Sondernutzung von öffentlichen Verkehrsflächen
Hinweise für Lichtenau
Wenn Sie z.B. ein Gerüst, einen Kran oder einen Container auf öffentlichen Verkehrsflächen aufstellen möchten, dann benötigen sie eine Erlaubnis für diese Sondernutzung.
Beschreibung
Hinweise für Lichtenau
Wenn Sie z.B. ein Gerüst, einen Kran oder einen Container auf öffentlichen Verkehrsflächen aufstellen möchten, dann benötigen sie eine Erlaubnis für diese Sondernutzung.
Bitte teilen Sie uns hierfür mit:
- Wo? Aufstellungsort
- Wie lange? Zeitraum und
- Wieviel Fläche dafür in Anspruch genommen wird?
Für sonstige Sondernutzungen, die dauerhaft in die öffentliche Verkehrsfläche eingreifen (z.B. Wärmedämmputz) ist ein Gestattungsvertrag notwendig.
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Vertrauensniveau
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Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
Hinweise für Paderborn
- Straßenplan / Streckenplan
- Ggf. Verkehrszeichenplan
- Veranstalterklärung
- Bestätigung des Versicherungsschutzes
Voraussetzungen
keine
Rechtsgrundlage(n)
Hinweise für Paderborn
- 29 Abs. 2 Straßenverkehrsordnung
- Straßen- und Wegegesetz NW (StrWG NW)
Verfahrensablauf
Die Sondernutzungserlaubnis müssen Sie bei der zuständigen Stelle beantragen.
Sie prüft vor allem, welche Auswirkungen eine Erlaubnis auf die Nutzung der Straße hätte.
Die beabsichtigte Sondernutzung darf nicht
- den Gemeingebrauch anderer zu stark beeinträchtigen,
- Fußgängerinnen und Fußgänger oder die Anwohner durch Lärm belästigen,
- die Straße übermäßig verschmutzen oder
- das Stadtbild beeinträchtigen
Nach der Prüfung Ihres Antrags erhalten Sie einen Genehmigungs- oder einen Ablehnungsbescheid.
Die zuständige Stelle begrenzt die Genehmigung zeitlich oder erteilt sie widerruflich. Sie kann sie mit Bedingungen und Auflagen versehen.
Hinweise (Besonderheiten)
Mit der Sondernutzung darf erst begonnen werden, wenn die Erlaubnis der zuständigen Stelle vorliegt.
Sie benötigen keine Sondernutzungserlaubnis, wenn Sie eine Baugenehmigung haben.
Weitere Informationen
Hinweise für Paderborn
Weitere Informationen finden Sie hier.
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen am 11.05.2021