Familienname Änderung
Sie können Ihren Vornamen unter bestimmten Voraussetzungen ändern lassen.
Beschreibung
Hinweise für Viersen
Der Name einer Person steht in Deutschland nicht zur freien Verfügung des Namensträgers, sondern kommt zustande nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) - Gesetzestext siehe Bundesministerium der Justiz.
Im BGB ist geregelt
- die Namensführung in einer Ehe und nach Eheauflösung (§ 1355 BGB)
- die Namensführung von Kindern (§§ 1616 - 1618 BGB)
- die Namensführung in Adoptionsfällen (§ 1757 BGB).
Darüber hinaus gibt es folgende Besonderheiten:
- Zur Vornamensgebung gibt es keine gesetzlichen Vorschriften. Die Gerichte haben jedoch in ständiger Rechtsprechung verfassungsrechtliche Schranken und Grenzen festgelegt, die Eltern bei der Vornamensgebung für ihr Kind und die Standesbeamtinnen und Standesbeamte bei der Geburtsbeurkundung zu beachten haben.
- Vertriebenen, Spätaussiedlern, deren Ehegatten und Abkömmlingen stehen - sofern sie Deutsche sind - namensrechtliche Erklärungsmöglichkeiten zur namensmäßigen Wiedereingliederung nach § 94 des Bundesvertriebenengesetzes (BVFG) - Text des BVFG siehe Bundesministerium der Justiz- zur Verfügung.
- Für die Namensführung bei gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaften gelten die besonderen Bestimmungen des § 3 des Lebenspartnerschaftsgesetzes (LpartG) - Text siehe Bundesministerium der Justiz.
Die namensrechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten sind damit grundsätzlich abschließend geregelt.
Haben Sie Fragen zum gesetzlichen Namensrecht oder zur Vornamensgebung, wenden Sie sich bitte an die Dienstkräfte des Standesamtes Ihrer Stadt- oder Gemeindeverwaltung. Dort stehen Ihnen im Namensrecht erfahrene Standesbeamtinnen und Standesbeamte zur Beratung, sowie zur Entgegennahme und Beurkundung namensrechtlicher Erklärungen zur Verfügung.
Behördliche Namensänderung
Für alle diejenigen Fälle, in denen namensmäßige Probleme auftreten und zu Unzuträglichkeiten für den Namensträger führen und die vorgenannten gesetzlichen Bestimmungen keine Abhilfe zulassen oder vorsehen, hat der Gesetzgeber die Möglichkeit geschaffen, eine Namensänderung im Wege eines behördlichen Namensänderungsverfahrens durchzuführen. Grundlage dazu ist das Namensänderungsgesetz (NamÄndG) vom 5. November 1938 - Text siehe Bundesministerium der Justiz- in seiner heute gültigen Fassung. Eine solche Namensänderung hat Ausnahmecharakter und steht nicht im Belieben des Namensträgers, sondern wird behördlich geprüft und entschieden.
Geändert werden können
- Vornamen
- Familiennamen
- Ehenamen
- Geburtsnamen
- dem deutschen Recht fremde Namensformen z. B. ausländische Eigennamen
zum Beispiel durch
- Veränderung der Schreibweise des Namens
- Bestimmung zusätzlicher Vornamen
- Austausch von Namen
- Wegfall von Namen
- Wegfall von Doppelnamen
- Wegfall fremdländischer Namensteile (Namenszusätzen, Vatersnamen, Zwischennamen)
- Änderung von Eigennamen in Vor- und Familiennamen.
Voraussetzungen für eine Namensänderung:
- es muss ein Antrag gestellt werden
- der Antragsteller muss Deutscher sein oder als Heimatloser, als Flüchtling oder asylberechtigt anerkannter Ausländer oder als Staatenloser dem deutschen Recht unterliegen (nicht dem deutschen Recht unterliegende Ausländer müssen sich für eine Namensänderung an die Behörden ihres Heimatstaates wenden)
- das Vorliegen eines wichtigen Grundes (erforderlich ist eine ausführliche Darlegung des Namensänderungsgrundes aus Sicht des Antragstellers sowie ggf. die Beifügung geeigneter Nachweise)
- die beantragte Namensänderung darf nicht im Widerspruch zu den gesetzlichen Namensgrundsätzen stehen.
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Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
- Meldebescheinigung und gültiger amtlicher Lichtbildausweis (Personalausweis, Reisepass)
- Auszug aus dem Geburtenregister (erhältlich beim Standesamt des Geburtsorts)
- bei Staatenlosen: Reiseausweis oder Eintrag der Ausländerbehörde im Pass oder Passersatz
- bei heimatlosen Ausländern oder Asylberechtigten: Eintrag der Ausländerbehörde im Pass oder Passersatz
- bei ausländischen Geflüchteten: Eintrag der Ausländerbehörde im Pass oder Passersatz
Für weitere Unterlagen erkundigen Sie sich bitte vorab bei der für Sie zuständigen Namensänderungsbehörde.
Formulare
Formulare: Antrag auf Namensänderung (je nach zuständiger Stelle zum Download auf deren Internetseite oder auf Anfrage erhältlich)
Onlineverfahren möglich: nein
Schriftform erforderlich: ja
Persönliches Erscheinen nötig: nein
Voraussetzungen
- Sie besitzen die deutsche Staatsangehörigkeit.
- Sie sind asylberechtigt, ausländischer Geflüchteter, Staatenlose oder Staatenloser, heimatloser Ausländer oder heimatlose Ausländerin oder Kontingentflüchtling.
- Es liegt ein wichtiger oder schwerwiegender Grund vor, der die Namensänderung rechtfertigt.
Rechtsgrundlage(n)
Hinweise für Viersen
Verfahrensablauf
Die Änderung Ihres Vornamens müssen Sie schriftlich beantragen.
- Erfragen Sie bei Ihrer zuständigen Behörde das Antragsformular oder laden Sie dieses herunter und füllen Sie es vollständig aus. Für Minderjährige stellt der gesetzliche Vertreter oder die gesetzliche Vertreterin den Antrag.
- Legen Sie die Gründe für Ihren Antrag ausführlich dar. Die Behörde muss unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls abwägen und entscheiden. Das öffentliche Interesse an der Beibehaltung des Namens wiegt umso schwerer, je länger der Name geführt wurde.
- Ihre zuständige Stelle erhebt einen Gebührenvorschuss und führt daraufhin die erforderlichen Ermittlungen durch. Dabei beteiligt sie bei über 14 Jahre alten Personen verschiedene Stellen, beispielsweise die Polizei. Sie holt Auskünfte aus dem Schuldnerverzeichnis beim Amtsgericht und erforderlichenfalls von weiteren Stellen ein.
- Liegen die Voraussetzungen vor, erhalten Sie eine Urkunde über die Namensänderung. Mit deren Aushändigung wird die Namensänderung wirksam. Andernfalls erhalten Sie einen Ablehnungsbescheid.
- Die Namensänderungsbehörde teilt Ihre Namensänderung weiteren Stellen mit. Dazu gehören
- die Meldebehörde,
- das Standesamt, das das Geburtenregister führt,
- das Standesamt, das das Eheregister oder das Lebenspartnerschaftsregister führt.
- Sobald die Namensänderung wirksam geworden ist, müssen Sie verschiedene Dokumente (Personalausweis, Reisepass, Fahrzeugschein) ändern lassen. Diese Änderungen müssen Sie selbst beantragen.
Hinweis: Ist eine weitere Person beteiligt, beispielsweise der andere Elternteil bei der Namensänderung eines Kindes nach Scheidung der Eltern, erhalten Sie zunächst nur einen Bescheid über die Namensänderung. Darin wird darauf hingewiesen, dass Sie warten müssen, bis die Namensänderung nicht mehr mit rechtlichen Mitteln angegriffen werden kann. Die Namensänderung wird in diesen Fällen unter folgenden Voraussetzungen wirksam:
- Die andere beteiligte Person akzeptiert die Namensänderung oder
- die Widerspruchsbehörde oder die Gerichte bestätigen die Namensänderung.
Fristen
keine
Bearbeitungsdauer
etwa 6 Monate
Kosten
Je nach Verwaltungsaufwand und Bundesland unterschiedlich.
Hinweis: Bei erfolgreicher Änderung entstehen Folgekosten, da Sie Dokumente, beispielsweise den Personalausweis oder Reisepass, neu beantragen müssen. Bei Ablehnung des Antrags entsteht eine Gebühr in Höhe von 10 bis 50 Prozent der Verwaltungsgebühr.
Hinweise (Besonderheiten)
Fragen Sie zunächst telefonisch bei Ihrer Behörde nach, ob der Antrag Aussicht auf Erfolg hat.
Weitere Informationen
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Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat am 12.06.2019