Wohnberechtigungsschein

    Wohnberechtigungsschein

    Wenn Ihr Haushaltseinkommen (Ihr Einkommen und das Ihrer Haushaltsmitglieder) eine festgelegte Einkommensgrenze unterschreitet und nicht ausreicht, um bezahlbaren Wohnraum anzumieten, haben Sie einen Anspruch auf einen Wohnberechtigungsschein . Näheres erfahren Sie hier.

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    Version

    Technisch geändert am 22.07.2024

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

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    Version

    Technisch geändert am 12.07.2024

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Sachbearbeitung Wohnungswesen

    Adresse

    Hausanschrift

    Königsallee 30

    41747 Viersen

    Version

    Technisch geändert am 24.04.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    60/3 Rechtliche Bauaufsicht, Wohnungsbauförderung

    Adresse

    Hausanschrift

    Rathausmarkt 3

    41747 Viersen

    Version

    Technisch geändert am 15.11.2021

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Sachbearbeitung Wohnungswesen

    Adresse

    Hausanschrift

    Königsallee 30

    41747 Viersen

    Version

    Technisch geändert am 24.04.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Hinweise für Viersen

    Siehe Weiterführende Informationen.

    Formulare

    • Antragsformular für Wohnberechtigungsschein
    • Antragsformular für die Aufnahme in die Liste der Wohnungssuchenden
    • Einkommenserklärung
    • Einverständniserklärung Datenschutz und Auskunft Finanzverwaltung

    Voraussetzungen

    Hinweise für Viersen

    • Einen Wohnberechtigungsschein erhalten Haushalte, deren anrechenbares Einkommen die maßgebliche Einkommensgrenze nicht überschreitet. Diese ist abhängig von der Anzahl der zum Haushalt gehörenden Personen. Ein Wohnberechtigungsschein wird erteilt, sofern das Gesamteinkommen des Haushalts die Einkommensgrenze gemäß § 13 Abs. 1 WFNG NRW nicht, oder bei bestimmtem Wohnraum nicht um einen vorgegebenen Prozentsatz überschreitet.
    • Das Gesamteinkommen des Haushalts setzt sich aus der Summe der positiven Einkünfte (in der Regel das Bruttojahreseinkommen) aller zum Haushalt gehörender Personen abzüglich der Kinderbetreuungskosten und sonstiger möglicher Abzüge nach §§ 14, 15 WFNG zusammen. Es wird nach Maßgabe landesgesetzlicher oder bundesgesetzlicher Regelungen berechnet. 
    • In Ausnahmefällen kann ein Wohnberechtigungsschein auch ohne Einhaltung der maßgebenden Einkommensgrenzen erteilt werden, wenn es gilt, besondere Härten zu vermeiden oder wenn eine andere geförderte Wohnung dafür frei gemacht wird. Dies muss jeweils nach den Umständen des Einzelfalls geprüft werden.

    Rechtsgrundlage(n)

    • Wohnraumnutzungsbestimmungen (WNB)
    • Einkommensermittlungserlass (EEE)
    • Gesetz über die soziale Wohnraumförderung (Wohnraumförderungsgesetz WoFG)

    Verfahrensablauf

    Hinweise für Viersen

    Der Antrag kann bei der Stadt Viersen online, persönlich oder schriftlich gestellt werden. Dabei hat die wohnungssuchende Person für sich und jede zu ihrem Haushalt zählende Person eine Erklärung über das Einkommen abzugeben. Weiterhin sind im Antrag anzugeben:

    • Name, Geburtsdatum, Anschrift, Beruf und Arbeitgeber (auch aller Haushaltsangehörigen)
    • Datum der Eheschließung oder der Eintragung einer Lebenspartnerschaft
    • Vorlage Meldebescheinigung, Personalausweis/Pass/Aufenthaltserlaubnis
    • Angabe von Schwerbehinderung / Pflegegrad mit Nachweis
    • Angabe der Zugehörigkeit zu einem bestimmten Personenkreis
    • Begründung und Angaben zu besonderem Wohnraumbedarf, der im Regelfall durch Atteste oder Nachweise zu belegen ist
    • Antrag auf Aufnahme in die Liste der Wohnungssuchenden
    • Bisherige Wohnverhältnisse
    • Gründe für Wohnungssuche und Dringlichkeit

    Für eine persönliche Vorsprache ist eine Terminvereinbarung notwendig. 

    Fristen

    Hinweise für Viersen

    • Der Wohnberechtigungsschein ist nach Ausstellung maximal für 1 Jahr in ganz Nordrhein-Westfalen gültig.
    • Innerhalb dieser Frist können Sie eine geförderte Wohnung beziehen.
    • Nach dem Einzug wird kein weiterer Wohnberechtigungsschein benötigt.

    Kosten

    Hinweise für Viersen

    • Bis zu: 20,00€

    Hinweise (Besonderheiten)

    Hinweise für Viersen

    Bei Bezug von Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII sind möglicherweise andere Wohnungsgrößen als angemessen anzusehen. Bitte sprechen Sie in solch einen Fall vor einer Anmietung erst mit den zuständigen Mitarbeitenden. Der WBS ist in ganz NRW für 1 Jahr gültig. Er ist nur zum Einzug notwendig. Er muss nicht erneuert werden. Eine Verlängerung des WBS ist nicht möglich. Nach Ablauf der Gültigkeit kann er erneut beantragt werden. 

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Version

    Technisch geändert am 30.04.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de