Befristeten und prüfungsfreien Fischereischein genehmigen oder verlängern lassen
Hinweise für Hille
Beschreibung
Hinweise für Hille
Der Fischereischein wird als Jahresfischereischein von den Städten und Gemeinden ausgestellt. Personen, die das zehnte, aber noch nicht das sechzehnte Lebensjahr vollendet haben, sind ausschließlich in Begleitung eines Fischereischeininhabers zur Ausübung der Fischerei berechtigt.
Wer angeln möchte, muss Inhaber eines gültigen Fischereischeines sein. Voraussetzung für die Ausstellung ist eine bestandene Fischerprüfung.
Hinweis:
Das erste Kalenderjahr, in dem ein ausgestellter Fischereischein gültig ist, ist das jeweils aktuelle.Davon abweichend werden auf formlosen Antrag im Dezember eines Jahres auch Fischereischeine mit Beginn der Gültigkeit am 01. Januar des Folgejahres ausgestellt.
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Ansprechpartner
Sachbereich 4.1 Bürgerservice
Adresse
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Kontakt
Telefon Festnetz: 0571 4044-225
E-Mail: buergerbuero@hille.de
erforderliche Unterlagen
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- Jahres- oder Fünfjahresfischereischein
-
- Prüfungszeugnis (bei erstmaliger Ausstellung)
- Lichtbild (bei Ausstellung eines neuen Scheines)
- Personalausweis
- Jugendfischereischein
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- Kinderausweis oder Geburtsurkunde
- Lichtbild (bei Ausstellung eines neuen Scheines)
- Sonderfischereischein
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- Personalausweis
- Lichtbild (bei Ausstellung eines neuen Scheines)
- evtl. ärztliche Bescheinigung
Bei einer Verlängerung einer der Ausweise ist der bisherige Fischereischein vorzulegen.
Formulare
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Voraussetzungen
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Rechtsgrundlage(n)
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Verfahrensablauf
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Fristen
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Bearbeitungsdauer
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Kosten
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Hinweise (Besonderheiten)
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Weitere Informationen
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Der Fischereischein ist ein Erlaubnisschein, der es dem Inhaber bzw. der Inhaberin erlaubt, zu angeln oder zu fischen.
Voraussetzung ist eine bestandene Fischerprüfung. Zusätzlich zum Fischereischein ist die Erlaubnis derjenigen Person notwendig, die das Fischereirecht für das Gewässer hat, in dem gefischt werden soll.
Voraussetzung für die Erteilung eines Fischereischeines ist grundsätzlich der Nachweis über eine bestandene Fischerprüfung.
Der Jugendfischereischein wird ab dem 10. bis zum 16. Lebensjahr für das aktuelle Kalenderjahr ausgestellt. Hierfür ist kein Prüfungszeugnis erforderlich. Geangelt werden darf jedoch nur in Begleitung eines Erwachsenen, der im Besitz eines Fischereischeines ist.
Nähere Informationen zur Fischerprüfung erhalten Sie auf den Seiten des Kreises Minden-Lübbecke.
Die Gültigkeit der Fischereischeine erstreckt sich auf das gesamte Bundesgebiet.
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Stichwörter
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