Wohnberechtigungsschein
Wenn Ihr Haushaltseinkommen (Ihr Einkommen und das Ihrer Haushaltsmitglieder) eine festgelegte Einkommensgrenze unterschreitet und nicht ausreicht, um bezahlbaren Wohnraum anzumieten, haben Sie einen Anspruch auf einen Wohnberechtigungsschein . Näheres erfahren Sie hier.
Beschreibung
Hinweise für Wesel
Weitere benötigte Formulare
Wenn Sie eine öffentlich geförderte Wohnung beziehen möchten, benötigen Sie einen Wohnberechtigungsschein.
Der Kreis Wesel ist zuständig für die Gemeinden Alpen, Hünxe, Schermbeck und Sonsbeck. Alle übrigen Städte des Kreises stellen Wohnberechtigungsscheine in eigener Zuständigkeit aus.
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erforderliche Unterlagen
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Formulare
- Antragsformular für Wohnberechtigungsschein
- Antragsformular für die Aufnahme in die Liste der Wohnungssuchenden
- Einkommenserklärung
- Einverständniserklärung Datenschutz und Auskunft Finanzverwaltung
Voraussetzungen
- Einen Wohnberechtigungsschein erhalten Haushalte, deren anrechenbares Einkommen die maßgebliche Einkommensgrenze nicht überschreitet. Diese ist abhängig von der Anzahl der zum Haushalt zugeordneten Personen und den entsprechenden Förderprogrammen. Ein Wohnberechtigungsschein wird erteilt, sofern das Gesamteinkommen des Haushalts die Einkommensgrenze (richtet sich nach dem jeweiligen Bundesland) nicht, oder bei bestimmtem Wohnraum nicht um einen vorgegebenen Prozentsatz überschreitet.
- Das Gesamteinkommen des Haushalts setzt sich aus der Summe der positiven Einkünfte (in der Regel das Bruttojahreseinkommen) aller zum Haushalt gehörender Personen abzüglich der Kinderbetreuungskosten und sonstiger möglicher Abzüge nach §§ 14, 15 WFNG zusammen. Es wird nach Maßgabe landesgesetzlicher oder bundesgesetzlicher Regelungen berechnet.
- In Ausnahmefällen kann ein Wohnberechtigungsschein auch ohne Einhaltung der maßgebenden Einkommens-grenzen erteilt werden, wenn es gilt, besondere Härten zu vermeiden oder wenn eine andere geförderte Wohnung dafür frei gemacht wird. Dies muss jeweils nach den Umständen des Einzelfalls geprüft werden.
Rechtsgrundlage(n)
- Wohnraumnutzungsbestimmungen (WNB)
- Einkommensermittlungserlass (EEE)
- Gesetz über die soziale Wohnraumförderung (Wohnraumförderungsgesetz WoFG)
Verfahrensablauf
Der Antrag kann bei der zuständigen Stelle persönlich oder schriftlich gestellt werden. Dabei hat die wohnungssuchende Person für sich und jede zu ihrem Haushalt zählende Person eine Erklärung über das Einkommen abzugeben. Weiterhin sind im Antrag anzugeben:
- Name, Geburtsdatum, Anschrift, Beruf und Arbeitgeber (auch aller Haushaltsangehörigen)
- Datum der Eheschließung oder der Eintragung einer Lebenspartnerschaft
- Vorlage Meldebescheinigung, Personalausweis/Pass/Aufenthaltserlaubnis
- Angabe von Schwerbehinderung / Pflegegrad mit Nachweis
- Angabe der Zugehörigkeit zu einem bestimmten Personenkreis
- Begründung und Angaben zu besonderem Wohnraumbedarf, der im Regelfall durch Atteste oder Nachweise zu belegen ist
- Antrag auf Aufnahme in die Liste der Wohnungssuchenden
- Bisherige Wohnverhältnisse
- Gründe für Wohnungssuche und Dringlichkeit
Fristen
- Der Wohnberechtigungsschein ist nach Ausstellung nach dem Recht des jeweiligen Bundeslandes gültig (innerhalb dieser Frist können Sie eine geförderte Wohnung beziehen.)
Bearbeitungsdauer
Hinweise für Wesel
Kosten
- Es fallen Gebühren bzw. Kosten nach dem Recht des jeweiligen Bundeslandes an.
Hinweise (Besonderheiten)
Alle Leistungen zur Förderung von einkommensschwachen oder weniger privilegierten Mitbürgern haben grundsätzlich eine hohe Signalwirkung. Angesichts steigender Wohnungsnot könnte der Wohnberechtigungsschein noch zusätzlich an Relevanz zunehmen. Schon aktuell hätten ca. 50% der Bevölkerung Anspruch auf einen Wohnberechtigungsschein, bei Rentnern liegt der Anteil sogar noch höher
Weitere Informationen
Hinweise für Wesel
- Ob der/die Wohnungssuchende einen Wohnberechtigungsschein bekommen kann, hängt von der Höhe des Einkommens ab.
- Der Wohnberechtigungsschein gilt nur für das Bundesland, in dem er ausgestellt wurde.
- Über Anträge auf Erteilung eines Wohnberechtigungsscheins entscheidet die jeweils für die Sicherung der Zweckbestimmung des geförderten Wohnraums zuständige Stelle.
Einkommensgrenze (im Abgleich zum bereinigten Bruttojahreseinkommen)
- 18.010,00 Euro : Einpersonenhaushalt
- 21.710,00 Euro : Zweipersonenhaushalt
- 22.350,00 Euro : 2. Person Kind im Sinne des Einkommensteuergesetzes
- 27.330,00 Euro : Dreipersonenhaushalt mit zu berücksichtigendem Kind
- zuzüglich 4.980,00 Euro für jede weitere zum Haushalt rechnende Person
- zuzüglich 640,00 Euro für jedes zum Haushalt rechnendes Kind im Sinne des Einkommensteuergesetzes
Wohnungsgröße
- für eine/n Alleinstehende/n: 50 qm Wohnfläche
- für einen Haushalt mit zwei haushaltsangehörigen Personen: 2 Wohnräume oder 65 qm Wohnfläche
- für einen Haushalt mit drei haushaltsangehörigen Personen: 3 Wohnräume oder 80 qm Wohnfläche
- für jede weitere haushaltsangehörige Person erhöht sich die Wohnfläche um 1 Raum oder 15 qm Wohnfläche
- Überschreitungen von bis zu 5 qm gelten als geringfügig.
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Stichwörter
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