Wohnberechtigungsschein beantragen
Hinweise für Bergisch Gladbach
Beschreibung
Hinweise für Bergisch Gladbach
Ausstellung von Wohnberechtigungsscheinen
Für Wohnungssuchende mit geringen Einkommen besteht die Möglichkeit, einen Wohnberechtigungsschein zu beantragen. Dieser ermöglicht den Bezug einer Wohnung, deren Eigentümer für den Bau der Wohnung ein zinsgünstiges Darlehen der Wohnungsbauförderung in Anspruch genommen hat. Daher ist der Bezug einer solchen Wohnung nur mit einem gültigen Wohnberechtigungsschein möglich, der an bestimmte Einkommensgrenzen gebunden ist.
Auch Inhaber eines Schwerbehindertenausweises haben die Möglichkeit, einen Wohnberechtigungsschein zum Bezug einer Wohnung für Schwerbehinderte zu beantragen.
Für die Beantragung eines Wohnberechtigungsscheins ist eine Einkommensprüfung erforderlich, um festzustellen, ob die Einkommensgrenze gemäß § 13 des Gesetzes zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land Nordrhein-Westfalen eingehalten wird.
Einkommensgrenzen ab 1. Januar 2022 (Brutto/Jahr):
* der generelle Freibetrag von 4.000 € für Zweipersonenhaushalte ist in der Berechnung bereits berücksichtigt.
**inclusive 1 Kind
Jede weitere Person: 5.660--/Jahr
Kinderzuschlag je Kind: 740,--/Jahr
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Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
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Wegen der individuellen Anspruchsvoraussetzungen sollten Sie sich persönlich oder telefonisch von den Mitarbeiterinnen des Wohnungsamtes beraten lassen. Bevor Sie Anträge stellen, bieten Ihnen die Mitarbeiterinnen an, in einem Beratungsgespräch einen eventuellen Anspruch zu überprüfen. Bitte hierfür Einkommensunterlagen bereithalten (z.B. aktuelle Rentenbescheide, Steuerbescheid oder die Lohnabrechnung von Dezember).
Eine Information über die für Ihren Fall notwendigen Antragsunterlagen erhalten Sie ebenfalls im Beratungsgespräch.
- Informationspflicht Art. 13 DSGVO_WBS
Informationen zum Datenschutz
Formulare
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- Antragsformular für Wohnberechtigungsschein
- Antragsformular für die Aufnahme in die Liste der Wohnungssuchenden
- Einkommenserklärung
Einverständniserklärung Datenschutz und Auskunft Finanzverwaltung
Voraussetzungen
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- Einen Wohnberechtigungsschein erhalten Haushalte, deren anrechenbares Einkommen die maßgebliche Einkommensgrenze nicht überschreitet. Diese ist abhängig von der Anzahl der zum Haushalt zugeordneten Personen und den entsprechenden Förderprogrammen. Ein Wohnberechtigungsschein wird erteilt, sofern das Gesamteinkommen des Haushalts die Einkommensgrenze gemäß § 13 Abs. 1 WFNG NRW nicht, oder bei bestimmtem Wohnraum nicht um einen vorgegebenen Prozentsatz überschreitet.
- Das Gesamteinkommen des Haushalts setzt sich aus der Summe der positiven Einkünfte (in der Regel das Bruttojahreseinkommen) aller zum Haushalt gehörender Personen abzüglich der Kinderbetreuungskosten und sonstiger möglicher Abzüge nach §§ 14, 15 WFNG zusammen. Es wird nach Maßgabe landesgesetzlicher oder bundesgesetzlicher Regelungen berechnet. In Nordrhein-Westfalen das WFNG NRW.
- In Ausnahmefällen kann ein Wohnberechtigungsschein auch ohne Einhaltung der maßgebenden Einkommens-grenzen erteilt werden, wenn es gilt, besondere Härten zu vermeiden oder wenn eine andere geförderte Wohnung dafür frei gemacht wird. Dies muss jeweils nach den Umständen des Einzelfalls geprüft werden.
Rechtsgrundlage(n)
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- Gesetz zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land Nordrhein-Westfalen (§ 18 WFNG NRW i. V. m. §§ 13 15 WFNG NRW)
- Wohnraumnutzungsbestimmungen (WNB)
- Einkommensermittlungserlass (EEE)
Verfahrensablauf
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Der Antrag kann bei der zuständigen Stelle persönlich oder schriftlich gestellt werden. Dabei hat die wohnungssuchende Person für sich und jede zu ihrem Haushalt zählende Person eine Erklärung über das Einkommen abzugeben. Weiterhin sind im Antrag anzugeben:
- Name, Geburtsdatum, Anschrift, Beruf und Arbeitgeber (auch aller Haushaltsangehörigen)
- Datum der Eheschließung oder der Eintragung einer Lebenspartnerschaft
- Vorlage Meldebescheinigung, Personalausweis/Pass/Aufenthaltserlaubnis
- Angabe von Schwerbehinderung / Pflegegrad mit Nachweis
- Angabe der Zugehörigkeit zu einem bestimmten Personenkreis
- Begründung und Angaben zu besonderem Wohnraumbedarf, der im Regelfall durch Atteste oder Nachweise zu belegen ist
- Antrag auf Aufnahme in die Liste der Wohnungssuchenden
- Bisherige Wohnverhältnisse
- Gründe für Wohnungssuche und Dringlichkeit
Fristen
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Bearbeitungsdauer
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Kosten
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Die Gebühren für die Ausstellung des Wohnberechtigungsscheines betragen 20,00€.
Hinweise (Besonderheiten)
Alle Leistungen zur Förderung von einkommensschwachen oder weniger privilegierten Mitbürgern haben grundsätzlich eine hohe Signalwirkung. Angesichts steigender Wohnungsnot könnte der Wohnberechtigungsschein noch zusätzlich an Relevanz zunehmen. Schon aktuell hätten ca. 50% der Bevölkerung Anspruch auf einen Wohnberechtigungsschein, bei Rentnern liegt der Anteil sogar noch höher
Weitere Informationen
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Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Stichwörter
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