Wohnberechtigungsschein beantragen
Hinweise für Geilenkirchen
Beschreibung
Hinweise für Geilenkirchen
Der Wohnberechtigungsschein (WBS) ist zum Bezug von Wohnungen, die mit öffentlichen und nicht öffentlichen Geldern gefördert wurden, erforderlich. Auskunft, ob eine Wohnung gefördert wurde, gibt der Wohnungseigentümer, in der Regel der Vermieter oder der o.g. Sachbearbeiter.
Anspruch auf einen allgemeinen WBS haben Personen und Haushaltsgemeinschaften, deren jährliches anrechbares Gesamteinkommen nach §§ 14 und 15 WFNG NRW) die Einkommensgrenzen des § 13 WFNG NRW) nicht oder nur geringfügig überschreitet.
Die Wohnungsgröße richtet sich nach der Personenzahl des Haushaltes der einen WBS beantragt. Ein 1 Personenhaushalt hat den Anspruch auf 50 m², 2Personenhaushalt 65 m², oder 2 Wohnräume, für jede weitere Person sind 15 m² oder 1 Wohnraum mehr anzuerkennen. Über evtl. Ausnahmen gibt der o.g. Sachbearbeiter Auskunft.
Der allgemeine WBS ist grundsätzlich formell bei der nach § 3 WFNG NRW zuständigen Stelle, hier Stadt Geilenkirchen, wenn die Person in Geilenkirchen gemeldet ist, zu stellen.
Der Wohnberechtigungsschein gilt nur in Nordrhein-Westfalen und ist ein Jahr gülitg. Diese Zeitspanne von einem Jahr bezieht sich auf die Zeit der Wohnungssuche. Bei Bezug einer entsprechenden Wohnung ist der WBS dem Vermieter auszuhändigen; bei einem späteren Umzug ist ggf. erneut ein WBS zu beantragen.
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erforderliche Unterlagen
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Dem Antrag sind Einkommensnachweise des Bruttoeinkommens aller Haushaltsangehörigen für die letzten 12 Monate beizufügen.
Haben Kinder das 16. Lebensjahr vollendet und gehen noch zur Schule, ist eine Schulbescheinigung vorzulegen. Ist ein Haushaltsmitglied noch in der Ausbildung oder studiert, ist der Ausbildungsvertrag oder BAföG-Bescheid erforderlich.
Liegt eine Schangerschaft vor, ist diese durch die Vorlage des Mutterpasses nachzuweisen.
Handelt es sich um ein junges Ehepaar und keiner der Partner ist älter als 40 Jahre und die Ehe wurde in den letzten 5 Jahren geschlossen, wird eine Kopie der Heiratsurkunde benötigt.
Liegt eine Schwerbehinderung einer Person im Haushalt vor, ist dies durch Vorlage des Schwerbehindertenausweises und/oder einer Bescheinigung der Krankenkasse über eine Pflegestufe nachzuweisen.
Formulare
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- Antragsformular für Wohnberechtigungsschein
- Antragsformular für die Aufnahme in die Liste der Wohnungssuchenden
- Einkommenserklärung
Einverständniserklärung Datenschutz und Auskunft Finanzverwaltung
Voraussetzungen
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- Einen Wohnberechtigungsschein erhalten Haushalte, deren anrechenbares Einkommen die maßgebliche Einkommensgrenze nicht überschreitet. Diese ist abhängig von der Anzahl der zum Haushalt zugeordneten Personen und den entsprechenden Förderprogrammen. Ein Wohnberechtigungsschein wird erteilt, sofern das Gesamteinkommen des Haushalts die Einkommensgrenze gemäß § 13 Abs. 1 WFNG NRW nicht, oder bei bestimmtem Wohnraum nicht um einen vorgegebenen Prozentsatz überschreitet.
- Das Gesamteinkommen des Haushalts setzt sich aus der Summe der positiven Einkünfte (in der Regel das Bruttojahreseinkommen) aller zum Haushalt gehörender Personen abzüglich der Kinderbetreuungskosten und sonstiger möglicher Abzüge nach §§ 14, 15 WFNG zusammen. Es wird nach Maßgabe landesgesetzlicher oder bundesgesetzlicher Regelungen berechnet. In Nordrhein-Westfalen das WFNG NRW.
- In Ausnahmefällen kann ein Wohnberechtigungsschein auch ohne Einhaltung der maßgebenden Einkommens-grenzen erteilt werden, wenn es gilt, besondere Härten zu vermeiden oder wenn eine andere geförderte Wohnung dafür frei gemacht wird. Dies muss jeweils nach den Umständen des Einzelfalls geprüft werden.
Rechtsgrundlage(n)
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- Gesetz zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land Nordrhein-Westfalen (§ 18 WFNG NRW i. V. m. §§ 13 15 WFNG NRW)
- Wohnraumnutzungsbestimmungen (WNB)
- Einkommensermittlungserlass (EEE)
Verfahrensablauf
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Der Antrag kann bei der zuständigen Stelle persönlich oder schriftlich gestellt werden. Dabei hat die wohnungssuchende Person für sich und jede zu ihrem Haushalt zählende Person eine Erklärung über das Einkommen abzugeben. Weiterhin sind im Antrag anzugeben:
- Name, Geburtsdatum, Anschrift, Beruf und Arbeitgeber (auch aller Haushaltsangehörigen)
- Datum der Eheschließung oder der Eintragung einer Lebenspartnerschaft
- Vorlage Meldebescheinigung, Personalausweis/Pass/Aufenthaltserlaubnis
- Angabe von Schwerbehinderung / Pflegegrad mit Nachweis
- Angabe der Zugehörigkeit zu einem bestimmten Personenkreis
- Begründung und Angaben zu besonderem Wohnraumbedarf, der im Regelfall durch Atteste oder Nachweise zu belegen ist
- Antrag auf Aufnahme in die Liste der Wohnungssuchenden
- Bisherige Wohnverhältnisse
- Gründe für Wohnungssuche und Dringlichkeit
Fristen
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Bearbeitungsdauer
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Kosten
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Hinweise (Besonderheiten)
Alle Leistungen zur Förderung von einkommensschwachen oder weniger privilegierten Mitbürgern haben grundsätzlich eine hohe Signalwirkung. Angesichts steigender Wohnungsnot könnte der Wohnberechtigungsschein noch zusätzlich an Relevanz zunehmen. Schon aktuell hätten ca. 50% der Bevölkerung Anspruch auf einen Wohnberechtigungsschein, bei Rentnern liegt der Anteil sogar noch höher
Weitere Informationen
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Die Einkommensgrenze nach § 13 WFNG darf nicht um mehr als 5 % überschritten werden. Evtl. Ausnahmen sind im Einzelfall zu prüfen und zu entscheiden.
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Stichwörter
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