Wohnberechtigungsschein

    Wohnberechtigungsschein

    Wenn Ihr Haushaltseinkommen (Ihr Einkommen und das Ihrer Haushaltsmitglieder) eine festgelegte Einkommensgrenze unterschreitet und nicht ausreicht, um bezahlbaren Wohnraum anzumieten, haben Sie einen Anspruch auf einen Wohnberechtigungsschein . Näheres erfahren Sie hier.

    Beschreibung

    Hinweise für Alfter

    Zur Antragstellung müssen bestimmte Kriterien erfüllt sein, damit man einen Wohnberechtigungsschein erhält. Zum Beispiel dürfen bestimmte Einkommensgrenzen nicht überschritten werden. Mit der Erteilung des WBS wird sichergestellt, dass eine belegungsgebundene Wohnung nur den Wohnungssuchenden zugutekommt, für die sie mit Steuermitteln subventioniert wurde.

    Für die Dauer ihres Mietverhältnisses bleiben die Mieterinnen und Mieter nutzungsberechtigt, unabhängig von der Entwicklung ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse. Der Wohnberechtigungsschein beinhaltet auch die Bereitstellung einer angemessenen Wohnungsgröße unter Berücksichtigung der individuellen Bedürfnisse (wie die Bedürfnisse behinderter Personen).

    Die Beantragungen von Wohnberechtigungsscheinen im Gebiet der Gemeinde Alfter erfolgt beim Rhein-Sieg-Kreis.

    Online-Dienst

    URL Online-Dienst

    ID: L100002_2a56342500685b746525888d9e16ef98

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

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    Version

    Technisch geändert am 28.02.2024

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales Nordrhein-Westfalen

    Adresse

    Hausanschrift

    Fürstenwall 25

    40219 Düsseldorf

    Version

    Technisch geändert am 08.08.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Rhein-Sieg-Kreis

    Adresse

    Hausanschrift

    Kaiser-Wilhelm-Platz 1

    53721 Siegburg

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 02241 130

    Version

    Technisch geändert am 22.08.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Hinweise für Alfter

    • Antrag auf Wohnberechtigungsschein
    • Ausgefüllte Einkommenserklärungen für alle Haushaltsangehörigen mit eigenem Einkommen (siehe in der Rubrik "Links und Downloads" auf der verlinkten Internetseite des Rhein-Sieg-Kreises)
    • Dazugehörige Nachweise (Lohnabrechnungen, Rentenbescheide, Bescheide über BaföG, Arbeitslosengeld, Unterhalt oder Ähnliches)

    Formulare

    • Antragsformular für Wohnberechtigungsschein
    • Antragsformular für die Aufnahme in die Liste der Wohnungssuchenden
    • Einkommenserklärung
    • Einverständniserklärung Datenschutz und Auskunft Finanzverwaltung

    Voraussetzungen

    • Einen Wohnberechtigungsschein erhalten Haushalte, deren anrechenbares Einkommen die maßgebliche Einkommensgrenze nicht überschreitet. Diese ist abhängig von der Anzahl der zum Haushalt zugeordneten Personen und den entsprechenden Förderprogrammen. Ein Wohnberechtigungsschein wird erteilt, sofern das Gesamteinkommen des Haushalts die Einkommensgrenze (richtet sich nach dem jeweiligen Bundesland) nicht, oder bei bestimmtem Wohnraum nicht um einen vorgegebenen Prozentsatz überschreitet.
    • Das Gesamteinkommen des Haushalts setzt sich aus der Summe der positiven Einkünfte (in der Regel das Bruttojahreseinkommen) aller zum Haushalt gehörender Personen abzüglich der Kinderbetreuungskosten und sonstiger möglicher Abzüge nach §§ 14, 15 WFNG zusammen. Es wird nach Maßgabe landesgesetzlicher oder bundesgesetzlicher Regelungen berechnet.
    • In Ausnahmefällen kann ein Wohnberechtigungsschein auch ohne Einhaltung der maßgebenden Einkommens-grenzen erteilt werden, wenn es gilt, besondere Härten zu vermeiden oder wenn eine andere geförderte Wohnung dafür frei gemacht wird. Dies muss jeweils nach den Umständen des Einzelfalls geprüft werden.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Hinweise für Alfter

    Die jeweils gültigen Dokumente und Anträge finden Sie auf der verlinkten Seite des Rhein-Sieg-Kreises.

    Der Antrag auf einen Wohnberechtigungsschein muss beim Referat "Wirtschaftsförderung und strategische Kreisentwicklung" per Mail an wohnungsbindung@rhein-sieg-kreis.de gestellt werden.

    Fristen

    • Der Wohnberechtigungsschein ist nach Ausstellung nach dem Recht des jeweiligen Bundeslandes gültig (innerhalb dieser Frist können Sie eine geförderte Wohnung beziehen.)

    Bearbeitungsdauer

    Hinweise für Alfter

    Kosten

    • Es fallen Gebühren bzw. Kosten nach dem Recht des jeweiligen Bundeslandes an.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Alle Leistungen zur Förderung von einkommensschwachen oder weniger privilegierten Mitbürgern haben grundsätzlich eine hohe Signalwirkung. Angesichts steigender Wohnungsnot könnte der Wohnberechtigungsschein noch zusätzlich an Relevanz zunehmen. Schon aktuell hätten ca. 50% der Bevölkerung Anspruch auf einen Wohnberechtigungsschein, bei Rentnern liegt der Anteil sogar noch höher

    Weitere Informationen

    Hinweise für Alfter

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Version

    Technisch geändert am 30.04.2024

    Stichwörter

    Hinweise für Alfter

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de