Namensänderung
Sie können Ihren Vornamen unter bestimmten Voraussetzungen ändern lassen.
Beschreibung
Hinweise für Wesel
Eine Änderung des Vornamens und/oder Familiennamens können Sie beantragen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ob dieser gegeben ist, wird durch den Kreis Wesel geprüft. Eine persönliche Beratung vor Antragstellung wird empfohlen.
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erforderliche Unterlagen
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Formulare
Formulare: Antrag auf Namensänderung (je nach zuständiger Stelle zum Download auf deren Internetseite oder auf Anfrage erhältlich)
Onlineverfahren möglich: nein
Schriftform erforderlich: ja
Persönliches Erscheinen nötig: nein
Voraussetzungen
- Sie besitzen die deutsche Staatsangehörigkeit.
- Sie sind asylberechtigt, ausländischer Geflüchteter, Staatenlose oder Staatenloser, heimatloser Ausländer oder heimatlose Ausländerin oder Kontingentflüchtling.
- Es liegt ein wichtiger oder schwerwiegender Grund vor, der die Namensänderung rechtfertigt.
Rechtsgrundlage(n)
Hinweise für Wesel
Verfahrensablauf
Die Änderung Ihres Vornamens müssen Sie schriftlich beantragen.
- Erfragen Sie bei Ihrer zuständigen Behörde das Antragsformular oder laden Sie dieses herunter und füllen Sie es vollständig aus. Für Minderjährige stellt der gesetzliche Vertreter oder die gesetzliche Vertreterin den Antrag.
- Legen Sie die Gründe für Ihren Antrag ausführlich dar. Die Behörde muss unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls abwägen und entscheiden. Das öffentliche Interesse an der Beibehaltung des Namens wiegt umso schwerer, je länger der Name geführt wurde.
- Ihre zuständige Stelle erhebt einen Gebührenvorschuss und führt daraufhin die erforderlichen Ermittlungen durch. Dabei beteiligt sie bei über 14 Jahre alten Personen verschiedene Stellen, beispielsweise die Polizei. Sie holt Auskünfte aus dem Schuldnerverzeichnis beim Amtsgericht und erforderlichenfalls von weiteren Stellen ein.
- Liegen die Voraussetzungen vor, erhalten Sie eine Urkunde über die Namensänderung. Mit deren Aushändigung wird die Namensänderung wirksam. Andernfalls erhalten Sie einen Ablehnungsbescheid.
- Die Namensänderungsbehörde teilt Ihre Namensänderung weiteren Stellen mit. Dazu gehören
- die Meldebehörde,
- das Standesamt, das das Geburtenregister führt,
- das Standesamt, das das Eheregister oder das Lebenspartnerschaftsregister führt.
- Sobald die Namensänderung wirksam geworden ist, müssen Sie verschiedene Dokumente (Personalausweis, Reisepass, Fahrzeugschein) ändern lassen. Diese Änderungen müssen Sie selbst beantragen.
Hinweis: Ist eine weitere Person beteiligt, beispielsweise der andere Elternteil bei der Namensänderung eines Kindes nach Scheidung der Eltern, erhalten Sie zunächst nur einen Bescheid über die Namensänderung. Darin wird darauf hingewiesen, dass Sie warten müssen, bis die Namensänderung nicht mehr mit rechtlichen Mitteln angegriffen werden kann. Die Namensänderung wird in diesen Fällen unter folgenden Voraussetzungen wirksam:
- Die andere beteiligte Person akzeptiert die Namensänderung oder
- die Widerspruchsbehörde oder die Gerichte bestätigen die Namensänderung.
Fristen
keine
Bearbeitungsdauer
etwa 6 Monate
Kosten
Hinweise für Wesel
- für die Änderung des Vornamens: 2,50€ bis 300,00€
- für die Änderung des Familiennamens: 2,50€ bis 1.200,00€
- Es können Gebühren anfallen.
Zahlungsziel:
Da es sich um eine Rahmengebühr handelt, hängt die Höhe vom Verwaltungsaufwand und der Bedeutung der Namensänderung für den Antragsteller/die Antragstellerin, sowie von der Höhe des Einkommens ab. Wird der Antrag zurückgenommen oder abgelehnt, so beträgt die Gebühr ein Zehntel bis fünf Zehntel der Gebühr.
Hinweise (Besonderheiten)
Fragen Sie zunächst telefonisch bei Ihrer Behörde nach, ob der Antrag Aussicht auf Erfolg hat.
Weitere Informationen
Hinweise für Wesel
Das deutsche Namensrecht sieht eine freie Wahl des Vor- und Nachnamens nicht vor.
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Das deutsche Namensrecht ist durch die entsprechenden Vorschriften des bürgerlichen Rechtes (Bürgerliches Gesetzbuch - BGB) umfassend und im Grundsatz abschließend geregelt. Das BGB enthält deshalb auch eine Vielzahl von Bestimmungen, die bei familienrechtlichen Änderungen namensrechtliche Auswirkungen zwingend vorsehen oder ermöglichen (z. B. Namensänderung im Zusammenhang mit der Eheschließung, der Adoption oder der Einbenennung von Kindern). Auskünfte in dieser Hinsicht erteilt das Standesamt Ihres Wohnsitzes.
§ 94 Bundesvertriebenengesetz / Artikel 47 des Einführungsgesetzes zum BGB
Eine weitere Möglichkeit der Namensänderung ist die Erklärung zur Namensführung bei Spätaussiedlern nach § 94 Bundesvertriebenengesetz und Angehörigen nationaler Minderheiten. Für Personen, die eingebürgert worden sind, gilt der § 47 des Einführungsgesetzes zum BGB, der die Möglichkeit bietet, eine Namensanpassung herbeizuführen. Auskünfte in dieser Hinsicht erteilt ebenfalls das Standesamt Ihres Wohnsitzes.
Öffentlich-rechtliche Namensänderung
Diese Art der Änderung des Vor- oder des Familiennamens dient ausschließlich dazu, erhebliche Probleme zu beseitigen, die sich im Einzelfall bei der Führung des nach BGB zu tragenden Namens nachvollziehbar und ggf. auch nachweisbar ergeben. Es muss also ein "wichtiger Grund" vorgetragen werden. Dieser Grund muss so wesentlich sein, dass die Belange der Allgemeinheit, die in der Regel die Beibehaltung des bisherigen Namens fordern, vor den Interessen der Antragstellenden zurücktreten.
Das Namensänderungsgesetz beinhaltet als nicht abschließende Aufzählung z. B. folgende wichtige Gründe
- Namen, die anstößig oder lächerlich klingen oder die zu unangemessenen oder frivolen Wortspielen Anlass geben.
- Schwierigkeiten in Schreibweise und Aussprache, die über das Normalmaß hinausgehende Behinderungen zur Folge haben
- Probleme durch abweichende Schreibweisen von Familiennamen mit "ss" oder "ß" oder von Familiennamen mit Umlauten, die zu erheblichen Behinderungen führen.
Auch Änderungen hinsichtlich des Vornamens sind nur möglich, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Keine Änderung im Sinne des Namensänderungsgesetzes ist die Änderung des Rufnamens, den es im rechtlichen Sinne nicht gibt. Unter mehreren beigelegten Vornamen steht es den Namensträgern frei, welcher als Rufname gewählt wird.
Künstlernamen, Pseudonyme und sonstige Beinamen sind keine echten Namen im Rechtssinn. Sie können allerdings unter bestimmten Voraussetzungen im Personalausweis bzw. Reisepass eingetragen werden. Auskünfte erteilt die Passbehörde Ihrer Kommune.
Für die Durchführung der öffentlich-rechtlichen Namensänderung ist die Kreisverwaltung Wesel - Fachdienst 32 - zuständig, sofern Sie Ihren Wohnsitz im Kreisgebiet Wesel haben.
Anhaltspunkte für die Feststellung eines wichtigen Grundes können Sie dieser beispielhaften Darstellung von typischen Fällen entnehmen:
- Änderung von Sammelnamen, wie zum Beispiel Meyer, Müller, Schmidt, Schulz,
- Änderung von anstößig oder lächerlich klingenden Namen,
- Änderung von langen und besonders umständlichen beziehungsweise in Schreibweise und/oder Aussprache schwierigen Namen,
- Änderung von Namen fremdsprachigen Ursprungs,
- Änderung von Namen mit "ss" oder "ß" sowie Namen mit Umlauten ä, ö, ü
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat am 12.06.2019
Stichwörter
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