Wechselkennzeichen beantragen
Hinweise für Gütersloh
Beschreibung
Hinweise für Gütersloh
Autofahrer können mit nur einem Nummernschild wechselweise mit unterschiedlichen Fahrzeugen am Straßenverkehr teilnehmen.
Wenn der Fahrzeughalter seinen Hauptwohnsitz (bzw. Betriebssitz) im Kreis Gütersloh hat, kann das Wechselkennzeichen beantragt werden.
Das Wechselkennzeichen darf nur für zwei Fahrzeuge zugeteilt werden. Und zwar innerhalb der EU-Fahrzeugklassen M1 (Pkw und Wohnmobil), L (Motorräder) und 01 (Anhänger bis 750 Kilogramm).
Dazu ist ein Antrag bei der Zulassungsstelle des Kreises Gütersloh zu stellen.
Der Fahrzeughalter kann eine andere Person bzw. einen Zulassungsdienst mit der Zulassung des Fahrzeuges schriftlich beauftragen.
Gleichzeitig kann eine neue Feinstaubplakette bei der Zulassungsstelle gekauft werden.
Bereits vorher kann gerne ein Wunschkennzeichen reserviert werden.
Voraussetzung
- 2 zulassungspflichtige Fahrzeuge oder
- 2 zulassungsfreie aber kennzeichenpflichtige Fahrzeuge
- gleicher Halter
- gleiche Fahrzeugklasse (Klasse M1, Klasse L, Klasse O1)
Besonderheiten
- Kennzeichenschilder in gleicher Anzahl und Abmessung
- nicht als Saisonkennzeichen, rote Kennzeichen, Kurzzeitkennzeichen oder Ausfuhrkennzeichen möglich
- Historische Kennzeichen möglich (H-Kennzeichen)
- Wechselkennzeichen werden auch bei steuerbefreiten Fahrzeugen schwarz (nicht grün) geprägt
- Wechselkennzeichen bestehen aus einem gemeinsamen Kennzeichenteil (wird gewechselt) und dem jeweiligen fahrzeugbezogenen Teil (bleibt am jeweiligen Fahrzeug)
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Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
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- Personalausweis oder
Reisepass mit Meldebescheinigung (nicht älter als 1 Jahr) - Bei Firmen: Handelsregisterauszug, Gewerbeanmeldung (ggfls. Gewerbeummeldung bei Verlegung des Betriebssitzes) sowie Personalausweis (oder Kopie) der Unterschriftsberechtigten
- Sepalastschriftmandat für die Kfz-Steuer
- Vollmacht, wenn ein Beauftragter den Antrag stellt. In diesem Fall sind Ausweis des Fahrzeughalters und des Bevollmächtigten erforderlich.
- Fahrzeugbrief oder Betriebserlaubnis
- Fahrzeugschein
- Elektronische Versicherungsbestätigung (EVB-Code)
- Nachweis einer gültigen Hauptuntersuchung (z. B. Fahrzeugschein oder Prüfbericht)
- Prüfbuch - soweit für das Fahrzeug vorgeschrieben -
- Bei zugelassenen Fahrzeugen: Kennzeichenschild/er
- Bei der Zulassung von Fahrzeugen auf Minderjährige:
- Einverständniserklärungen beider Erziehungsberechtigten sowie deren Personalausweise. Ist eine Person allein erziehungsberechtigt, ist hierüber ein entsprechender Nachweis vorzulegen
- Die/der Minderjährige muss im Besitz der Fahrerlaubnis für das Fahrzeug sein, das zugelassen werden soll (Bei Schwerbehinderungen gibt es davon Ausnahmen).
Formulare
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Voraussetzungen
Bei den Fahrzeugen muss es sich um zwei Fahrzeuge der gleichen Fahrzeugklasse mit der gleichen Kennzeichengröße der folgenden Klassen handeln:
- M1 (Kraftfahrzeuge zur Personenbeförderung und höchstens acht Sitzplätzen außer Fahrersitz)
- L (zum Beispiel Krafträder, vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge und bestimmte vierrädrige Kraftfahrzeuge)
- Anhänger der Klasse O1 (bis 750 kg zulässige Gesamtmasse)
In folgenden Fällen können Sie kein Wechselkennzeichen erhalten:
- zwei Fahrzeuge unterschiedlicher Klassen (z.B. ein PKW und ein Motorrad)
- Fahrzeuge mit
- Saisonkennzeichen
- Kurzzeitkennzeichen
- Roten Kennzeichen
- Grünen Kennzeichen
- Ausfuhrkennzeichen
Außerdem gilt:
- Sie dürfen keine rückständigen Gebühren und Auslagen aus vorhergegangenen Zulassungsvorgängen haben.
Bei Zahlungsrückständen über 30 Euro darf die Zulassungsbehörde Ihr Fahrzeug nicht zulassen, bis Sie diese beglichen haben. Bei weniger als 30 Euro kann die Zulassungsbehörde entscheiden, ob sie das Fahrzeug trotzdem zulässt oder nicht. - Sie dürfen keine Kfz-Steuerschulden von fünf Euro oder mehr haben. Bei der Berechnung des Betrags werden auch Säumniszuschläge, Zinsen und Verspätungszuschläge berücksichtigt.
- Soll Sie jemand bei der Zulassung Ihres Fahrzeuges vertreten, müssen Sie dieser Person eine schriftliche Vollmacht erteilen. Diese muss auch eine Einverständniserklärung enthalten, dass die Zulassungsbehörde die bevollmächtigte Person über rückständige Gebühren und Auslagen informieren darf. Ihre Vertretung muss die Vollmacht vorlegen und sich ausweisen.
Rechtsgrundlage(n)
- § 8 Absatz 1a Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) (Zuteilung von Kennzeichen)
- § 9 Absatz 2 Nr. 8 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)
- § 10 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) (Ausgestaltung und Anbringung der Kennzeichen)
- § 1 Gesetz über die Verweigerung der Zulassung von Fahrzeugen bei rückständigen Gebühren und Auslagen (Fahrzeugzulassungsverweigerungsgesetz) (Verweigerung der Zulassung)
- § 13 Kraftfahrzeugsteuergesetz (Feststellung der Besteuerungsgrundlagen, Nachweis der Besteuerung und Zulassungsverweigerung bei Steuerrückständen)
- Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)
Verfahrensablauf
Sie oder Ihre Vertretung müssen den Antrag auf Erteilung des Wechselkennzeichens bei der zuständigen Zulassungsbehörde beantragen. Zuständig ist die Zulassungsbehörde des Bezirks, in dem Sie Ihren Hauptwohnsitz, Betriebssitz oder Ihre Niederlassung haben.
Wenn ein Antragsformular notwendig ist, können Sie es vorab bei der Zulassungsbehörde besorgen und zu Hause ausfüllen. Je nach Angebot Ihrer Zulassungsbehörde steht ein Downloadformular oder ein Onlinedienst über das Internet zur Verfügung.
Die Zulassungsbehörde kann verlangen, dass Sie Ihre Fahrzeuge vorführen.
Die Zulassungsbehörde teilt Ihren Fahrzeugen die Wechselkennzeichen zu und versieht die Kennzeichenschilder mit den Plaketten (Hauptuntersuchung und Stempelplakette).
Tipp: Die Kennzeichenschilder können Sie in der Regel während der Bearbeitung Ihres Antrags herstellen lassen. Wenden Sie sich dazu an die privaten Anbieter, die meistens in der Nähe der Zulassungsbehörden angesiedelt sind. Bei Wechselkennzeichen kann es vorkommen, dass diese vorbestellt werden müssen.
Die Zulassungsbehörde informiert automatisch Ihre Versicherung.
Fristen
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Bearbeitungsdauer
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Kosten
Hinweise für Gütersloh
38,90 € - 74,80 €
Rechtsgrundlagen
§ 9 Fahrzeugzulassungs-Verordnung (FZV)
Hinweise (Besonderheiten)
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Weitere Informationen
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Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Verkehrsministerium Baden-Württemberg am 16.08.2021
Stichwörter
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