Sondernutzung von Straßen

    Sondernutzung von Straßen

    Wenn Sie öffentliche Straßen über den Gemeingebrauch hinaus nutzen wollen, benötigen Sie eine Sondernutzungserlaubnis.

    Beschreibung

    Hinweise für Viersen

    Eine Sondernutzung liegt vor, wenn der Gebrauch der Straße über den Gemeingebrauch hinausgeht und diesen beeinträchtigen könnte. Gemeingebrauch ist die jedem zustehende Befugnis, die Straße im Rahmen der Widmung und den Verkehrsvorschriften zu benutzen.

    Beispiele für eine Sondernutzung: Zufahrten von der Straße zu einem Grundstück mit Wohnbebauung, Zufahrten von gewerblich genutzten Grundstücken (z.B. Tankstellen, Gaststätten, Einkaufscenter) sowie Zufahrten von land-, forstwirtschaftlichen Grundstücken.

    Sondernutzungen an Straßen bedürfen der Erlaubnis. Die Benutzung ist erst zulässig, nachdem die Erlaubnis erteilt wurde. Was unter Sondernutzung an Kreisstraßen genau zu verstehen ist, in welchen Fällen diese erlaubt werden muss und welche Gebühren dafür erhoben werden, kann der Satzung über die Erhebung von Sondernutzungsgebühren und Verwaltungsgebühren an Kreisstraßen des Kreises Viersen entnommen werden.

    Online-Dienst

    URL Online-Dienst

    ID: L100002_d1450e215237e59315b0d99f7d306890

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    Version

    Technisch geändert am 23.05.2024

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    70/2 Unterhaltung von Verkehrsanlagen, Bauhof

    Adresse

    Hausanschrift

    Rathausmarkt 3

    41747 Viersen

    Version

    Technisch geändert am 15.11.2021

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Die zuständige Stelle kann je nach Art der Sondernutzung Unterlagen und Nachweise verlangen.

    Voraussetzungen

    keine

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Die Sondernutzungserlaubnis müssen Sie bei der zuständigen Stelle beantragen.

    Sie prüft vor allem, welche Auswirkungen eine Erlaubnis auf die Nutzung der Straße hätte.

    Die beabsichtigte Sondernutzung darf nicht

    • den Gemeingebrauch anderer zu stark beeinträchtigen,
    • Fußgängerinnen und Fußgänger oder die Anwohner durch Lärm belästigen,
    • die Straße übermäßig verschmutzen oder
    • das Stadtbild beeinträchtigen

    Nach der Prüfung Ihres Antrags erhalten Sie einen Genehmigungs- oder einen Ablehnungsbescheid.

    Die zuständige Stelle begrenzt die Genehmigung zeitlich oder erteilt sie widerruflich. Sie kann sie mit Bedingungen und Auflagen versehen.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Mit der Sondernutzung darf erst begonnen werden, wenn die Erlaubnis der zuständigen Stelle vorliegt.

    Sie benötigen keine Sondernutzungserlaubnis, wenn Sie eine Baugenehmigung haben.

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen am 11.05.2021

    Version

    Technisch geändert am 11.05.2021

    Stichwörter

    Hinweise für Viersen

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de