Wohnberechtigungsschein

    Wohnberechtigungsschein

    Wenn Ihr Haushaltseinkommen (Ihr Einkommen und das Ihrer Haushaltsmitglieder) eine festgelegte Einkommensgrenze unterschreitet und nicht ausreicht, um bezahlbaren Wohnraum anzumieten, haben Sie einen Anspruch auf einen Wohnberechtigungsschein . Näheres erfahren Sie hier.

    Beschreibung

    Hinweise für Krefeld

    Für den Bezug einer Sozialwohnung (öffentlich geförderte Wohnung in Nordrhein-Westfalen) ist ein Wohnberechtigungsschein (WBS) erforderlich.

    Der WBS berechtigt ab Bekanntgabe für ein Jahr zum Einzug in eine öffentlich geförderte Wohnung in Nordrhein-Westfalen. Außerhalb von Nordrhein-Westfalen gelten abweichende Bestimmungen. Wenn Sie in ein anderes Bundesland ziehen möchten, wenden Sie sich bitte an die Gemeinde vor Ort. Die Wohnungsgröße (Zimmer und Quadratmeter) richtet sich nach der Anzahl der Haushaltsmitglieder. Es gibt in manchen Fällen Ausnahmeregelungen für größeren Wohnraum. Genaueres wird Ihnen ggf. im Rahmen Ihrer Antragstellung erläutert. Den WBS beantragen Sie in der Gemeinde, in der Sie wohnen oder dort, wo Sie hinziehen möchten.

    Voraussetzung für die Ausstellung eines WBS ist unter anderem die Einhaltung bestimmter Einkommensgrenzen. Die Berechnung ist immer individuell. Deshalb werden Sie gebeten, alle erforderlichen Unterlagen vollständig zur Berechnung einzureichen. Sollten Sie bereits eine Wohnung in Aussicht haben, geben Sie dies bei Ihrem Antrag bitte mit an und legen ggf. eine Bescheinigung vor.

    Sollten Sie vorab Fragen haben, können Sie gerne die Mitarbeiter/innen der Wohnraumbewirtschaftung anrufen. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass es während der Öffnungszeiten nicht immer möglich ist, Ihren Anruf entgegenzunehmen. Sollten Sie sie einmal nicht erreichen, versuchen Sie es am besten außerhalb der Öffnungszeiten erneut oder schicken Sie eine E-Mail (siehe Kontaktdaten unten).

    Kurz gefasst müssen in der Regel die Einkommensnachweise des gesamten Vorjahres bis zur Antragstellung aller (zukünftigen) Haushaltsmitglieder vorgelegt werden. 
    Auch bei absehbaren Änderungen (z.B. durch ein neues Arbeitsverhältnis) reichen Sie bitte entsprechende Nachweise ein.

    Einkommensunterlagen aller Haushaltsangehörigen des gesamten letzten Kalenderjahres bis heute:

    Online-Dienst

    URL Online-Dienst

    ID: L100002_8055bac69300dc04306ff54c6fb66669

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

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    Version

    Technisch geändert am 18.06.2024

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Wohnen

    Adresse

    Hausanschrift

    Von-der-Leyen-Platz 1

    47798 Krefeld

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 0 21 51 / 86-0

    E-Mail: wbs@krefeld.de

    Version

    Technisch geändert am 20.03.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Hinweise für Krefeld

    Verdienstabrechnungen des gesamten letzten Kalenderjahres bis heute, Steuerbescheid, bei Arbeitsaufnahme innerhalb dieser Zeit: Arbeitsvertrag und vorhandene Abrechnungen, Bewilligungs- und Änderungsbescheide der Agentur für Arbeit, bei Elternzeit: Bescheid über die Gewährung von Mutterschafts-/Elterngeld, Bescheinigung des Arbeitgebers über die beantragte Dauer der Elternzeit - Vorlage Verdienstnachweise trotzdem notwendig, Nachweis über Krankengeldzahlung, Renten- und Pensionsbescheide - auch Werksrenten, Ausbildungsvertrag sowie drei Abrechnungen der Ausbildungsvergütung - bitte angeben, ob es sich um die erste Ausbildung handelt, Nachweis über Unterhaltsleistungen - Urteil/notariell beglaubigte Urkunde/Kontoauszüge, Nachweis über Kinderbetreuungskosten - Kindergartenbeiträge etc., Nachweis über Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, Nachweis über Einkünfte aus Land- oder Forstwirtschaft, Nachweise über Einkünfte aus Kapitalvermögen - z.B. Zinsen, Dividenden, Selbstständigkeit: Steuer- oder Vorauszahlungsbescheid, aktuelle Bilanz, Gewerbeanmeldung bzw. Gewerbeschein, Gewinn- und Verlustrechnung - GuV, Personalausweis/ Ausweispapiere, für Haushaltsangehörige ab 18 Jahren: Vollmacht und Ausweispapiere, bei gesetzlicher Betreuung: Bestallungsurkunde, bei Vorsprache durch einen Vertreter: Vollmacht, Mutterpass, Heirats-/Lebenspartnerschaftsurkunde - beide Ehe-/Lebenspartner unter 40 Jahre alt und Hochzeit liegt nicht länger als 5 Jahre zurück, Schwerbehindertenausweis - und ggf. Nachweis über Pflegebedürftigkeit, Fachärztliches Attest für einen Wohnraummehrbedarf - mit Diagnose und Begründung für den Mehrbedarf, Studenten/Schüler ab 16 Jahren: Immatrikulations-/Schulbescheinigung, BAFöG-Bescheid, Nachweis über freiwilliges, soziales/ökologisches Jahr, Verdienstunterlagen, Bescheinigung der Eltern über Unterhaltsleistungen, Getrennt lebend mit Besuchsrecht der minderjährigen Kinder: Nachweis z.B. vom Gericht, Anwalt /Einverständniserklärung des Erziehungsberechtigten über das Besuchsrecht und dessen Ausweis in Kopie, Bezug von Sozialhilfe/Grundsicherung/Jobcenter-Leistungen: Bescheinigung des Sozialamtes/Jobcenters, seit wann Leistungen bezogen werden und den letzten Bescheid oder die Bescheide des letzten Kalenderjahres bis heute

    Formulare

    • Antragsformular für Wohnberechtigungsschein
    • Antragsformular für die Aufnahme in die Liste der Wohnungssuchenden
    • Einkommenserklärung
    • Einverständniserklärung Datenschutz und Auskunft Finanzverwaltung

    Voraussetzungen

    • Einen Wohnberechtigungsschein erhalten Haushalte, deren anrechenbares Einkommen die maßgebliche Einkommensgrenze nicht überschreitet. Diese ist abhängig von der Anzahl der zum Haushalt zugeordneten Personen und den entsprechenden Förderprogrammen. Ein Wohnberechtigungsschein wird erteilt, sofern das Gesamteinkommen des Haushalts die Einkommensgrenze (richtet sich nach dem jeweiligen Bundesland) nicht, oder bei bestimmtem Wohnraum nicht um einen vorgegebenen Prozentsatz überschreitet.
    • Das Gesamteinkommen des Haushalts setzt sich aus der Summe der positiven Einkünfte (in der Regel das Bruttojahreseinkommen) aller zum Haushalt gehörender Personen abzüglich der Kinderbetreuungskosten und sonstiger möglicher Abzüge nach §§ 14, 15 WFNG zusammen. Es wird nach Maßgabe landesgesetzlicher oder bundesgesetzlicher Regelungen berechnet.
    • In Ausnahmefällen kann ein Wohnberechtigungsschein auch ohne Einhaltung der maßgebenden Einkommens-grenzen erteilt werden, wenn es gilt, besondere Härten zu vermeiden oder wenn eine andere geförderte Wohnung dafür frei gemacht wird. Dies muss jeweils nach den Umständen des Einzelfalls geprüft werden.

    Rechtsgrundlage(n)

    • Wohnraumnutzungsbestimmungen (WNB)
    • Einkommensermittlungserlass (EEE)
    • Gesetz über die soziale Wohnraumförderung (Wohnraumförderungsgesetz WoFG)

    Verfahrensablauf

    Hinweise für Krefeld

    Der Antrag kann online gestellt werden.

    Fristen

    • Der Wohnberechtigungsschein ist nach Ausstellung nach dem Recht des jeweiligen Bundeslandes gültig (innerhalb dieser Frist können Sie eine geförderte Wohnung beziehen.)

    Bearbeitungsdauer

    Hinweise für Krefeld

    Kosten

    Hinweise für Krefeld

    • Antragsgebühr: 20,00€

    Hinweise (Besonderheiten)

    Alle Leistungen zur Förderung von einkommensschwachen oder weniger privilegierten Mitbürgern haben grundsätzlich eine hohe Signalwirkung. Angesichts steigender Wohnungsnot könnte der Wohnberechtigungsschein noch zusätzlich an Relevanz zunehmen. Schon aktuell hätten ca. 50% der Bevölkerung Anspruch auf einen Wohnberechtigungsschein, bei Rentnern liegt der Anteil sogar noch höher

    Weitere Informationen

    Hinweise für Krefeld

    Links
    • Dienstleistung: Freistellung von den Belegungsbindungen - Antragstellung von Verfügungsberechtigten bei gewünschter Vermietung an Personen ohne passenden WBS
    • Dienstleistung: Wohnraumvermittlung

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Version

    Technisch geändert am 30.04.2024

    Stichwörter

    Hinweise für Krefeld

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de