Wohnberechtigungsschein beantragen
Hinweise für Erkelenz
Beschreibung
Hinweise für Erkelenz
Leitfaden für Wohnungssuchende und Personen, die einen Wohnberechtigungsschein beantragen möchten
Die Stadt Erkelenz übt lediglich eine beratende Funktion hinsichtlich der Vermittlung von Wohnraum im Stadtgebiet aus. Auch werden nicht alle freien Wohnungen des Stadtgebietes Erkelenz registriert, in der Regel handelt es sich überwiegend um öffentlich geförderte Wohnungen.
Was kann ich als Wohnungssuchender tun?
Sie können sich bei der Stadt Erkelenz, Baubetriebs- und Grünflächenamt, Zimmer 335, als "wohnungssuchend" registrieren lassen. Hierzu benötigen Sie lediglich einen gültigen Personalausweis. Gleichzeitig empfehlen wir, sich bei den ortsansässigen Wohnungsbaugesellschaften, z. B. Bauverein Erkelenz und LEG, als wohnungssuchend zu melden.
Das Internet sowie die Tagespresse bieten gute Möglichkeiten eine Wohnung zu finden, ebenso wie entsprechende Internetportale, wie z. B. immobilienscout24, immoworld.de u.a.
Für weitere Informationen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Was ist eine "Sozialwohnung" und welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, um eine solche zu erhalten?
Eine "Sozialwohnung" ist eine Wohnung, die mit öffentlichen Geldern gefördert worden ist und deshalb für eine bestimmte Zeit verbilligt dem Wohnungsmarkt zur Verfügung stehen muss. Eine "Sozialwohnung" darf deshalb nur beziehen, wer über einen entsprechenden Wohnberechtigungsschein (WBS) verfügt.
Der WBS kann allgemein oder für eine bestimmte Wohnung erteilt werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
Die Einkommensgrenze darf nicht überschritten werden.
Anzahl Familienmitglieder
Wohnungsgröße in Quadratmeter (qm)
Grenze für das jährliche Gesamteinkommen nach Abzug evtl. Werbungskosten und Pauschalen (ab 01.01.2022)
1
50 qm oder
1 Raum
20.420,00 EURO
2
65 qm oder
2 Räume
24.600,00 EURO
3
80 qm oder
3 Räume
30.260,00 EURO
4
95 qm oder
4 Räume
35.920,00 EURO
5
110 qm oder
5 Räume
41.580,00 EURO
Die Beträge ergeben sich dadurch, dass vom tatsächlichen steuerlichen Bruttoeinkommen erst Werbungskosten und dann die pauschalen Abzüge für Einkommen-steuer, Krankenversicherung und Rentenversicherung abgezogen werden. Gehören zum Haushalt Kinder im Sinne des § 32 Abs. 1 bis 5 des Einkommensteuergesetzes, so erhöht sich die Einkommensgrenze für jedes weitere Kind um 740,00 EURO.
Unter bestimmten Voraussetzungen erhöht sich die Wohnfläche um einen Raum
oder 15 qm, z. B. bei jungen Ehepaaren und eingetragenen Lebenspartnerschaften, Blinden, rollstuhlfahrenden Schwerbehinderten, Alleinerziehenden mit einem oder mehreren Kindern, wenn innerhalb der Gültigkeitsdauer des WBS das 6. Lebensjahr mindestens eines der Kinder vollendet wird, ferner Eltern für den besuchsweisen Aufenthalt von einem oder mehreren außerhalb des Haushalts lebenden nicht volljährigen Kindern.
Die höchstzulässige Wohnungsgröße muss eingehalten werden (siehe Tabelle oben).
Wie und wo bekomme ich einen Wohnberechtigungsschein?
Der Wohnberechtigungsschein muss schriftlich in Zimmer 335, 3. Etage, beantragt werden. Beim Ausfüllen des Antrages sind wir Ihnen gerne behilflich.
Wohnungssuchende, die nicht in Erkelenz wohnen, jedoch nach Erkelenz ziehen wollen, müssen den Wohnberechtigungsschein für eine "Sozialwohnung" grundsätzlich bei ihrer Heimatgemeinde beantragen - es sei denn, der Wohnungssuchende hat in Erkelenz bereits eine bestimmte geförderte Wohnung in Aussicht (= schriftl. Einverständnis des Vermieters erforderlich).
Welche Unterlagen werden zur Beantragung eines Wohnberechtigungsscheines benötigt?
- Einkommensnachweise des letzten Kalenderjahres einschließlich des aktuellen Einkommens oder
- Vorlage des aktuellen Steuerbescheides,
- aktueller Rentenanpassungsbescheid ,
- Leistungsnachweise Arbeitslosengeld I,
- Leistungsnachweise Arbeitslosengeld II,
- Nachweis Kindergeld in Form eines Kontoauszuges,
- Nachweis über Unterhaltszahlungen,
- Nachweise Krankengeld/Übergangsgeld,
- Schwerbehindertennachweis (wenn vorhanden),
- Nachweis Besuchsrecht,
- bei Schwangerschaft Kopie des Mutterpasses,
- bei jungen Ehepaaren Kopie der Heiratsurkunde.
(Junge Ehepaare sind Verheiratete bis zum Ablauf des fünften Kalenderjahres nach dem Jahr der Eheschließung, bei denen keiner der Ehegatten das 40. Lebensjahr vollendet hat.)
Wie lange gilt der Wohnberechtigungsschein?
Die Gültigkeitsdauer beträgt ein Jahr und gilt für ganz Nordrhein-Westfalen.
Öffnungszeiten des Wohnungsamtes beim Baubetriebs- und Grünflächenamt:
montags - freitags von 8.00 - 12.00 Uhr
sowie
dienstags zusätzlich von 14.00 - 16.00 Uhr.
Ansprechpartnerinnen:
Susanne Grünter, Tel.: 02431/85342, Fax: 02431/859342,
E-Mail: susanne.gruenter@erkelenz.de
Kristina Jansen (ab 01.12.2022), Tel.: 02431/85289, Fax: 02431/859289,
E-Mail: kristina.jansen@erkelenz.de
Online-Dienst
URL Online-Dienst
Online erledigen
Vertrauensniveau
Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).
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Ansprechpartner
Baubetriebs- und Grünflächenamt
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
Telefon Festnetz: 02431 85-0
Fax: 02431 70558
erforderliche Unterlagen
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- Personalausweis oder Aufenthaltserlaubnis/Pass
- Meldebescheinigung
- Antragsformular/Formular Einkommenserklärung (beide ausgefüllt)
Benötigt werden die gesamten Einkommensnachweise des vergangenen und des aktuellen Kalenderjahres
Mögliche Einkommensnachweise:
- Gehalts/Lohnbescheinigungen/ Einkommenssteuerbescheid
- Rentenbescheide/Versorgungsbezüge (Altersrente, Betriebsrente, Hinterbliebenenrente, Waisenrente, sonstige Renten)
- Bei Selbstständigen Gewinn-und Verlustrechnung (GuV) oder Einnahmenüberschussrechnung (EÜR) sowie letzter Einkommensteuerbescheid
- Nachweis Krankengeld
- Bewilligungsbescheide über das Arbeitslosengeld 1 oder Arbeitslosengeld 2 (Harz IV)
- Bewilligungsbescheide Grundsicherung (Sozialamt)
- BAföG-Bescheide/Berufsausbildungsbeihilfe (BAB)
- Elterngeld/Mutterschaftsgeld
- Nachweis über erhaltenen Unterhaltszahlungen oder Unterhaltsvorschuss (UVG)
- Pflegegeld
Sonstige Unterlagen
- Nachweis der Schwerbehinderung / Pflegegrad (sofern vorhanden)
- Mutterschaftspass/Schwangerschaftsnachweis
- Nachweis Unterhaltsverpflichtung
- Sonstige Nachweise z.B. Atteste, Familienstand, etc.
Formulare
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- Antragsformular für Wohnberechtigungsschein
- Antragsformular für die Aufnahme in die Liste der Wohnungssuchenden
- Einkommenserklärung
Einverständniserklärung Datenschutz und Auskunft Finanzverwaltung
Voraussetzungen
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- Einen Wohnberechtigungsschein erhalten Haushalte, deren anrechenbares Einkommen die maßgebliche Einkommensgrenze nicht überschreitet. Diese ist abhängig von der Anzahl der zum Haushalt zugeordneten Personen und den entsprechenden Förderprogrammen. Ein Wohnberechtigungsschein wird erteilt, sofern das Gesamteinkommen des Haushalts die Einkommensgrenze gemäß § 13 Abs. 1 WFNG NRW nicht, oder bei bestimmtem Wohnraum nicht um einen vorgegebenen Prozentsatz überschreitet.
- Das Gesamteinkommen des Haushalts setzt sich aus der Summe der positiven Einkünfte (in der Regel das Bruttojahreseinkommen) aller zum Haushalt gehörender Personen abzüglich der Kinderbetreuungskosten und sonstiger möglicher Abzüge nach §§ 14, 15 WFNG zusammen. Es wird nach Maßgabe landesgesetzlicher oder bundesgesetzlicher Regelungen berechnet. In Nordrhein-Westfalen das WFNG NRW.
- In Ausnahmefällen kann ein Wohnberechtigungsschein auch ohne Einhaltung der maßgebenden Einkommens-grenzen erteilt werden, wenn es gilt, besondere Härten zu vermeiden oder wenn eine andere geförderte Wohnung dafür frei gemacht wird. Dies muss jeweils nach den Umständen des Einzelfalls geprüft werden.
Rechtsgrundlage(n)
Hinweise für Erkelenz
- Gesetz zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land Nordrhein-Westfalen (§ 18 WFNG NRW i. V. m. §§ 13 15 WFNG NRW)
- Wohnraumnutzungsbestimmungen (WNB)
- Einkommensermittlungserlass (EEE)
Verfahrensablauf
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Der Antrag kann bei der zuständigen Stelle persönlich oder schriftlich gestellt werden. Dabei hat die wohnungssuchende Person für sich und jede zu ihrem Haushalt zählende Person eine Erklärung über das Einkommen abzugeben. Weiterhin sind im Antrag anzugeben:
- Name, Geburtsdatum, Anschrift, Beruf und Arbeitgeber (auch aller Haushaltsangehörigen)
- Datum der Eheschließung oder der Eintragung einer Lebenspartnerschaft
- Vorlage Meldebescheinigung, Personalausweis/Pass/Aufenthaltserlaubnis
- Angabe von Schwerbehinderung / Pflegegrad mit Nachweis
- Angabe der Zugehörigkeit zu einem bestimmten Personenkreis
- Begründung und Angaben zu besonderem Wohnraumbedarf, der im Regelfall durch Atteste oder Nachweise zu belegen ist
- Antrag auf Aufnahme in die Liste der Wohnungssuchenden
- Bisherige Wohnverhältnisse
- Gründe für Wohnungssuche und Dringlichkeit
Fristen
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Bearbeitungsdauer
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Kosten
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Die Gebühr beträgt 10,00 EURO.
Von der Gebührenzahlung befreit sind Bezieher von Transferleistungen nach dem SGB II und SGB XII.
Hinweise (Besonderheiten)
Alle Leistungen zur Förderung von einkommensschwachen oder weniger privilegierten Mitbürgern haben grundsätzlich eine hohe Signalwirkung. Angesichts steigender Wohnungsnot könnte der Wohnberechtigungsschein noch zusätzlich an Relevanz zunehmen. Schon aktuell hätten ca. 50% der Bevölkerung Anspruch auf einen Wohnberechtigungsschein, bei Rentnern liegt der Anteil sogar noch höher
Weitere Informationen
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Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Stichwörter
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