Wohnberechtigungsschein

    Wohnberechtigungsschein

    Wenn Ihr Haushaltseinkommen (Ihr Einkommen und das Ihrer Haushaltsmitglieder) eine festgelegte Einkommensgrenze unterschreitet und nicht ausreicht, um bezahlbaren Wohnraum anzumieten, haben Sie einen Anspruch auf einen Wohnberechtigungsschein . Näheres erfahren Sie hier.

    Beschreibung

    Hinweise für Wesel

    Weitere benötigte Formulare

    Wenn Sie eine öffentlich geförderte Wohnung beziehen möchten, benötigen Sie einen Wohnberechtigungsschein.

    Der Kreis Wesel ist zuständig für die Gemeinden Alpen, Hünxe, Schermbeck und Sonsbeck. Alle übrigen Städte des Kreises stellen Wohnberechtigungsscheine in eigener Zuständigkeit aus.

    Online-Dienst

    URL Online-Dienst

    ID: L100002_270a9ddfe951aa1b0b81ecf12853e8b4

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    Version

    Technisch geändert am 30.08.2024

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Sachbearbeitung

    Version

    Technisch geändert am 10.08.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    63-1-4 Wohnraumförderung und Bauverwaltung

    Adresse

    Hausanschrift

    Reeser Landstr. 31

    46483 Wesel

    Version

    Technisch geändert am 11.06.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Hinweise für Wesel

    Wohnberechtigungsschein

    Formulare

    • Antragsformular für Wohnberechtigungsschein
    • Antragsformular für die Aufnahme in die Liste der Wohnungssuchenden
    • Einkommenserklärung
    • Einverständniserklärung Datenschutz und Auskunft Finanzverwaltung

    Voraussetzungen

    • Einen Wohnberechtigungsschein erhalten Haushalte, deren anrechenbares Einkommen die maßgebliche Einkommensgrenze nicht überschreitet. Diese ist abhängig von der Anzahl der zum Haushalt zugeordneten Personen und den entsprechenden Förderprogrammen. Ein Wohnberechtigungsschein wird erteilt, sofern das Gesamteinkommen des Haushalts die Einkommensgrenze (richtet sich nach dem jeweiligen Bundesland) nicht, oder bei bestimmtem Wohnraum nicht um einen vorgegebenen Prozentsatz überschreitet.
    • Das Gesamteinkommen des Haushalts setzt sich aus der Summe der positiven Einkünfte (in der Regel das Bruttojahreseinkommen) aller zum Haushalt gehörender Personen abzüglich der Kinderbetreuungskosten und sonstiger möglicher Abzüge nach §§ 14, 15 WFNG zusammen. Es wird nach Maßgabe landesgesetzlicher oder bundesgesetzlicher Regelungen berechnet.
    • In Ausnahmefällen kann ein Wohnberechtigungsschein auch ohne Einhaltung der maßgebenden Einkommens-grenzen erteilt werden, wenn es gilt, besondere Härten zu vermeiden oder wenn eine andere geförderte Wohnung dafür frei gemacht wird. Dies muss jeweils nach den Umständen des Einzelfalls geprüft werden.

    Rechtsgrundlage(n)

    • Wohnraumnutzungsbestimmungen (WNB)
    • Einkommensermittlungserlass (EEE)
    • Gesetz über die soziale Wohnraumförderung (Wohnraumförderungsgesetz WoFG)

    Verfahrensablauf

    Der Antrag kann bei der zuständigen Stelle persönlich oder schriftlich gestellt werden. Dabei hat die wohnungssuchende Person für sich und jede zu ihrem Haushalt zählende Person eine Erklärung über das Einkommen abzugeben. Weiterhin sind im Antrag anzugeben:

    • Name, Geburtsdatum, Anschrift, Beruf und Arbeitgeber (auch aller Haushaltsangehörigen)
    • Datum der Eheschließung oder der Eintragung einer Lebenspartnerschaft
    • Vorlage Meldebescheinigung, Personalausweis/Pass/Aufenthaltserlaubnis
    • Angabe von Schwerbehinderung / Pflegegrad mit Nachweis
    • Angabe der Zugehörigkeit zu einem bestimmten Personenkreis
    • Begründung und Angaben zu besonderem Wohnraumbedarf, der im Regelfall durch Atteste oder Nachweise zu belegen ist
    • Antrag auf Aufnahme in die Liste der Wohnungssuchenden
    • Bisherige Wohnverhältnisse
    • Gründe für Wohnungssuche und Dringlichkeit

    Fristen

    • Der Wohnberechtigungsschein ist nach Ausstellung nach dem Recht des jeweiligen Bundeslandes gültig (innerhalb dieser Frist können Sie eine geförderte Wohnung beziehen.)

    Bearbeitungsdauer

    Hinweise für Wesel

    Kosten

    • Es fallen Gebühren bzw. Kosten nach dem Recht des jeweiligen Bundeslandes an.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Alle Leistungen zur Förderung von einkommensschwachen oder weniger privilegierten Mitbürgern haben grundsätzlich eine hohe Signalwirkung. Angesichts steigender Wohnungsnot könnte der Wohnberechtigungsschein noch zusätzlich an Relevanz zunehmen. Schon aktuell hätten ca. 50% der Bevölkerung Anspruch auf einen Wohnberechtigungsschein, bei Rentnern liegt der Anteil sogar noch höher

    Weitere Informationen

    Hinweise für Wesel

    1. Ob der/die Wohnungssuchende einen Wohnberechtigungsschein bekommen kann, hängt von der Höhe des Einkommens ab.
    2. Der Wohnberechtigungsschein gilt nur für das Bundesland, in dem er ausgestellt wurde.
    3. Über Anträge auf Erteilung eines Wohnberechtigungsscheins entscheidet die jeweils für die Sicherung der Zweckbestimmung des geförderten Wohnraums zuständige Stelle.
    Einkommensgrenze (im Abgleich zum bereinigten Bruttojahreseinkommen)
    • 18.010,00 Euro : Einpersonenhaushalt
    • 21.710,00 Euro : Zweipersonenhaushalt
    • 22.350,00 Euro : 2. Person Kind im Sinne des Einkommensteuergesetzes
    • 27.330,00 Euro : Dreipersonenhaushalt mit zu berücksichtigendem Kind
    • zuzüglich 4.980,00 Euro für jede weitere zum Haushalt rechnende Person
    • zuzüglich 640,00 Euro für jedes zum Haushalt rechnendes Kind im Sinne des Einkommensteuergesetzes
    Wohnungsgröße
    • für eine/n Alleinstehende/n: 50 qm Wohnfläche
    • für einen Haushalt mit zwei haushaltsangehörigen Personen: 2 Wohnräume oder 65 qm Wohnfläche
    • für einen Haushalt mit drei haushaltsangehörigen Personen: 3 Wohnräume oder 80 qm Wohnfläche
    • für jede weitere haushaltsangehörige Person erhöht sich die Wohnfläche um 1 Raum oder 15 qm Wohnfläche
    • Überschreitungen von bis zu 5 qm gelten als geringfügig.

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Version

    Technisch geändert am 30.04.2024

    Stichwörter

    Hinweise für Wesel

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de