Vorkaufsrecht der Gemeinde AusübungOnline erledigen

    Vorkaufsrecht der Gemeinde Ausübung

    Das gemeindliche Vorkaufsrecht ermöglicht es der Gemeinde, für städtebauliche Zwecke Grundstücke zu erwerben, um dadurch auf deren künftige bauliche und sonstige Nutzung Einfluss zu nehmen.

    Beschreibung

    Hinweise für Willich

    Die gemeindlichen Vorkaufsrechte dienen der Sicherung der städtebaulichen Entwicklung, insbesondere der Sicherung der Bauleitplanung. Durch Ausüben der Vorkaufsrechte kann z.B. eine planwidrige Nutzung durch mögliche Erwerber verhindert werden. Die gemeindlichen Vorkaufsrechte werden durch Baugesetzbuch und Denkmalschutzgesetzt geregelt. Der Käufer eines Grundstücks/ einer Eigentumswohnung hat gegenüber dem Grundbuchamt unter anderem nachzuweisen, dass für das Grundstück/ die Eigentumswohnung kein gemeindliches Vorkaufsrecht existiert oder es nicht ausgeübt wird. Dazu unterrichtet der beurkundende Notar die Gemeinde über den Inhalt eines Kaufvertrages. Die Gemeinde prüft, ob sie ein Vorkaufsrecht hat und ob sie dieses wahrnehmen will. Besteht kein Vorkaufsrecht oder übt die Gemeinde es nicht aus, stellt die Gemeinde ein Zeugnis (sog. Negativzeugnis / Vorkaufsrechtsverzichtserklärung) aus. Wird das Vorkaufsrecht ausgeübt, erfolgt die Ausübung gegenüber dem Verkäufer; dem Käufer ist die Entscheidung bekannt zu geben. 

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    Version

    Technisch geändert am 23.05.2024

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Hochbautechniker*in

    Version

    Technisch geändert am 10.04.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Der Verkäufer oder der Käufer hat der Gemeinde den Inhalt des Kaufvertrages unverzüglich mitzuteilen, damit sie entscheiden kann, ob sie das Vorkaufsrecht ausübt.

    Formulare

    Die Ausübung des Vorkaufsrechts hat durch einen Verwaltungsakt zu erfolgen. Er wird regelmäßig schriftlich erlassen.

    Für einen Antrag auf Erteilung eines Negativbescheids / -testats ist keine bestimmte Form allgemein vorgeschrieben; auch diese Entscheidung ergeht regelmäßig schriftlich.

    Voraussetzungen

    Hinweise für Willich

    Rechtswirksamer Kaufvertrag für Grundstück/Eigentumswohnung.

    Rechtsgrundlage(n)

    Hinweise für Willich

    Verfahrensablauf

    Hinweise für Willich

    Schriftliche Aufforderung zur Klärung über das Bestehen und die Ausübung eines Vorkaufsrechtes wird durch den beurkundenden Notar eingereicht.

    Der Verkäufer oder der Käufer hat der Gemeinde den Inhalt des Kaufvertrages unverzüglich mitzuteilen. Diese Verpflichtung übernimmt in der Regel der beurkundende Notar.

    Fristen

    Das Vorkaufsrecht kann nur binnen drei Monaten nach Mitteilung des Kaufvertrags gegenüber dem Verkäufer ausgeübt werden.

    Bearbeitungsdauer

    Hinweise für Willich

    • Ein Tag (1 Tag bis 4 Wochen)

    Kosten

    Hinweise für Willich

    • Nach Tarifstelle 5 der Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Willich : 50,00€

    Hinweise (Besonderheiten)

    • Das Vorkaufsrecht ist in mehreren Fällen ausgeschlossen, z.B. bei einem Verkauf an Ehegatten / Verwandte / Verschwägerte oder wenn das Grundstück dem Bebauungsplan entsprechend bebaut und genutzt wird.
    • Auch kann das Vorkaufsrecht durch den Käufer abgewendet werden, etwa wenn er
    • in der Lage ist, das Grundstück in angemessener Frist dem planerisch vorgesehenen Verwendungszweck entsprechend zu nutzen und
    • sich innerhalb von zwei Monaten, nachdem der Kaufvertrag der Gemeinde mitgeteilt worden ist, hierzu verpflichtet.
    • Die Ausübung eines Vorkaufsrechts zu Gunsten eines Dritten setzt voraus, dass er
    • zu der bezweckten Verwendung des Grundstücks binnen angemessener Frist in der Lage ist und
    • sich hierzu verpflichtet.

    Weitere Informationen

    Hinweise für Willich

    Der Gemeinde stehen Vorkaufsrechte kraft Gesetz (Allgemeine Vorkaufsrechte) und Vorkaufsrechte aufgrund von Satzungen (Besondere Vorkaufsrechte) zu. Beide Arten stehen gleichberechtigt nebeneinander.

    Die gesetzlichen Vorkaufsrechte dienen als städtebaurechtliche Instrumente zur Sicherung der Bauleitplanung.

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Energie, Infrastruktur und Digitalisierung Mecklenburg-Vorpommern am 10.08.2020

    Version

    Technisch geändert am 28.02.2024

    Stichwörter

    Hinweise für Willich

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de