Wohnberechtigungsschein
Wenn Ihr Haushaltseinkommen (Ihr Einkommen und das Ihrer Haushaltsmitglieder) eine festgelegte Einkommensgrenze unterschreitet und nicht ausreicht, um bezahlbaren Wohnraum anzumieten, haben Sie einen Anspruch auf einen Wohnberechtigungsschein . Näheres erfahren Sie hier.
Online-Dienst
URL Online-Dienst
Online erledigen
Vertrauensniveau
Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).
weitere Informationen zum Vertrauensniveau von Online-Diensten
Ansprechpartner
Formulare
- Antragsformular für Wohnberechtigungsschein
- Antragsformular für die Aufnahme in die Liste der Wohnungssuchenden
- Einkommenserklärung
- Einverständniserklärung Datenschutz und Auskunft Finanzverwaltung
Voraussetzungen
Hinweise für Rheda-Wiedenbrück
Ein WBS kann nur erteilt werden, wenn zwei Voraussetzungen erfüllt sind:
1. Einkommen
Die Einkommensgrenze beträgt für einen Ein-Personenhaushalt 20.420,- Euro und für einen Zwei-Personenhaushalt 24.600,- Euro. Für jede weitere zum Familienhaushalt zu rechnende Person erhöht sich dieser Betrag um 5.660,- Euro. Für jedes zum Haushalt gehörende Kind im Sinne des § 32 Absatz 1 bis 5 des Einkommensteuergesetzes erhöht sich die Einkommensgrenze um weitere 740,- Euro.
Bei der Berechnung des Einkommens werden die Einkünfte des vergangenen Kalenderjahres oder gegebenenfalls des laufenden Jahres hochgerechnet und zugrunde gelegt.
Die Einkünfte werden um die Höhe der Werbungskosten, Freibeträge sowie pauschalen Abzugsbeträge vermindert.
Die Einkünfte aller Angehörigen, die mit in die Wohnung einziehen möchten, dürfen die maßgebliche Einkommensgrenze nicht übersteigen.
2. Wohnungsgröße
Die angemessene Wohnungsgröße staffelt sich wie folgt:
- für Alleinstehende: 50 Quadratmeter Wohnfläche
- für einen 2-Personen-Haushalt: 2 Wohnräume oder 65 Quadratmeter Wohnfläche
- für einen 3-Personen-Haushalt: 3 Wohnräume oder 80 Quadratmeter Wohnfläche
- für einen 4-Personen-Haushalt: 4 Wohnräume oder 95 Quadratmeter Wohnfläche
- für jede weitere Haushaltsangehörige Person erhöht sich die Wohnfläche um einen Raum oder 15 Quadratmeter Wohnfläche
Rechtsgrundlage(n)
Hinweise für Rheda-Wiedenbrück
§ 18 WFNG NRW
Verfahrensablauf
Hinweise für Rheda-Wiedenbrück
Der oder die Antragsteller/in reicht bei der Stadt Rheda-Wiedenbrück den ausgefüllten und unterschriebenen WBS-Antrag mit den erforderlichen Unterlagen ein. Die Stadt führt eine Einkommensermittlung durch. Aus dem ausgestellten WBS kann entnommen werden, welche Personen zum Haushalt gehören und welche Wohnungsgröße für den antragstellenden Haushalt gewährt wird. Mit dem erteilten WBS, der in ganz NRW gültig ist, kann der Bürger sich um eine Sozialwohnung bewerben.
Fristen
Hinweise für Rheda-Wiedenbrück
Keine
Kosten
- Es fallen Gebühren bzw. Kosten nach dem Recht des jeweiligen Bundeslandes an.
Hinweise (Besonderheiten)
Hinweise für Rheda-Wiedenbrück
Der allgemeine WBS kann nur an Personen mit aktuellen Wohnsitz in der jeweiligen Stadt ausgestellt werden und ist in ganz NRW 1 Jahr gültig.
Einen gezielten Wohnberechtigungsschein kann unabhängig vom Wohnort ausgestellt werden.
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen