Einholen von Auskünften von Verpflichteten im Rahmen der Geldwäscheaufsicht Entgegennahme

    Auskunft im Rahmen der Geldwäscheaufsicht auf Verlangen der Behörde erteilen

    Auf Verlangen der Aufsichtsbehörde müssen Sie unentgeltlich Auskunft über alle Geschäftsangelegenheiten und Transaktionen erteilen und Unterlagen vorlegen, die für die Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen von Bedeutung sind.

    Beschreibung

    Als Verpflichteter nach dem Geldwäschegesetz haben Sie der zuständigen Aufsichtsbehörde auf Verlangen unentgeltlich 

    • Auskunft über alle Geschäftsangelegenheiten und Transaktionen zu erteilen und
    • Unterlagen vorzulegen,

    die für die Einhaltung der in diesem Gesetz festgelegten Anforderungen von Bedeutung sind. 

    Die vorzulegenden Unterlagen sind im Original, in Form von Kopien oder in digitaler Form auf elektronischem Wege oder auf einem digitalen Speichermedium zur Verfügung zu stellen.

    Die Auskunft und die Belegvorlage haben unentgeltlich zu erfolgen.

    Online-Dienste

    URL Online-Dienst

    ID: L100002_3d05383e85df87a2b44309747331e43a

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    Version

    Technisch geändert am 22.07.2024

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

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    ID: L100002_be791ffc9ddfc424b036c991fe052857

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    Version

    Technisch geändert am 06.02.2023

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Bezirksregierung Münster

    Adresse

    Hausanschrift

    Domplatz 1-3

    48143 Münster

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 0251 411-0

    Fax: 0251 411-3414

    E-Mail: geldwaeschepraevention@brms.nrw.de

    Version

    Technisch geändert am 06.02.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Bezirksregierung Münster Dezernat 34

    Adresse

    Hausanschrift

    Domplatz 1-3

    48143 Münster

    Version

    Technisch geändert am 22.07.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Je nach Anforderung durch die Aufsichtsbehörde
    • Bei Fragen erkundigen Sie sich bei der für Sie zuständigen Aufsichtsbehörde, welche Unterlagen Sie einreichen müssen

    Formulare

    • Formulare: nein
    • Onlineverfahren möglich: ja
    • Schriftform erforderlich: nein
    • Persönliches Erscheinen nötig: nein

    Voraussetzungen

    • Sie sind Verpflichteter, Organmitglied oder Beschäftigte/r eines Verpflichteten nach dem Geldwäschegesetz oder Geldwäschebeauftragter
    • Sie haben eine Aufforderung zur Abgabe von Unterlagen der zuständigen Aufsichtsbehörde erhalten

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    • Sie erhalten eine Aufforderung zur Abgabe von Auskünften über Geschäftsangelegenheiten und Transaktionen und/oder zur Vorlage von entsprechenden Unterlagen
    • Sie reichen die angeforderten Nachweise bei der zuständigen Aufsichtsbehörde ein
    • Die Aufsichtsbehörde prüft die Auskünfte und Unterlagen
    • Sie erhalten eine Mitteilung nach Abschluss der Prüfung

    Fristen

    keine

    Kosten

    keine

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen am 26.09.2022

    Version

    Technisch geändert am 26.09.2022

    Stichwörter

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de