Vorkaufsrecht der Gemeinde Ausübung

    Vorkaufsrecht der Gemeinde Ausübung

    Das gemeindliche Vorkaufsrecht ermöglicht es der Gemeinde, für städtebauliche Zwecke Grundstücke zu erwerben, um dadurch auf deren künftige bauliche und sonstige Nutzung Einfluss zu nehmen.

    Beschreibung

    Hinweise für Hamm

    Achtung: Seit dem 01. Juni 2022 steht der Gemeinde nach § 31 Denkmalschutzgesetz (DSchG) beim Kauf von Grundstücken, auf oder in denen sich eingetragene Denkmäler oder ortsfeste Bodendenkmäler befinden, ein Vorkaufsrecht zu. Sofern Sie einen Nachweis nach BauGB und DSchG benötigen, wird die Nichtausübung bzw. das Nichtbestehen eines Vorkaufsrechtes für beide gemeinsam auf einem Zeugnis bescheinigt und ausgestellt. Benötigen Sie den Nachweis nur nach dem Denkmalschutzgesetz (z. B. bei Eigentumswohnungen oder Erbbaurechten), genügt eine einfache Bescheinigung der unteren Denkmalbehörde.

    Weitere Informationen zur Unteren Denkmalbehörde

    Nach den §§ 24 ff Baugesetzbuch (BauGB) steht der Gemeinde beim Verkauf von Grundstücken unter bestimmten Voraussetzungen ein gesetzliches Vorkaufsrecht zu.

    Zur Prüfung, ob dieses Vorkaufsrecht besteht und ob es bei Bestehen ausgeübt wird, hat der Verkäufer der Gemeinde den Inhalt des Kaufvertrages im Einzelfall unverzüglich nach dessen Abschluss mitzuteilen. Diese Mitteilung erfolgt in der Regel durch den beurkundenden Notar. Auf der Grundlage der Mitteilung stellt die Stadt - wenn kein Vorkaufsrecht besteht oder ein bestehendes Vorkaufsrecht nicht ausgeübt wird - eine gebührenpflichtige Bescheinigung aus, die zur Eigentümerumschreibung beim Grundbuchamt benötigt wird.

    Hinweis für Notare:
    Das Verfahren zur Ausstellung eines Zeugnisses über die Nichtausübung bzw. das Nichtbestehen eines Vorkaufsrechts nach § 28 BauGB und § 31 DSchG erfolgt bei der Stadt Hamm elektronisch im Rahmen einer Online-Lösung. Aus Gründen der Verfahrensvereinfachung und -beschleunigung werden Sie gebeten, die entsprechenden Anträge auch online zu stellen.

    Online-Zugang für Notare

    Zur Identifikation ist es vorab jedoch erforderlich, dass Sie einmalig von der Stadt einen Benutzernamen und ein Passwort anfordern. Für ortsfremde Notare und für den einmaligen Antrag eines Zeugnisses über die Nichtausübung bzw. das Nichtbestehen eines Vorkaufsrechts bei der Stadt Hamm steht ein Formular zur Verfügung. Das Formular und Benutzername/Passwort für den Zugriff können Sie schriftlich, per Fax (02381/17-2961), per E-Mail (katasteramt@stadt.hamm.de) oder telefonisch einreichen, bzw. beantragen.

    Bitte beachten Sie hinsichtlich des Verfahrens außerdem die Mitteilungen der Notarkammer Hamm im Kammerreport 4-2000 und 2-2004.

    Online-Dienst

    URL Online-Dienst

    ID: L100002_e142f06d82257ed922cf953ce251558b

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

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    Version

    Technisch geändert am 09.12.2022

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Vermessungs- und Katasteramt

    Adresse

    Hausanschrift

    Gustav-Heinemann-Straße 10

    59065 Hamm

    Kontakt

    Version

    Technisch geändert am 01.10.2021

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Der Verkäufer oder der Käufer hat der Gemeinde den Inhalt des Kaufvertrages unverzüglich mitzuteilen, damit sie entscheiden kann, ob sie das Vorkaufsrecht ausübt.

    Formulare

    Die Ausübung des Vorkaufsrechts hat durch einen Verwaltungsakt zu erfolgen. Er wird regelmäßig schriftlich erlassen.

    Für einen Antrag auf Erteilung eines Negativbescheids / -testats ist keine bestimmte Form allgemein vorgeschrieben; auch diese Entscheidung ergeht regelmäßig schriftlich.

    Voraussetzungen

    Es erfolgt ein Grundstückskauf.

    Der Kauf ist der Gemeinde unverzüglich anzuzeigen. Ohne eine Anzeige beginnt die Frist von drei Monaten, die der Gemeinde eingeräumt ist, um das Vorkaufsrecht auszuüben, nicht an zu laufen.

    Macht die Gemeinde von einem ihr zustehenden Vorkaufsrecht Gebrauch und liegt auch kein Ausschlussgrund vor bzw. wird es nicht abgewendet, so tritt die Gemeinde an Stelle des Käufers in den Kaufvertrag ein; sofern sie das Recht zu Gunsten eines Dritten ausübt, tritt dieser in den Kaufvertrag ein.

    Die Gemeinde bzw. der begünstigte Dritte haben dann dem Verkäufer einen Kaufpreis zu bezahlen, der i.d.R. dem vereinbarten Kaufpreis entspricht. Unter gewissen Maßgaben kann auch ein niedrigerer Betrag gezahlt werden, etwa wenn der vereinbarte Kaufpreis den Verkehrswert im Zeitpunkt des Kaufs erkennbar deutlich überschreitet.

    Rechtsgrundlage(n)

    Hinweise für Hamm

    Verfahrensablauf

    Der Verkäufer oder Käufer unterrichtet die Gemeinde über den Inhalt eines Kaufvertrages.

    Besteht kein Vorkaufsrecht oder übt die Gemeinde es nicht aus, hat die Gemeinde auf Antrag eines Beteiligten darüber ein Zeugnis auszustellen (sog. Negativbescheid / -testat).

    Übt die Gemeinde das Vorkaufsrecht dagegen aus, wird ein selbständiger Kaufvertrag zwischen Verkäufer und Gemeinde neu begründet. Hierfür gelten grundsätzlich dieselben Bedingungen (auch bzgl. des Kaufpreises), die der Verkäufer mit dem ursprünglichen Käufer vereinbart hatte. Jedoch kann der Kaufpreis preislimitiert sein, wenn der vereinbarte Kaufpreis den Verkehrswert in erkennbarer Weise deutlich überschreitet. In diesem Fall kann der Verkäufer vom Vertrag zurücktreten.

    Die Ausübung des Vorkaufsrechts erfolgt gegenüber dem Verkäufer; dem Käufer ist die Entscheidung bekannt zu geben.

    Fristen

    Das Vorkaufsrecht kann nur binnen drei Monaten nach Mitteilung des Kaufvertrags gegenüber dem Verkäufer ausgeübt werden.

    Bearbeitungsdauer

    Eine Bearbeitungsdauer ist nicht direkt geregelt. Jedoch ergibt sich aus der Frist für die Ausübung des Vorkaufsrechts (s.u.), dass die Gemeinde unverzüglich handeln muss.

    Kosten

    Für den Käufer und / oder den Verkäufer fallen Kosten an, wenn sie bei der Gemeinde eine Erklärung beantragen, dass sie auf ihr Vorkaufsrecht verzichtet.

    Die Festsetzung der Kosten und ihre Höhe ergibt sich aus den Kommunalabgabengesetzen der Länder i.V.m. der Verwaltungsgebührensatzung der Gemeinde.

    Hinweise (Besonderheiten)

    • Das Vorkaufsrecht ist in mehreren Fällen ausgeschlossen, z.B. bei einem Verkauf an Ehegatten / Verwandte / Verschwägerte oder wenn das Grundstück dem Bebauungsplan entsprechend bebaut und genutzt wird.
    • Auch kann das Vorkaufsrecht durch den Käufer abgewendet werden, etwa wenn er
    • in der Lage ist, das Grundstück in angemessener Frist dem planerisch vorgesehenen Verwendungszweck entsprechend zu nutzen und
    • sich innerhalb von zwei Monaten, nachdem der Kaufvertrag der Gemeinde mitgeteilt worden ist, hierzu verpflichtet.
    • Die Ausübung eines Vorkaufsrechts zu Gunsten eines Dritten setzt voraus, dass er
    • zu der bezweckten Verwendung des Grundstücks binnen angemessener Frist in der Lage ist und
    • sich hierzu verpflichtet.

    Weitere Informationen

    Der Gemeinde stehen Vorkaufsrechte kraft Gesetz (Allgemeine Vorkaufsrechte) und Vorkaufsrechte aufgrund von Satzungen (Besondere Vorkaufsrechte) zu. Beide Arten stehen gleichberechtigt nebeneinander.

    Die gesetzlichen Vorkaufsrechte dienen als städtebaurechtliche Instrumente zur Sicherung der Bauleitplanung.

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Energie, Infrastruktur und Digitalisierung Mecklenburg-Vorpommern am 10.08.2020

    Version

    Technisch geändert am 28.02.2024

    Stichwörter

    Hinweise für Hamm

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de