Wohnberechtigungsschein
Wenn Ihr Haushaltseinkommen (Ihr Einkommen und das Ihrer Haushaltsmitglieder) eine festgelegte Einkommensgrenze unterschreitet und nicht ausreicht, um bezahlbaren Wohnraum anzumieten, haben Sie einen Anspruch auf einen Wohnberechtigungsschein . Näheres erfahren Sie hier.
Beschreibung
Hinweise für Sankt Augustin
Ein Wohnberechtigungsschein wird benötigt, um eine mit öffentlichen Mitteln geförderte Wohnung anzumieten.
Er wird grundsätzlich allgemein für eine noch unbestimmte Wohnung ausgestellt. Mit der Ausstellung des WBS erhält der Wohnungssuchende also noch keine Wohnung, sondern lediglich eine Bescheinigung, mit der er sich selbst eine öffentlich geförderte Wohnung suchen kann. Es handelt sich somit bei der Ausstellung eines WBS um keine Maklertätigkeit der Stadt Sankt Augustin, sondern um eine Anleitung zur Eigeninitiative bei der Beschaffung geeigneten Wohnraums.
Da bestehende Einkommensgrenzen nicht überschritten werden dürfen, wird bei jedem Antrag eine Einkommensberechnung durchgeführt. Maßgebendes Einkommen ist die Summe der Jahreseinkommen der Haushaltsangehörigen abzüglich der Kinderbetreuungskosten.
Antragsberechtigt sind grundsätzlich nur volljährige Wohnungssuchende.
Nicht antragsberechtigt sind Angehörige der im Bundesgebiet stationierten ausländischen Streitkräfte und deren Familienangehörige.
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erforderliche Unterlagen
Hinweise für Sankt Augustin
Neben dem Antragsformular Wohnberechtigungsschein werden unterschiedliche Nachweise benötigt:
In jedem Fall benötigt werden Einkommensnachweise:
- Vom Arbeitgeber / Von der Arbeitgeberin ausgefüllte "Einkommenserklärung für öffentlich geförderte Wohnungen"
- Alternativ: Bescheide über ALG I, ALG II, Rente, Krankengeld, Grundsicherung, Unterhalt, etc.
- Bei Selbständigkeit: Einkommensteuerbescheid/Vorauszahlungsbescheid aus dem Vorjahr
Bei ausländischen Antragstellenden werden die Aufenthaltstitel aller zum Haushalt gehörenden Personen benötigt. Diese müssen noch mindestens 1 Jahr gültig sein, oder für den Fall, dass die Aufenthaltserlaubnisse nicht mehr mindestens 1 Jahr gültig sind, muss die zuständige Ausländerbehörde bescheinigen, dass gegen die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnisse keine ausländerrechtlichen Bedenken bestehen.
Je nach Einzelfall können weitere Nachweise erforderlich sein, damit Ihre persönliche Situation berücksichtigt werden kann, beispielsweise:
- Kinderbetreuungskosten
- Besuchsrecht von Kindern
- Berufliche Ausbildung/Studium
- Schwerbehinderung
- Pflegegrad
- Schwangerschaft
- Kündigung der jetzigen Wohnung
Formulare
- Antragsformular für Wohnberechtigungsschein
- Antragsformular für die Aufnahme in die Liste der Wohnungssuchenden
- Einkommenserklärung
- Einverständniserklärung Datenschutz und Auskunft Finanzverwaltung
Voraussetzungen
- Einen Wohnberechtigungsschein erhalten Haushalte, deren anrechenbares Einkommen die maßgebliche Einkommensgrenze nicht überschreitet. Diese ist abhängig von der Anzahl der zum Haushalt zugeordneten Personen und den entsprechenden Förderprogrammen. Ein Wohnberechtigungsschein wird erteilt, sofern das Gesamteinkommen des Haushalts die Einkommensgrenze (richtet sich nach dem jeweiligen Bundesland) nicht, oder bei bestimmtem Wohnraum nicht um einen vorgegebenen Prozentsatz überschreitet.
- Das Gesamteinkommen des Haushalts setzt sich aus der Summe der positiven Einkünfte (in der Regel das Bruttojahreseinkommen) aller zum Haushalt gehörender Personen abzüglich der Kinderbetreuungskosten und sonstiger möglicher Abzüge nach §§ 14, 15 WFNG zusammen. Es wird nach Maßgabe landesgesetzlicher oder bundesgesetzlicher Regelungen berechnet.
- In Ausnahmefällen kann ein Wohnberechtigungsschein auch ohne Einhaltung der maßgebenden Einkommens-grenzen erteilt werden, wenn es gilt, besondere Härten zu vermeiden oder wenn eine andere geförderte Wohnung dafür frei gemacht wird. Dies muss jeweils nach den Umständen des Einzelfalls geprüft werden.
Rechtsgrundlage(n)
- Wohnraumnutzungsbestimmungen (WNB)
- Einkommensermittlungserlass (EEE)
- Gesetz über die soziale Wohnraumförderung (Wohnraumförderungsgesetz WoFG)
Verfahrensablauf
Der Antrag kann bei der zuständigen Stelle persönlich oder schriftlich gestellt werden. Dabei hat die wohnungssuchende Person für sich und jede zu ihrem Haushalt zählende Person eine Erklärung über das Einkommen abzugeben. Weiterhin sind im Antrag anzugeben:
- Name, Geburtsdatum, Anschrift, Beruf und Arbeitgeber (auch aller Haushaltsangehörigen)
- Datum der Eheschließung oder der Eintragung einer Lebenspartnerschaft
- Vorlage Meldebescheinigung, Personalausweis/Pass/Aufenthaltserlaubnis
- Angabe von Schwerbehinderung / Pflegegrad mit Nachweis
- Angabe der Zugehörigkeit zu einem bestimmten Personenkreis
- Begründung und Angaben zu besonderem Wohnraumbedarf, der im Regelfall durch Atteste oder Nachweise zu belegen ist
- Antrag auf Aufnahme in die Liste der Wohnungssuchenden
- Bisherige Wohnverhältnisse
- Gründe für Wohnungssuche und Dringlichkeit
Fristen
- Der Wohnberechtigungsschein ist nach Ausstellung nach dem Recht des jeweiligen Bundeslandes gültig (innerhalb dieser Frist können Sie eine geförderte Wohnung beziehen.)
Bearbeitungsdauer
Hinweise für Sankt Augustin
Kosten
- Es fallen Gebühren bzw. Kosten nach dem Recht des jeweiligen Bundeslandes an.
Hinweise (Besonderheiten)
Hinweise für Sankt Augustin
Die Gültigkeit beträgt ein Jahr. Der WBS berechtigt zur Anmietung von öffentlich geförderten Wohnungen im gesamten Bundesland Nordrhein-Westfalen.
Weitere Informationen
Hinweise für Sankt Augustin
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Stichwörter
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