder sonstige Einkünfte
- Wehrpflichtige oder Ersatzdienstleistende
- Einberufungsbescheid
- Nachweis über Einkommen, das vor dem Wehr- oder Ersatzdienst bezogen wurde (ggf. Schulbescheinigung)
- ggf. Nachweis über Einkommen nach dem Wehr- bzw. Ersatzdienst
- Auszubildende
- Ausbildungsvertrag
- ausgefüllte Einkommenserklärung (s. Arbeitnehmer)
- Rentner
- aktuelle Rentenbescheide (Altersruhegeld, Witwenrente, Werksrente, Unfallrente, Zusatzrente oder Pension)
- Schüler (ab dem 16. Lebensjahr)
- Schulbescheinigung
- Ggf. BAföG-Nachweis, Unterhaltsnachweis oder Einkommensnachweis
- Schwangere
- Mutterpass
- Getrennt Lebende oder Geschiedene
- Nachweis über evtl. Unterhaltszahlungen
- Minderjährige
- Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten
- Schwerbehinderte
- Schwerbehindertenausweis
- Bei Rollstuhlfahrern: Nachweis vom Versorgungsamt bzw. ärztliche Bescheinigung
- Nachweis über evtl. Pflegestufe
Die Auflistung ist nicht abschließend. Im Einzelfall können weitere Nachweise erforderlich sein.
Formulare
Hinweise für Petershagen
- Antragsformular für Wohnberechtigungsschein
- Antragsformular für die Aufnahme in die Liste der Wohnungssuchenden
- Einkommenserklärung
Einverständniserklärung Datenschutz und Auskunft Finanzverwaltung
Voraussetzungen
Hinweise für Petershagen
- Einen Wohnberechtigungsschein erhalten Haushalte, deren anrechenbares Einkommen die maßgebliche Einkommensgrenze nicht überschreitet. Diese ist abhängig von der Anzahl der zum Haushalt zugeordneten Personen und den entsprechenden Förderprogrammen. Ein Wohnberechtigungsschein wird erteilt, sofern das Gesamteinkommen des Haushalts die Einkommensgrenze gemäß § 13 Abs. 1 WFNG NRW nicht, oder bei bestimmtem Wohnraum nicht um einen vorgegebenen Prozentsatz überschreitet.
- Das Gesamteinkommen des Haushalts setzt sich aus der Summe der positiven Einkünfte (in der Regel das Bruttojahreseinkommen) aller zum Haushalt gehörender Personen abzüglich der Kinderbetreuungskosten und sonstiger möglicher Abzüge nach §§ 14, 15 WFNG zusammen. Es wird nach Maßgabe landesgesetzlicher oder bundesgesetzlicher Regelungen berechnet. In Nordrhein-Westfalen das WFNG NRW.
- In Ausnahmefällen kann ein Wohnberechtigungsschein auch ohne Einhaltung der maßgebenden Einkommens-grenzen erteilt werden, wenn es gilt, besondere Härten zu vermeiden oder wenn eine andere geförderte Wohnung dafür frei gemacht wird. Dies muss jeweils nach den Umständen des Einzelfalls geprüft werden.
Rechtsgrundlage(n)
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- Gesetz zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land Nordrhein-Westfalen (§ 18 WFNG NRW i. V. m. §§ 13 15 WFNG NRW)
- Wohnraumnutzungsbestimmungen (WNB)
- Einkommensermittlungserlass (EEE)
Verfahrensablauf
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Der Antrag kann bei der zuständigen Stelle persönlich oder schriftlich gestellt werden. Dabei hat die wohnungssuchende Person für sich und jede zu ihrem Haushalt zählende Person eine Erklärung über das Einkommen abzugeben. Weiterhin sind im Antrag anzugeben:
- Name, Geburtsdatum, Anschrift, Beruf und Arbeitgeber (auch aller Haushaltsangehörigen)
- Datum der Eheschließung oder der Eintragung einer Lebenspartnerschaft
- Vorlage Meldebescheinigung, Personalausweis/Pass/Aufenthaltserlaubnis
- Angabe von Schwerbehinderung / Pflegegrad mit Nachweis
- Angabe der Zugehörigkeit zu einem bestimmten Personenkreis
- Begründung und Angaben zu besonderem Wohnraumbedarf, der im Regelfall durch Atteste oder Nachweise zu belegen ist
- Antrag auf Aufnahme in die Liste der Wohnungssuchenden
- Bisherige Wohnverhältnisse
- Gründe für Wohnungssuche und Dringlichkeit
Fristen
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Bearbeitungsdauer
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Kosten
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Die Gebühr für einen Wohnberechtigungsschein beläuft sich auf 10,00 €.
Hinweise (Besonderheiten)
Alle Leistungen zur Förderung von einkommensschwachen oder weniger privilegierten Mitbürgern haben grundsätzlich eine hohe Signalwirkung. Angesichts steigender Wohnungsnot könnte der Wohnberechtigungsschein noch zusätzlich an Relevanz zunehmen. Schon aktuell hätten ca. 50% der Bevölkerung Anspruch auf einen Wohnberechtigungsschein, bei Rentnern liegt der Anteil sogar noch höher
Weitere Informationen
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Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Stichwörter
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