Wohnberechtigungsschein beantragen
Hinweise für Lage
Beschreibung
Hinweise für Lage
Sogenannte Sozialwohnungen sind mit öffentlichen Mitteln geförderte Wohnungen. Für den Bezug einer Sozialwohnung wird ein Wohnberechtigungsschein benötigt. Hierfür ist durch den Wohnungssuchenden ein Antrag zu stellen.
Arten:
- Allgemeiner WBS:
Wohnungssuche im Gebiet der Stadt Lage oder in NRW - Gezielter WBS:
Bezug einer bestimmten Wohnung in Lage. Vermietererklärung ist durch den Vermieter auszufüllen.
Einkommensgrenze:
- 1 Personenhaushalt: 20.420,00 Euro
- 2 Personenhaushalt: 24.600,00 Euro
- Jede weitere Person: 5.660,00 Euro
Wohnungsgröße:
- Alleinstehend: 50 qm²
- 2 Personenhaushalt: 65 qm² oder 2 Wohnräume
- 3 Personenhaushalt: 80 qm² oder 3 Wohnräume
- 4 Personenhaushalt: 95 qm² oder 4 Wohnräume
Die angemessene Wohnungsgröße erhöht sich für jede weitere Person um 15 qm² oder einen Wohnraum. Die Größe darf um 5 qm² überschritten werden.
Berechnung des Einkommens:
Für die Einkommensberechnung ist zunächst von dem Jahresbruttoeinkommen des gesamten Haushaltes auszugehen. Das Bruttoeinkommen wird um die Werbungskosten reduziert. Außerdem wird das Einkommen um Pauschalbeträge oder bestimmte nachgewiesene Beiträge gekürzt.
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Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
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- Gehaltsabrechnungen 12 Monate
- Lohnsteuerbescheinigung
- Einkommenssteuerbescheide (bei erhöhten Werbungskosten)
- Aktuellen Leistungsbescheid (ALG I, ALG II)
- Aktuellen Rentenbescheid, Zusatzrente
- Sozialhilfebescheid SGB XII
- Krankengeldbescheid
- Studienbescheinigung, Bafög-Bescheid (bei Studenten)
- BAB-Bescheid, Ausbildungsvertrag, Praktikantenvertrag
- Mutterpass mit voraussichtlichen Entbindungstermin (bei Schwangeren)
- Gültiger Schwerbehindertenausweis
- Aktueller Bescheid über Pflegegrad
Formulare
Hinweise für Lage
- Antragsformular für Wohnberechtigungsschein
- Antragsformular für die Aufnahme in die Liste der Wohnungssuchenden
- Einkommenserklärung
Einverständniserklärung Datenschutz und Auskunft Finanzverwaltung
Voraussetzungen
Hinweise für Lage
- Einen Wohnberechtigungsschein erhalten Haushalte, deren anrechenbares Einkommen die maßgebliche Einkommensgrenze nicht überschreitet. Diese ist abhängig von der Anzahl der zum Haushalt zugeordneten Personen und den entsprechenden Förderprogrammen. Ein Wohnberechtigungsschein wird erteilt, sofern das Gesamteinkommen des Haushalts die Einkommensgrenze gemäß § 13 Abs. 1 WFNG NRW nicht, oder bei bestimmtem Wohnraum nicht um einen vorgegebenen Prozentsatz überschreitet.
- Das Gesamteinkommen des Haushalts setzt sich aus der Summe der positiven Einkünfte (in der Regel das Bruttojahreseinkommen) aller zum Haushalt gehörender Personen abzüglich der Kinderbetreuungskosten und sonstiger möglicher Abzüge nach §§ 14, 15 WFNG zusammen. Es wird nach Maßgabe landesgesetzlicher oder bundesgesetzlicher Regelungen berechnet. In Nordrhein-Westfalen das WFNG NRW.
- In Ausnahmefällen kann ein Wohnberechtigungsschein auch ohne Einhaltung der maßgebenden Einkommens-grenzen erteilt werden, wenn es gilt, besondere Härten zu vermeiden oder wenn eine andere geförderte Wohnung dafür frei gemacht wird. Dies muss jeweils nach den Umständen des Einzelfalls geprüft werden.
Rechtsgrundlage(n)
Hinweise für Lage
- Gesetz zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land Nordrhein-Westfalen (§ 18 WFNG NRW i. V. m. §§ 13 15 WFNG NRW)
- Wohnraumnutzungsbestimmungen (WNB)
- Einkommensermittlungserlass (EEE)
Verfahrensablauf
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Der Antrag kann bei der zuständigen Stelle persönlich oder schriftlich gestellt werden. Dabei hat die wohnungssuchende Person für sich und jede zu ihrem Haushalt zählende Person eine Erklärung über das Einkommen abzugeben. Weiterhin sind im Antrag anzugeben:
- Name, Geburtsdatum, Anschrift, Beruf und Arbeitgeber (auch aller Haushaltsangehörigen)
- Datum der Eheschließung oder der Eintragung einer Lebenspartnerschaft
- Vorlage Meldebescheinigung, Personalausweis/Pass/Aufenthaltserlaubnis
- Angabe von Schwerbehinderung / Pflegegrad mit Nachweis
- Angabe der Zugehörigkeit zu einem bestimmten Personenkreis
- Begründung und Angaben zu besonderem Wohnraumbedarf, der im Regelfall durch Atteste oder Nachweise zu belegen ist
- Antrag auf Aufnahme in die Liste der Wohnungssuchenden
- Bisherige Wohnverhältnisse
- Gründe für Wohnungssuche und Dringlichkeit
Fristen
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Bearbeitungsdauer
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Kosten
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Die Gebühr für die Ausstellung eines Wohnberechtigungsscheins belaufen sich zwischen 0 Euro - 10 Euro je nach Einkommen.
Hinweise (Besonderheiten)
Alle Leistungen zur Förderung von einkommensschwachen oder weniger privilegierten Mitbürgern haben grundsätzlich eine hohe Signalwirkung. Angesichts steigender Wohnungsnot könnte der Wohnberechtigungsschein noch zusätzlich an Relevanz zunehmen. Schon aktuell hätten ca. 50% der Bevölkerung Anspruch auf einen Wohnberechtigungsschein, bei Rentnern liegt der Anteil sogar noch höher
Weitere Informationen
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Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Stichwörter
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