Wohnberechtigungsschein
Wenn Ihr Haushaltseinkommen (Ihr Einkommen und das Ihrer Haushaltsmitglieder) eine festgelegte Einkommensgrenze unterschreitet und nicht ausreicht, um bezahlbaren Wohnraum anzumieten, haben Sie einen Anspruch auf einen Wohnberechtigungsschein . Näheres erfahren Sie hier.
Beschreibung
Hinweise für Löhne
Sie möchten eine mit öffentlichen Mitteln geförderte Wohnung (Sozialwohnung) beziehen und den hierfür erforderlichen Wohnberechtigungsschein (WBS) bekommen?
allgemeiner Wohnberechtigungsschein
Einen allgemeinen Wohnberechtigungsschein erhalten Sie, wenn Sie sich noch nicht auf eine Wohnung festgelegt haben. Der Wohnberechtigungsschein gilt dann für Wohnungen in Nordrhein-Westfalen.
gezielter Wohnberechtigungsschein
Wenn Sie sich bereits für eine bestimmte Wohnung in der Stadt Löhne entschieden haben, erhalten Sie einen Wohnberechtigungsschein für diese Wohnung.
Wann habe ich Anspruch auf einen Wohnberechtigungsschein?
Der Wohnberechtigungsschein wird erteilt, wenn bestimmte persönliche und wirtschaftliche Voraussetzungen erfüllt sind. Zum Beispiel darf das Einkommen eine bestimmte Grenze nicht überschreiten. Das Einkommen und die Einkommensgrenze ermitteln wir gerne in einem persönlichen Gespräch mit Ihnen.
Die Größe der angemessenen Wohnung ist abhängig von der Personenzahl:
- Für alleinstehende Personen darf die Wohnfläche 50 m² nicht überschreiten.
- Ein Haushalt mit zwei Personen darf nicht mehr als zwei Wohnräume zzgl. einer Arbeitsküche oder 65 m² Wohnfläche haben.
Für jede weitere Person, die in dem Haushalt lebt, erhöht sich die Wohnfläche um einen Raum oder um 15 m² Wohnfläche.
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Ansprechpartner
50.21 Wohngeld / Wohnungsbauförderung
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
Fax: 05732 100-9291
E-Mail: soziales@loehne.de
erforderliche Unterlagen
Hinweise für Löhne
- ausgefüllter Antrag auf Erteilung einer Wohnberechtigungsbescheinigung
- Personalausweis oder Reisepass (sofern nicht in Löhne gemeldet)
- Aufenthaltstitel
- Mutterpass
- Geburtsurkunden der Kinder (sofern nicht in Löhne gemeldet)
- Heiratsurkunde / Anmeldung zur Eheschließung
- Schwerbehindertenausweis
- Nachweis über die Zuordnung zu einem Pflegegrad
- Einkommensnachweise des vergangenen Kalenderjahres bis heute
- Arbeitsverträge sowie Verdienstabrechnungen
- ALG I/II-Leistungsbescheide
- Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung
- Rentenbescheide (auch Betriebs- und Zusatzversorgungsrente)
- Schulbescheinigungen ab 16. Lebensjahr
- Studienbescheinigungen
- Bafög-Bescheide / BAB-Bescheide
- Kindergeldnachweise
- Nachweis über die Dauer der Elternzeit
- Elterngeldbescheid
- Unterhaltleistungen
- Gewinn- und Verlustrechnung bzw. Überschussrechnung sowie Steuerbescheid des vergangenen Jahres bei Selbständigen
- Versicherungsnachweise bei freiwillig Versicherten
Die Auflistung ist nicht abschließend. Im Einzelfall können weitere Nachweise erforderlich sein.
Formulare
- Antragsformular für Wohnberechtigungsschein
- Antragsformular für die Aufnahme in die Liste der Wohnungssuchenden
- Einkommenserklärung
- Einverständniserklärung Datenschutz und Auskunft Finanzverwaltung
Voraussetzungen
- Einen Wohnberechtigungsschein erhalten Haushalte, deren anrechenbares Einkommen die maßgebliche Einkommensgrenze nicht überschreitet. Diese ist abhängig von der Anzahl der zum Haushalt zugeordneten Personen und den entsprechenden Förderprogrammen. Ein Wohnberechtigungsschein wird erteilt, sofern das Gesamteinkommen des Haushalts die Einkommensgrenze (richtet sich nach dem jeweiligen Bundesland) nicht, oder bei bestimmtem Wohnraum nicht um einen vorgegebenen Prozentsatz überschreitet.
- Das Gesamteinkommen des Haushalts setzt sich aus der Summe der positiven Einkünfte (in der Regel das Bruttojahreseinkommen) aller zum Haushalt gehörender Personen abzüglich der Kinderbetreuungskosten und sonstiger möglicher Abzüge nach §§ 14, 15 WFNG zusammen. Es wird nach Maßgabe landesgesetzlicher oder bundesgesetzlicher Regelungen berechnet.
- In Ausnahmefällen kann ein Wohnberechtigungsschein auch ohne Einhaltung der maßgebenden Einkommens-grenzen erteilt werden, wenn es gilt, besondere Härten zu vermeiden oder wenn eine andere geförderte Wohnung dafür frei gemacht wird. Dies muss jeweils nach den Umständen des Einzelfalls geprüft werden.
Rechtsgrundlage(n)
Hinweise für Löhne
- Gesetz zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land Nordrhein-Westfalen (WFNG NRW)
- Wohnraumnutzungsbestimmungen (WNB)
Verfahrensablauf
Der Antrag kann bei der zuständigen Stelle persönlich oder schriftlich gestellt werden. Dabei hat die wohnungssuchende Person für sich und jede zu ihrem Haushalt zählende Person eine Erklärung über das Einkommen abzugeben. Weiterhin sind im Antrag anzugeben:
- Name, Geburtsdatum, Anschrift, Beruf und Arbeitgeber (auch aller Haushaltsangehörigen)
- Datum der Eheschließung oder der Eintragung einer Lebenspartnerschaft
- Vorlage Meldebescheinigung, Personalausweis/Pass/Aufenthaltserlaubnis
- Angabe von Schwerbehinderung / Pflegegrad mit Nachweis
- Angabe der Zugehörigkeit zu einem bestimmten Personenkreis
- Begründung und Angaben zu besonderem Wohnraumbedarf, der im Regelfall durch Atteste oder Nachweise zu belegen ist
- Antrag auf Aufnahme in die Liste der Wohnungssuchenden
- Bisherige Wohnverhältnisse
- Gründe für Wohnungssuche und Dringlichkeit
Fristen
- Der Wohnberechtigungsschein ist nach Ausstellung nach dem Recht des jeweiligen Bundeslandes gültig (innerhalb dieser Frist können Sie eine geförderte Wohnung beziehen.)
Bearbeitungsdauer
Hinweise für Löhne
Kosten
- Es fallen Gebühren bzw. Kosten nach dem Recht des jeweiligen Bundeslandes an.
Hinweise (Besonderheiten)
Alle Leistungen zur Förderung von einkommensschwachen oder weniger privilegierten Mitbürgern haben grundsätzlich eine hohe Signalwirkung. Angesichts steigender Wohnungsnot könnte der Wohnberechtigungsschein noch zusätzlich an Relevanz zunehmen. Schon aktuell hätten ca. 50% der Bevölkerung Anspruch auf einen Wohnberechtigungsschein, bei Rentnern liegt der Anteil sogar noch höher
Weitere Informationen
Hinweise für Löhne
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Stichwörter
Hinweise für Löhne