Vorkaufsrecht der Gemeinde Ausübung
Das gemeindliche Vorkaufsrecht ermöglicht es der Gemeinde, für städtebauliche Zwecke Grundstücke zu erwerben, um dadurch auf deren künftige bauliche und sonstige Nutzung Einfluss zu nehmen.
Beschreibung
Hinweise für Willich
Die gemeindlichen Vorkaufsrechte dienen der Sicherung der städtebaulichen Entwicklung, insbesondere der Sicherung der Bauleitplanung. Durch Ausüben der Vorkaufsrechte kann z.B. eine planwidrige Nutzung durch mögliche Erwerber verhindert werden. Die gemeindlichen Vorkaufsrechte werden durch Baugesetzbuch und Denkmalschutzgesetzt geregelt. Der Käufer eines Grundstücks/ einer Eigentumswohnung hat gegenüber dem Grundbuchamt unter anderem nachzuweisen, dass für das Grundstück/ die Eigentumswohnung kein gemeindliches Vorkaufsrecht existiert oder es nicht ausgeübt wird. Dazu unterrichtet der beurkundende Notar die Gemeinde über den Inhalt eines Kaufvertrages. Die Gemeinde prüft, ob sie ein Vorkaufsrecht hat und ob sie dieses wahrnehmen will. Besteht kein Vorkaufsrecht oder übt die Gemeinde es nicht aus, stellt die Gemeinde ein Zeugnis (sog. Negativzeugnis / Vorkaufsrechtsverzichtserklärung) aus. Wird das Vorkaufsrecht ausgeübt, erfolgt die Ausübung gegenüber dem Verkäufer; dem Käufer ist die Entscheidung bekannt zu geben.
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Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
Der Verkäufer oder der Käufer hat der Gemeinde den Inhalt des Kaufvertrages unverzüglich mitzuteilen, damit sie entscheiden kann, ob sie das Vorkaufsrecht ausübt.
Formulare
Die Ausübung des Vorkaufsrechts hat durch einen Verwaltungsakt zu erfolgen. Er wird regelmäßig schriftlich erlassen.
Für einen Antrag auf Erteilung eines Negativbescheids / -testats ist keine bestimmte Form allgemein vorgeschrieben; auch diese Entscheidung ergeht regelmäßig schriftlich.
Voraussetzungen
Hinweise für Willich
Rechtswirksamer Kaufvertrag für Grundstück/Eigentumswohnung.
Rechtsgrundlage(n)
Hinweise für Willich
Verfahrensablauf
Hinweise für Willich
Schriftliche Aufforderung zur Klärung über das Bestehen und die Ausübung eines Vorkaufsrechtes wird durch den beurkundenden Notar eingereicht.
Der Verkäufer oder der Käufer hat der Gemeinde den Inhalt des Kaufvertrages unverzüglich mitzuteilen. Diese Verpflichtung übernimmt in der Regel der beurkundende Notar.
Fristen
Das Vorkaufsrecht kann nur binnen drei Monaten nach Mitteilung des Kaufvertrags gegenüber dem Verkäufer ausgeübt werden.
Bearbeitungsdauer
Hinweise für Willich
- Ein Tag (1 Tag bis 4 Wochen)
Kosten
Hinweise für Willich
- Nach Tarifstelle 5 der Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Willich : 50,00€
Hinweise (Besonderheiten)
- Das Vorkaufsrecht ist in mehreren Fällen ausgeschlossen, z.B. bei einem Verkauf an Ehegatten / Verwandte / Verschwägerte oder wenn das Grundstück dem Bebauungsplan entsprechend bebaut und genutzt wird.
- Auch kann das Vorkaufsrecht durch den Käufer abgewendet werden, etwa wenn er
- in der Lage ist, das Grundstück in angemessener Frist dem planerisch vorgesehenen Verwendungszweck entsprechend zu nutzen und
- sich innerhalb von zwei Monaten, nachdem der Kaufvertrag der Gemeinde mitgeteilt worden ist, hierzu verpflichtet.
- Die Ausübung eines Vorkaufsrechts zu Gunsten eines Dritten setzt voraus, dass er
- zu der bezweckten Verwendung des Grundstücks binnen angemessener Frist in der Lage ist und
- sich hierzu verpflichtet.
Weitere Informationen
Hinweise für Willich
Der Gemeinde stehen Vorkaufsrechte kraft Gesetz (Allgemeine Vorkaufsrechte) und Vorkaufsrechte aufgrund von Satzungen (Besondere Vorkaufsrechte) zu. Beide Arten stehen gleichberechtigt nebeneinander.
Die gesetzlichen Vorkaufsrechte dienen als städtebaurechtliche Instrumente zur Sicherung der Bauleitplanung.
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Energie, Infrastruktur und Digitalisierung Mecklenburg-Vorpommern am 10.08.2020
Stichwörter
Hinweise für Willich