Sondernutzung von Straßen
Beschreibung
Hinweise für Viersen
Eine Sondernutzung liegt vor, wenn der Gebrauch der Straße über den Gemeingebrauch hinausgeht und diesen beeinträchtigen könnte. Gemeingebrauch ist die jedem zustehende Befugnis, die Straße im Rahmen der Widmung und den Verkehrsvorschriften zu benutzen.
Beispiele für eine Sondernutzung: Zufahrten von der Straße zu einem Grundstück mit Wohnbebauung, Zufahrten von gewerblich genutzten Grundstücken (z.B. Tankstellen, Gaststätten, Einkaufscenter) sowie Zufahrten von land-, forstwirtschaftlichen Grundstücken.
Sondernutzungen an Straßen bedürfen der Erlaubnis. Die Benutzung ist erst zulässig, nachdem die Erlaubnis erteilt wurde. Was unter Sondernutzung an Kreisstraßen genau zu verstehen ist, in welchen Fällen diese erlaubt werden muss und welche Gebühren dafür erhoben werden, kann der Satzung über die Erhebung von Sondernutzungsgebühren und Verwaltungsgebühren an Kreisstraßen des Kreises Viersen entnommen werden.
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Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
Die zuständige Stelle kann je nach Art der Sondernutzung Unterlagen und Nachweise verlangen.
Voraussetzungen
keine
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Die Sondernutzungserlaubnis müssen Sie bei der zuständigen Stelle beantragen.
Sie prüft vor allem, welche Auswirkungen eine Erlaubnis auf die Nutzung der Straße hätte.
Die beabsichtigte Sondernutzung darf nicht
- den Gemeingebrauch anderer zu stark beeinträchtigen,
- Fußgängerinnen und Fußgänger oder die Anwohner durch Lärm belästigen,
- die Straße übermäßig verschmutzen oder
- das Stadtbild beeinträchtigen
Nach der Prüfung Ihres Antrags erhalten Sie einen Genehmigungs- oder einen Ablehnungsbescheid.
Die zuständige Stelle begrenzt die Genehmigung zeitlich oder erteilt sie widerruflich. Sie kann sie mit Bedingungen und Auflagen versehen.
Hinweise (Besonderheiten)
Mit der Sondernutzung darf erst begonnen werden, wenn die Erlaubnis der zuständigen Stelle vorliegt.
Sie benötigen keine Sondernutzungserlaubnis, wenn Sie eine Baugenehmigung haben.
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen am 11.05.2021
Stichwörter
Hinweise für Viersen