Wohnberechtigungsschein
Wenn Ihr Haushaltseinkommen (Ihr Einkommen und das Ihrer Haushaltsmitglieder) eine festgelegte Einkommensgrenze unterschreitet und nicht ausreicht, um bezahlbaren Wohnraum anzumieten, haben Sie einen Anspruch auf einen Wohnberechtigungsschein . Näheres erfahren Sie hier.
Beschreibung
Hinweise für Detmold
Wer eine mit öffentlichen Mitteln geförderte Mietwohnung in Detmold beziehen möchte, muss hierfür dem Vermieter vor der Gebrauchsüberlassung eine gültige Bezugsgenehmigung vorlegen. Hierfür ist durch den Wohnungssuchenden ein Antrag gezielt für eine genau bestimmte Wohnung zu stellen. Dieser Antrag (siehe unter downloads) enthält alle erforderlichen Wohnungsangaben (Anschrift, Lage der Wohnung im Objekt) sowie die Einverständniserklärung des Vermieters, diese Wohnung dem Bewerber vermieten zu wollen. Ferner sind die persönlichen Angaben des Wohnungssuchenden mit allen haushaltsangehörigen Personen auszufüllen und die Einkommensverhältnisse des Haushaltes nachzuweisen.
Sofern die Voraussetzungen für die Erteilung eines Wohnberechtigungsscheines (WBS), Einhaltung der maßgebenden Einkommensgrenze sowie angemessene Wohnungsgröße in Abhängigkeit der Anzahl der Personen des Haushalts, vorliegen, wird der WBS gezielt für die beantragte Wohnung erteilt.
Wenn eines der Kriterien für die Erteilung eines WBS nicht vorliegt, kann mit begründetem Antrag des Vermieters eine Freistellungsgenehmigung für die Vermietung einer Wohnung an eine/n Nichtwohnberechtigte/n gestellt werden.
Will der Eigentümer einer Mietwohnung diese selbst nutzen, muss er hierfür eine Selbstnutzungsgenehmigung beantragen.
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Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
Hinweise für Detmold
- WBS-Antrag (Wohnberechtigungsschein), alle erforderlichen Wohnungsangaben (Anschrift, Lage der Wohnung im Objekt)
- Einverständniserklärung des Vermieters, diese Wohnung dem Bewerber vermieten zu wollen
- Persönliche Angaben des Wohnungssuchenden mit allen haushaltsangehörigen Personen
- Einkommensverhältnisse des Haushaltes
Formulare
- Antragsformular für Wohnberechtigungsschein
- Antragsformular für die Aufnahme in die Liste der Wohnungssuchenden
- Einkommenserklärung
- Einverständniserklärung Datenschutz und Auskunft Finanzverwaltung
Voraussetzungen
- Einen Wohnberechtigungsschein erhalten Haushalte, deren anrechenbares Einkommen die maßgebliche Einkommensgrenze nicht überschreitet. Diese ist abhängig von der Anzahl der zum Haushalt zugeordneten Personen und den entsprechenden Förderprogrammen. Ein Wohnberechtigungsschein wird erteilt, sofern das Gesamteinkommen des Haushalts die Einkommensgrenze (richtet sich nach dem jeweiligen Bundesland) nicht, oder bei bestimmtem Wohnraum nicht um einen vorgegebenen Prozentsatz überschreitet.
- Das Gesamteinkommen des Haushalts setzt sich aus der Summe der positiven Einkünfte (in der Regel das Bruttojahreseinkommen) aller zum Haushalt gehörender Personen abzüglich der Kinderbetreuungskosten und sonstiger möglicher Abzüge nach §§ 14, 15 WFNG zusammen. Es wird nach Maßgabe landesgesetzlicher oder bundesgesetzlicher Regelungen berechnet.
- In Ausnahmefällen kann ein Wohnberechtigungsschein auch ohne Einhaltung der maßgebenden Einkommens-grenzen erteilt werden, wenn es gilt, besondere Härten zu vermeiden oder wenn eine andere geförderte Wohnung dafür frei gemacht wird. Dies muss jeweils nach den Umständen des Einzelfalls geprüft werden.
Rechtsgrundlage(n)
Hinweise für Detmold
- Gesetz zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land Nordrhein-Westfalen (WFNG NRW)
- Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung (AVerwGebO NRW)
- Gesetz zur Sicherung der Zweckbestimmung von Sozialwohnungen (Wohnungsbindungsgesetz - WoBindG)
Verfahrensablauf
Der Antrag kann bei der zuständigen Stelle persönlich oder schriftlich gestellt werden. Dabei hat die wohnungssuchende Person für sich und jede zu ihrem Haushalt zählende Person eine Erklärung über das Einkommen abzugeben. Weiterhin sind im Antrag anzugeben:
- Name, Geburtsdatum, Anschrift, Beruf und Arbeitgeber (auch aller Haushaltsangehörigen)
- Datum der Eheschließung oder der Eintragung einer Lebenspartnerschaft
- Vorlage Meldebescheinigung, Personalausweis/Pass/Aufenthaltserlaubnis
- Angabe von Schwerbehinderung / Pflegegrad mit Nachweis
- Angabe der Zugehörigkeit zu einem bestimmten Personenkreis
- Begründung und Angaben zu besonderem Wohnraumbedarf, der im Regelfall durch Atteste oder Nachweise zu belegen ist
- Antrag auf Aufnahme in die Liste der Wohnungssuchenden
- Bisherige Wohnverhältnisse
- Gründe für Wohnungssuche und Dringlichkeit
Fristen
- Der Wohnberechtigungsschein ist nach Ausstellung nach dem Recht des jeweiligen Bundeslandes gültig (innerhalb dieser Frist können Sie eine geförderte Wohnung beziehen.)
Bearbeitungsdauer
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Kosten
- Es fallen Gebühren bzw. Kosten nach dem Recht des jeweiligen Bundeslandes an.
Hinweise (Besonderheiten)
Alle Leistungen zur Förderung von einkommensschwachen oder weniger privilegierten Mitbürgern haben grundsätzlich eine hohe Signalwirkung. Angesichts steigender Wohnungsnot könnte der Wohnberechtigungsschein noch zusätzlich an Relevanz zunehmen. Schon aktuell hätten ca. 50% der Bevölkerung Anspruch auf einen Wohnberechtigungsschein, bei Rentnern liegt der Anteil sogar noch höher
Weitere Informationen
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Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Stichwörter
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