Wohnberechtigungsschein
Wenn Ihr Haushaltseinkommen (Ihr Einkommen und das Ihrer Haushaltsmitglieder) eine festgelegte Einkommensgrenze unterschreitet und nicht ausreicht, um bezahlbaren Wohnraum anzumieten, haben Sie einen Anspruch auf einen Wohnberechtigungsschein . Näheres erfahren Sie hier.
Beschreibung
Hinweise für Mönchengladbach
Ein Wohnberechtigungsschein berechtigt zum Bezug einer öffentlich geförderten Wohnung (Sozialwohnung).
Wohnungssuchende (Haushalte) erhalten einen Wohnberechtigungsschein, wenn bestimmte Einkommensgrenzen eingehalten werden.
Die Zugehörigkeit zu einem bestimmten Personenkreis (z. B. junge Familien, Alleinerziehende, Menschen mit Behinderung, ältere Menschen) berechtigt darüber hinaus auch zum Bezug einer Sozialwohnung, die speziell hierfür gefördert wurde.
Der Wohnberechtigungsschein gilt für ein Jahr und enthält Angaben über die Anzahl der Personen, für die der WBS gilt sowie die max. Größe der Wohnung (Zimmer, Wohnfläche), die bezogen werden darf.
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Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
Hinweise für Mönchengladbach
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Einkommensnachweise von allen Haushaltangehörigen, die über ein Einkommen verfügen
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Ausweisdokument (Kopie)
Je nach Ihrem Wohnort und Ihrer Lebenssituation müssen Sie möglicherweise noch weitere Dokumente vorlegen, zum Beispiel:
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Partnerschaftserklärung
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Meldebescheinigung vom Einwohnermeldeamt (Kopie)
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Erklärung über das gemeinsame Sorgerecht
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Geburtsurkunde Ihrer Kinder (Kopie)
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Heiratsurkunde (Kopie)
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Schwerbehindertenausweis (Kopie)
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Mutterpass, falls Sie schwanger sind
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Semesterbescheinigung
Formulare
- Antragsformular für Wohnberechtigungsschein
- Antragsformular für die Aufnahme in die Liste der Wohnungssuchenden
- Einkommenserklärung
- Einverständniserklärung Datenschutz und Auskunft Finanzverwaltung
Voraussetzungen
- Einen Wohnberechtigungsschein erhalten Haushalte, deren anrechenbares Einkommen die maßgebliche Einkommensgrenze nicht überschreitet. Diese ist abhängig von der Anzahl der zum Haushalt zugeordneten Personen und den entsprechenden Förderprogrammen. Ein Wohnberechtigungsschein wird erteilt, sofern das Gesamteinkommen des Haushalts die Einkommensgrenze (richtet sich nach dem jeweiligen Bundesland) nicht, oder bei bestimmtem Wohnraum nicht um einen vorgegebenen Prozentsatz überschreitet.
- Das Gesamteinkommen des Haushalts setzt sich aus der Summe der positiven Einkünfte (in der Regel das Bruttojahreseinkommen) aller zum Haushalt gehörender Personen abzüglich der Kinderbetreuungskosten und sonstiger möglicher Abzüge nach §§ 14, 15 WFNG zusammen. Es wird nach Maßgabe landesgesetzlicher oder bundesgesetzlicher Regelungen berechnet.
- In Ausnahmefällen kann ein Wohnberechtigungsschein auch ohne Einhaltung der maßgebenden Einkommens-grenzen erteilt werden, wenn es gilt, besondere Härten zu vermeiden oder wenn eine andere geförderte Wohnung dafür frei gemacht wird. Dies muss jeweils nach den Umständen des Einzelfalls geprüft werden.
Rechtsgrundlage(n)
- Wohnraumnutzungsbestimmungen (WNB)
- Einkommensermittlungserlass (EEE)
- Gesetz über die soziale Wohnraumförderung (Wohnraumförderungsgesetz WoFG)
Verfahrensablauf
Der Antrag kann bei der zuständigen Stelle persönlich oder schriftlich gestellt werden. Dabei hat die wohnungssuchende Person für sich und jede zu ihrem Haushalt zählende Person eine Erklärung über das Einkommen abzugeben. Weiterhin sind im Antrag anzugeben:
- Name, Geburtsdatum, Anschrift, Beruf und Arbeitgeber (auch aller Haushaltsangehörigen)
- Datum der Eheschließung oder der Eintragung einer Lebenspartnerschaft
- Vorlage Meldebescheinigung, Personalausweis/Pass/Aufenthaltserlaubnis
- Angabe von Schwerbehinderung / Pflegegrad mit Nachweis
- Angabe der Zugehörigkeit zu einem bestimmten Personenkreis
- Begründung und Angaben zu besonderem Wohnraumbedarf, der im Regelfall durch Atteste oder Nachweise zu belegen ist
- Antrag auf Aufnahme in die Liste der Wohnungssuchenden
- Bisherige Wohnverhältnisse
- Gründe für Wohnungssuche und Dringlichkeit
Fristen
- Der Wohnberechtigungsschein ist nach Ausstellung nach dem Recht des jeweiligen Bundeslandes gültig (innerhalb dieser Frist können Sie eine geförderte Wohnung beziehen.)
Bearbeitungsdauer
Hinweise für Mönchengladbach
Kosten
Hinweise für Mönchengladbach
Wenn Sie einen Wohnberechtigungsschein beantragen, müssen Sie eine Gebühr bezahlen.
- Gebühren ab 5,00 EUR
Die Gebühren werden nach Genehmigung fällig. Diese können je nach Antrag variieren.
Hinweise (Besonderheiten)
Alle Leistungen zur Förderung von einkommensschwachen oder weniger privilegierten Mitbürgern haben grundsätzlich eine hohe Signalwirkung. Angesichts steigender Wohnungsnot könnte der Wohnberechtigungsschein noch zusätzlich an Relevanz zunehmen. Schon aktuell hätten ca. 50% der Bevölkerung Anspruch auf einen Wohnberechtigungsschein, bei Rentnern liegt der Anteil sogar noch höher
Weitere Informationen
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Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Stichwörter
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