Wechselkennzeichen beantragen
Hinweise für Leverkusen
Beschreibung
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Das Wechselkennzeichen besteht aus dem gemeinsamen Kennzeichenteil und den fahrzeugbezogenen Kennzeichenteilen. Der gemeinsame Kennzeichenteil besteht aus der Erkennungsnummer, allerdings ohne die letzte Ziffer. Dieses gemeinsame Kennzeichenteil wird jeweils an dem Fahrzeug angebracht wird, dass Sie gerade nutzen möchten. Die letzte Ziffer der Erkennungsnummer hingegen bleibt immer fest am Fahrzeug montiert.
Es wechselt immer nur der gemeinsame Kennzeichenteil zwischen den Fahrzeugen.
Die Zuteilung eines Wechselkennzeichens ist für folgende Fahrzeugklassen möglich:
- M1 - Kraftfahrzeuge zur Personenbeförderung mit höchstens 8 Sitzplätzen außer dem Fahrersitz
- L - Krafträder, vierrädrige Fahrzeuge bis maximal 400 kg Leermasse, dreirädrige Fahrzeuge
- Anhänger der Klasse O1 - Anhänger bis 750 kg zulässige Gesamtmasse
Die jeweiligen Fahrzeuge müssen der gleichen Klasse angehören und die Anzahl der Kennzeichen sowie die Abmessungen der zugeteilten Schilder müssen gleich sein. So ist ein Wechselkennzeichen für einen Personenkraftwagen und ein Motorrad nicht möglich, weil diese Fahrzeug nicht der gleichen Klasse angehören. Ein Wechselkennzeichen für ein Motorrad und ein Quad ist ebenfalls ausgeschlossen. Denn die Fahrzeuge gehören zwar der gleichen Klasse an, die Anzahl der zugeteilten Schilder ist aber nicht identisch.
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erforderliche Unterlagen
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Bitte beachten Sie, dass Sie die hier aufgeführten Unterlagen für beide Fahrzeuge benötigen.
- Fahrzeugbrief oder Zulassungsbescheinigung Teil II im Original
- Fahrzeugschein oder ausgestellte Zulassungsbescheinigung Teil I oder Abmeldebestätigung im Original
- Kennzeichenschilder bei zugelassenem Fahrzeug im Original
- Bericht über letzte Hauptuntersuchung im Original
- 7-stellige eVB-Nummer für den elektronischen Abruf der Versicherungsdaten im Original
- Personalausweis oder Pass (auch der vertretenden Person) im Original
Bitte beachten Sie: Bei einer Antragstellung per Post legen Sie bitte eine Kopie des Ausweisdokuments bei. Das originale Ausweisdokument muss bei der Abholung vorgelegt werden. - bei Firmen: Handelsregisterauszug und Gewerbeanmeldung in Kopie
- bei Vereinen: Auszug aus dem Vereinsregister, Ausweis der oder des Vorsitzenden in Kopie
- Vollmacht bei Vertretung im Original
- Bei Minderjährigen: Einverständniserklärung und Personalausweise der Erziehungsberechtigten oder Personalausweis des Vormundes in Kopie
- ausgefülltes SEPA-Mandat im Original (das Formular kann über Downloads heruntergeladen werden) im Original
Formulare
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Voraussetzungen
Bei den Fahrzeugen muss es sich um zwei Fahrzeuge der gleichen Fahrzeugklasse mit der gleichen Kennzeichengröße der folgenden Klassen handeln:
- M1 (Kraftfahrzeuge zur Personenbeförderung und höchstens acht Sitzplätzen außer Fahrersitz)
- L (zum Beispiel Krafträder, vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge und bestimmte vierrädrige Kraftfahrzeuge)
- Anhänger der Klasse O1 (bis 750 kg zulässige Gesamtmasse)
In folgenden Fällen können Sie kein Wechselkennzeichen erhalten:
- zwei Fahrzeuge unterschiedlicher Klassen (z.B. ein PKW und ein Motorrad)
- Fahrzeuge mit
- Saisonkennzeichen
- Kurzzeitkennzeichen
- Roten Kennzeichen
- Grünen Kennzeichen
- Ausfuhrkennzeichen
Außerdem gilt:
- Sie dürfen keine rückständigen Gebühren und Auslagen aus vorhergegangenen Zulassungsvorgängen haben.
Bei Zahlungsrückständen über 30 Euro darf die Zulassungsbehörde Ihr Fahrzeug nicht zulassen, bis Sie diese beglichen haben. Bei weniger als 30 Euro kann die Zulassungsbehörde entscheiden, ob sie das Fahrzeug trotzdem zulässt oder nicht. - Sie dürfen keine Kfz-Steuerschulden von fünf Euro oder mehr haben. Bei der Berechnung des Betrags werden auch Säumniszuschläge, Zinsen und Verspätungszuschläge berücksichtigt.
- Soll Sie jemand bei der Zulassung Ihres Fahrzeuges vertreten, müssen Sie dieser Person eine schriftliche Vollmacht erteilen. Diese muss auch eine Einverständniserklärung enthalten, dass die Zulassungsbehörde die bevollmächtigte Person über rückständige Gebühren und Auslagen informieren darf. Ihre Vertretung muss die Vollmacht vorlegen und sich ausweisen.
Rechtsgrundlage(n)
- § 8 Absatz 1a Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) (Zuteilung von Kennzeichen)
- § 9 Absatz 2 Nr. 8 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)
- § 10 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) (Ausgestaltung und Anbringung der Kennzeichen)
- § 1 Gesetz über die Verweigerung der Zulassung von Fahrzeugen bei rückständigen Gebühren und Auslagen (Fahrzeugzulassungsverweigerungsgesetz) (Verweigerung der Zulassung)
- § 13 Kraftfahrzeugsteuergesetz (Feststellung der Besteuerungsgrundlagen, Nachweis der Besteuerung und Zulassungsverweigerung bei Steuerrückständen)
- Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)
Verfahrensablauf
Sie oder Ihre Vertretung müssen den Antrag auf Erteilung des Wechselkennzeichens bei der zuständigen Zulassungsbehörde beantragen. Zuständig ist die Zulassungsbehörde des Bezirks, in dem Sie Ihren Hauptwohnsitz, Betriebssitz oder Ihre Niederlassung haben.
Wenn ein Antragsformular notwendig ist, können Sie es vorab bei der Zulassungsbehörde besorgen und zu Hause ausfüllen. Je nach Angebot Ihrer Zulassungsbehörde steht ein Downloadformular oder ein Onlinedienst über das Internet zur Verfügung.
Die Zulassungsbehörde kann verlangen, dass Sie Ihre Fahrzeuge vorführen.
Die Zulassungsbehörde teilt Ihren Fahrzeugen die Wechselkennzeichen zu und versieht die Kennzeichenschilder mit den Plaketten (Hauptuntersuchung und Stempelplakette).
Tipp: Die Kennzeichenschilder können Sie in der Regel während der Bearbeitung Ihres Antrags herstellen lassen. Wenden Sie sich dazu an die privaten Anbieter, die meistens in der Nähe der Zulassungsbehörden angesiedelt sind. Bei Wechselkennzeichen kann es vorkommen, dass diese vorbestellt werden müssen.
Die Zulassungsbehörde informiert automatisch Ihre Versicherung.
Fristen
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Bearbeitungsdauer
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Kosten
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- Zuteilung Wechselkennzeichen: 32,30 Euro
- gegebenenfalls zuzüglich 3,90 Euro für die Zulassungsbescheinigung Teil II
- gegebenenfalls zuzüglich 5,10 Euro für den Umtausch Fahrzeugbrief in Zulassungsbescheinigung Teil II
- Im Zusammenhang mit einer Zulassung oder Umschreibung des Fahrzeuges werden zusätzlich zu den Zulassungs- beziehungsweise Umschreibungsgebühren nur 6 Euro fällig.
Hinweise (Besonderheiten)
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Weitere Informationen
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Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Verkehrsministerium Baden-Württemberg am 16.08.2021
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