Straßen anders nutzen
Beschreibung
Hinweise für Mönchengladbach
Straßenverkehrsrechtliche Anordnung zur Durchführung von Arbeitsstellen an Straßen:
- Straßenbauarbeiten
- Kanalbauarbeiten
- Arbeiten an Versorgungsleitungen im öffentl. Verkehrsraum (Strom, Gas, Wasser, Telekom)
Vor dem Beginn von Arbeiten, die sich auf den öffentlichen Verkehrsraum auswirken, müssen die Unternehmer unter Vorlage eines Verkehrszeichenplans von der Straßenverkehrsbehörde eine förmliche Anordnung einholen, wie ihre Arbeitsstelle auszuschildern und abzusichern ist.
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Ansprechpartner
Allgemeine Gewerbeangelegenheiten
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
Telefon Festnetz: 02161 25-6241
Fax: 02161 25-6299
erforderliche Unterlagen
Hinweise für Mönchengladbach
Notwendige Unterlagen
Antrag gemäß RSA (Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen) mit folgenden Angaben:
- Art der Arbeit
- Auftraggeber
- Straße/Ort der Arbeitsstelle
- Ausmaß der Arbeitsstelle
- Beginn und Dauer der Arbeiten
- Beschilderung/ Absicherung der Arbeitsstelle
- Name, Anschrift, Telefonnummer des Verantwortlichen
Voraussetzungen
keine
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Die Sondernutzungserlaubnis müssen Sie bei der zuständigen Stelle beantragen.
Sie prüft vor allem, welche Auswirkungen eine Erlaubnis auf die Nutzung der Straße hätte.
Die beabsichtigte Sondernutzung darf nicht
- den Gemeingebrauch anderer zu stark beeinträchtigen,
- Fußgängerinnen und Fußgänger oder die Anwohner durch Lärm belästigen,
- die Straße übermäßig verschmutzen oder
- das Stadtbild beeinträchtigen
Nach der Prüfung Ihres Antrags erhalten Sie einen Genehmigungs- oder einen Ablehnungsbescheid.
Die zuständige Stelle begrenzt die Genehmigung zeitlich oder erteilt sie widerruflich. Sie kann sie mit Bedingungen und Auflagen versehen.
Kosten
Hinweise für Mönchengladbach
24,00 Euro im vereinfachten Verfahren
68,00 Euro ohne Ortstermin
184,00 Euro mit Ortstermin
282,00 Euro mit Verkehrszeichenplan
Hinweise (Besonderheiten)
Mit der Sondernutzung darf erst begonnen werden, wenn die Erlaubnis der zuständigen Stelle vorliegt.
Sie benötigen keine Sondernutzungserlaubnis, wenn Sie eine Baugenehmigung haben.
Weitere Informationen
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Rechtliche Grundlagen:
§ 45 Straßenverkehrsordnung (StVO)
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen am 11.05.2021
Stichwörter
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