Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Studiums beantragen
Sie können eine Aufenthaltserlaubnis erhalten, wenn Sie hierfür bestimmte Voraussetzungen erfüllen
Beschreibung
Hinweise für Soest
Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis
Eine Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Promotion wird in der Regel für mindestens ein Jahr und für maximal zwei Jahre erteilt oder verlängert. Sollte Ihre Promotion weniger als 2 Jahre dauern, wird Ihnen die Aufenthaltserlaubnis nur für die Dauer der Promotion erteilt. Das Ablaufdatum der Aufenthaltserlaubnis darf die Gültigkeit des zugehörigen Passdokumentes jedoch nicht überschreiten.
Verlängerung
Ihre Aufenthaltserlaubnis kann verlängert werden, solange Sie die Promotion noch in einem angemessenen Zeitraum abschließen können. Ein angemessener Zeitraum für den Abschluss der Promotion liegt in der Regel vor, wenn die durchschnittliche Promotionsdauer Ihres Faches um nicht mehr als drei Semester überschritten wird. Zudem sollte eine Gesamtaufenthaltsdauer von 10 Jahren zum Zwecke des Studiums, der Studienvorbereitung und der Promotion insgesamt nicht überschritten werden.
Um eine Prognose stellen zu können, wann Sie Ihre Promotion voraussichtlich abschließen werden, benötigen wir eine Einschätzung Ihrer Hochschule über den aktuellen Stand Ihres Promotionsstudiums. Bitte bringen Sie diese bei der Verlängerung Ihrer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Promotion mit.
Wechsel des Aufenthaltszwecks
Wenn Sie Ihre Promotion erfolgreich abgeschlossen haben, können Sie grundsätzlich auch eine Aufenthaltserlaubnis zu einem anderen Zweck beantragen. In Betracht kommt etwa eine Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Erwerbstätigkeit. Ebenso kann eine Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Arbeitsplatzsuche erteilt werden (siehe: Nach dem Studium).
Während der Promotion ist ein Wechsel des Aufenthaltszwecks nur in folgenden Fällen möglich:
- Wechsel zum Zweck der qualifizierten Berufsausbildung
- Wechsel zur Ausübung einer Beschäftigung als Fachkraft
- Wechsel zur Ausübung einer Beschäftigung mit ausgeprägten berufspraktischen Kenntnissen (§ 19c Abs. 2 AufenthG)
- Wechsel in eine andere Aufenthaltserlaubnis, wenn darauf ein gesetzlicher Anspruch besteht (zum Beispiel bei einer Familienzusammenführung)
Erwerbstätigkeit
Während Ihrer Promotion dürfen Sie 120 ganze oder 240 halbe Tage im Jahr arbeiten. Außerdem ist eine studentische Nebentätigkeit grundsätzlich ohne zeitliche Einschränkungen erlaubt. Zu studentischen Tätigkeiten zählt auch Ihre Tätigkeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter im Rahmen Ihrer Promotion. Eine gesonderte Arbeitserlaubnis benötigen Sie hierfür nicht.
Falls Sie eine selbständige oder freiberufliche Erwerbstätigkeit aufnehmen wollen, müssen Sie bei uns eine gesonderte Arbeitserlaubnis beantragen. Weitere Informationen hierzu finden Sie im Text "Aufenthaltserlaubnis für Fachkräfte".
Bitte beachten Sie, dass jede Erwerbstätigkeit, die neben Ihrer Promotion ausgeübt wird, Ihre Promotion nicht gefährden darf.
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Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
Hinweise für Soest
Wenn Sie eine Aufenthaltserlaubnis beantragen oder verlängern wollen, übersenden Sie bitte folgende Unterlagen - sofern sie uns noch nicht vorliegen:
- Kopie Ihres gültigen Reisepasses
- aktuelles Passfoto
- ausgefülltes Antragsformular
- Nachweise über die Sicherstellung des Lebensunterhaltes: Arbeitsvertrag als wissenschaftlicher Mitarbeiter, aktuelle Gehaltsabrechnungen (letzte drei Monate); Aufnahmevereinbarung; Stipendium
- Nachweis über Ihre Krankenversicherung
- Zulassungsbescheid bzw. aktuelle Studienbescheinigung
- bei Verlängerungen: Leistungsnachweise (Schreiben der Hochschule bezüglich dem Stand Ihrer Promotion)
Im Einzelfall können weitere Unterlagen erforderlich sein. Sollte dies bei Ihnen der Fall sein, werden wir Sie darauf hinweisen.
Bitte beachten: Für die Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ist ein Termin erforderlich. Einen Termin erhalten Sie nach dem Eingang der vollständigen Antragsunterlagen.
Formulare
Hinweise für Soest
Voraussetzungen
- Sie besitzen einen anerkannten und gültigen Pass oder Passersatz und - sofern für die Einreise erforderlich - ein zweckentsprechendes Visum.
- Es liegt kein Ausweisungsinteresse gegen Sie vor.
- Ihr Aufenthalt gefährdet oder beeinträchtigt nicht die Interessen der Bundesrepublik Deutschland.
- Sie haben eine Zulassung an einer staatlich anerkannten Hochschule oder einer anerkannten Bildungseinrichtung in Deutschland.
- Ihr Lebensunterhalt ist für die Dauer des Studiums gesichert.
- Abhängig von den Studienvoraussetzungen Ihres Studiengangs, müssen Sie evtl. für das Studium erforderliche Sprachkenntnisse (in der Regel mindestens auf dem Niveau B2) gegenüber der Ausländerbehörde nachweisen. Es ist kein Nachweis über die Sprachkenntnisse zu erbringen, wenn diese bereits im Rahmen der Zulassungsentscheidung durch die aufnehmende Hochschule geprüft worden sind oder im Rahmen eines studienvorbereitenden Sprachkurses erworben werden sollen
Rechtsgrundlage(n)
Hinweise für Soest
Verfahrensablauf
Die Aufenthaltserlaubnis ist bei der für Ihren Wohnsitz zuständigen Ausländerbehörde zu beantragen. Das Verfahren gestaltet sich wie folgt:
- Je nach Ausländerbehörde und Anliegen kann eine Beantragung über das Internet möglich sein. Informieren Sie sich, ob Ihre Ausländerbehörde die elektronische Beantragung der Aufenthaltserlaubnis anbietet.
- Ist die Antragsstellung nur persönlich möglich, vereinbaren Sie mit der Ausländerbehörde einen Termin. Während des Termins werden Ihr Antrag entgegengenommen und Ihre Nachweise geprüft (bringen Sie diese mit zum Termin). Für die Herstellung eines elektronischen Aufenthaltstitels (eAT-Karte) werden Ihre Fingerabdrücke genommen.
- Für den Fall einer elektronischen Antragsstellung wird sich die Ausländerbehörde nach Eingang Ihres Online-Antrags mit Ihnen in Verbindung setzen, um bei Bedarf einen Termin in der Ausländerbehörde zu vereinbaren. Während des Termins werden Ihre Nachweise geprüft (bringen Sie diese mit zum Termin) und Ihre Fingerabdrücke für die Herstellung des elektronischen Aufenthaltstitels (eAT- Karte) genommen.
- Wenn Ihrem Antrag entsprochen wird, veranlasst die Ausländerbehörde die Herstellung der eAT-Karte.
- Nach etwa sechs bis acht Wochen können Sie die eAT-Karte bei der Ausländerbehörde abholen.
- Die eAT-Karte ist grundsätzlich persönlich abzuholen.
- Für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis fallen Gebühren an. Der Zeitpunkt sowie die Form der Bezahlung variieren je nach Behörde.
Fristen
Bearbeitungsdauer
Hinweise für Soest
- Bis zu 12 Wochen
Kosten
Hinweise für Soest
- bis zu 100 Euro
Zahlungsarten:
- Girocard mit PIN (keine GeldKarte)
- Kreditkarte (Master und VISA)
- Debitkarte (Maestro und V-PAY)
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium des Innern und für Kommunales des Landes Brandenburg