Wohnberechtigungsschein

    Wohnberechtigungsschein

    Wenn Ihr Haushaltseinkommen (Ihr Einkommen und das Ihrer Haushaltsmitglieder) eine festgelegte Einkommensgrenze unterschreitet und nicht ausreicht, um bezahlbaren Wohnraum anzumieten, haben Sie einen Anspruch auf einen Wohnberechtigungsschein . Näheres erfahren Sie hier.

    Beschreibung

    Hinweise für Baesweiler

    Allgemeiner Wohnberechtigungsschein

    Ein gültiger Wohnberechtigungsschein (WBS) ist für die Vermittlung einer geförderten Wohnung notwendig. Eine geförderte Wohnung darf nur beziehen, wer über einen gültigen Wohnberechtigungsschein verfügt.

    Der Wohnberechtigungsschein gilt für ein Jahr und enthält Angaben über die Personenzahl und die maximale Größe der Wohnung, die bezogen werden darf. Die Erteilung eines Wohnberechtigungsscheines ist dann möglich, wenn die einkommensmäßigen Voraussetzungen erfüllt werden:

    Haushaltsgröße         Netto-Einkommensgrenze     Wohnungsgröße  

    1 Person                         20.420 Euro                             50 qm
    2 Personen                     24.600 Euro                             2 Wohnräume oder 65 qm
    3 Personen                     30.260 Euro                             3 Wohnräume oder 80 qm
    4 Personen                     35.920 Euro                             4 Wohnräume oder 95 qm
    5 Personen                     41.580 Euro                             5 Wohnräume oder 110 qm
    6 Personen                     47.240 Euro                             6 Wohnräume oder 125 qm
    7 Personen                     52.900 Euro                             7 Wohnräume oder 140 qm
    jede weitere Person      + 5.660 Euro                            + 1 Wohnraum oder + 15 qm

    Für jedes im Haushalt lebende Kind erhöht sich die Einkommensgrenze jährlich um 740 Euro (Kinderkomponente).

    Ausnahmewohnberechtigungsschein

    Sollte die Einkommensgrenze um bis zu 5 % überschritten werden, besteht die Möglichkeit, einen Ausnahmewohnberechtigungsschein auszustellen, ggf. auch gezielt für eine bestimmte Wohnung.

    Gezielter Wohnberechtigungsschein

    Ein gezielter Wohnberechtigungsschein wird in den Fällen erteilt, in denen ein Wohnungssuchender bereits in einer geförderten Wohnung lebt, aber aufgrund seines zu hohen Einkommens keinen allgemeinen Wohnberechtigungsschein mehr erhält. Der Wohnberechtigungsschein wird gezielt für eine bestimmte Wohnung erteilt.

    Voraussetzung hierfür ist, dass bereits eine geförderte Wohnung bewohnt wird und wenn die  wohnungssuchende Person durch den Bezug des gewünschten Wohnraums anderen geförderten Wohnraum freimacht,

    1. dessen Miete bezogen auf den Quadratmeter Wohnfläche niedriger ist,
    2. dessen Größe derjenigen der Tauschwohnung entspricht oder
    3. dessen Größe die für ihn maßgebliche Wohnungsgröße übersteigt oder ihr entspricht.

    Zusätzlich ist das Einverständnis des Eigentümers der neuen Wohnung erforderlich.

    Wohnberechtigungsschein der Einkommensgruppe B

    Für Wohnungen der Einkommensgruppe B gilt eine 40%ige Einkommensüberschreitung der maßgeblichen Einkommensgrenze.
    Der allgemeine Wohnberechtigungsschein berechtigt grundsätzlich auch zum Bezug einer Wohnung der Einkommensgruppe B.

    Gültigkeitsdauer

    Der Wohnberechtigungsschein ist für die Dauer eines Jahres innerhalb von NRW gültig.

    Online-Dienst

    URL Online-Dienst

    ID: L100002_d95752112ce9bca8d4ac92ff321f05dc

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    Vertrauensniveau

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    Version

    Technisch geändert am 20.03.2022

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Amt für soziale Angelegenheiten und Wohnungswesen

    Adresse

    Hausanschrift

    An der Burg 3

    52499 Baesweiler

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 02401 800-0

    Fax: 02401 800-117

    Version

    Technisch geändert am 13.05.2021

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Amt für soziale Angelegenheiten und Wohnungswesen

    Adresse

    Hausanschrift

    An der Burg 3

    52499 Baesweiler

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 02401 800-0

    Fax: 02401 800-117

    Version

    Technisch geändert am 13.05.2021

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Personalausweis oder Aufenthaltserlaubnis/Pass
    • Meldebescheinigung
    • Antragsformular/Formular Einkommenserklärung (beide ausgefüllt)

    Benötigt werden die gesamten Einkommensnachweise des vergangenen und des aktuellen Kalenderjahres

    Mögliche Einkommensnachweise:

    • Gehalts/Lohnbescheinigungen/ Einkommenssteuerbescheid
    • Rentenbescheide/Versorgungsbezüge (Altersrente, Betriebsrente, Hinterbliebenenrente, Waisenrente, sonstige Renten)
    • Bei Selbstständigen Gewinnund Verlustrechnung (GuV) oder Einnahmenüberschussrechnung (EÜR) sowie letzter Einkommensteuerbescheid
    • Nachweis Krankengeld
    • Bewilligungsbescheide über das Arbeitslosengeld 1 oder Arbeitslosengeld 2 (Harz IV)
    • Bewilligungsbescheide Grundsicherung (Sozialamt)
    • BAföGBescheide/Berufsausbildungsbeihilfe (BAB)
    • Elterngeld/Mutterschaftsgeld
    • Nachweis über erhaltenen Unterhaltszahlungen oder Unterhaltsvorschuss (UVG)
    • Pflegegeld

    Sonstige Unterlagen

    • Nachweis der Schwerbehinderung / Pflegegrad (sofern vorhanden)
    • Mutterschaftspass/Schwangerschaftsnachweis
    • Nachweis Unterhaltsverpflichtung
    • Sonstige Nachweise – z.B. Atteste, Familienstand, etc.

    Formulare

    • Antragsformular für Wohnberechtigungsschein
    • Antragsformular für die Aufnahme in die Liste der Wohnungssuchenden
    • Einkommenserklärung
    • Einverständniserklärung Datenschutz und Auskunft Finanzverwaltung

    Voraussetzungen

    • Einen Wohnberechtigungsschein erhalten Haushalte, deren anrechenbares Einkommen die maßgebliche Einkommensgrenze nicht überschreitet. Diese ist abhängig von der Anzahl der zum Haushalt zugeordneten Personen und den entsprechenden Förderprogrammen. Ein Wohnberechtigungsschein wird erteilt, sofern das Gesamteinkommen des Haushalts die Einkommensgrenze (richtet sich nach dem jeweiligen Bundesland) nicht, oder bei bestimmtem Wohnraum nicht um einen vorgegebenen Prozentsatz überschreitet.
    • Das Gesamteinkommen des Haushalts setzt sich aus der Summe der positiven Einkünfte (in der Regel das Bruttojahreseinkommen) aller zum Haushalt gehörender Personen abzüglich der Kinderbetreuungskosten und sonstiger möglicher Abzüge nach §§ 14, 15 WFNG zusammen. Es wird nach Maßgabe landesgesetzlicher oder bundesgesetzlicher Regelungen berechnet.
    • In Ausnahmefällen kann ein Wohnberechtigungsschein auch ohne Einhaltung der maßgebenden Einkommens-grenzen erteilt werden, wenn es gilt, besondere Härten zu vermeiden oder wenn eine andere geförderte Wohnung dafür frei gemacht wird. Dies muss jeweils nach den Umständen des Einzelfalls geprüft werden.

    Rechtsgrundlage(n)

    • Wohnraumnutzungsbestimmungen (WNB)
    • Einkommensermittlungserlass (EEE)
    • Gesetz über die soziale Wohnraumförderung (Wohnraumförderungsgesetz WoFG)

    Verfahrensablauf

    Der Antrag kann bei der zuständigen Stelle persönlich oder schriftlich gestellt werden. Dabei hat die wohnungssuchende Person für sich und jede zu ihrem Haushalt zählende Person eine Erklärung über das Einkommen abzugeben. Weiterhin sind im Antrag anzugeben:

    • Name, Geburtsdatum, Anschrift, Beruf und Arbeitgeber (auch aller Haushaltsangehörigen)
    • Datum der Eheschließung oder der Eintragung einer Lebenspartnerschaft
    • Vorlage Meldebescheinigung, Personalausweis/Pass/Aufenthaltserlaubnis
    • Angabe von Schwerbehinderung / Pflegegrad mit Nachweis
    • Angabe der Zugehörigkeit zu einem bestimmten Personenkreis
    • Begründung und Angaben zu besonderem Wohnraumbedarf, der im Regelfall durch Atteste oder Nachweise zu belegen ist
    • Antrag auf Aufnahme in die Liste der Wohnungssuchenden
    • Bisherige Wohnverhältnisse
    • Gründe für Wohnungssuche und Dringlichkeit

    Fristen

    • Der Wohnberechtigungsschein ist nach Ausstellung nach dem Recht des jeweiligen Bundeslandes gültig (innerhalb dieser Frist können Sie eine geförderte Wohnung beziehen.)

    Bearbeitungsdauer

    Hinweise für Baesweiler

    Kosten

    Hinweise für Baesweiler

    Die Ausstellung eines Wohnberechtigungsscheines ist gebührenpflichtig und richtet sich nach der derzeit gültigen Gebührenordnung, z. Zt. 10,00 €.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Alle Leistungen zur Förderung von einkommensschwachen oder weniger privilegierten Mitbürgern haben grundsätzlich eine hohe Signalwirkung. Angesichts steigender Wohnungsnot könnte der Wohnberechtigungsschein noch zusätzlich an Relevanz zunehmen. Schon aktuell hätten ca. 50% der Bevölkerung Anspruch auf einen Wohnberechtigungsschein, bei Rentnern liegt der Anteil sogar noch höher

    Weitere Informationen

    Hinweise für Baesweiler

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Version

    Technisch geändert am 30.04.2024

    Stichwörter

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    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de