Bewohnerparkausweis verlängern
Beschreibung
Sie können Ihren Bewohnerparkausweis, der Sie zum Parken für speziell ausgewiesene Zonen berechtigt, verlängern.
Vor allem in größeren Städten ist in manchen Wohngebieten das Parken über einen längeren Zeitraum oder ohne Nutzung eines Parkscheins nur mit dem Bewohnerparkausweis erlaubt. Der Bewohnerparkausweis garantiert keinen Stellplatz.
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Vertrauensniveau
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Ansprechpartner
Bürgerbüro Langendreer (Stadt Bochum)
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
Telefon Festnetz: 115
Fax: 0234 910-9484
Bürgerbüro Querenburg (bis auf Weiteres geschlossen) (Stadt Bochum)
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
Telefon Festnetz: 115
Fax: 0234 910-9135
Bürgerbüro Wattenscheid (Stadt Bochum)
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
Telefon Festnetz: 115
Fax: 0234 910-6295
Kfz-Zulassung / Kfz-Angelegenheiten (Stadt Bochum)
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
Telefon Festnetz: +492349108282
Fax: 0234 910-8211
erforderliche Unterlagen
- Fahrzeugschein oder Zulassungsbescheinigung Teil I
- aktuelle Meldebestätigung
- Nutzungsbescheinigung, wenn Sie nicht der Fahrzeughalter sind
- Vollmacht, wenn für Sie eine Vertreterin oder ein Vertreter den Bewohnerparkausweis verlängert
Voraussetzungen
- Sie sind im Bewohnerparkgebiet meldebehördlich registriert und Sie wohnen dort auch tatsächlich.
- Das Fahrzeug ist auf Sie zugelassen oder Sie nutzen das Fahrzeug dauerhaft. (Wenn das Fahrzeug auf einen anderen Halter zugelassen ist, benötigen Sie eine Bestätigung des Halters oder der Halterin, dass Ihnen das Fahrzeug dauerhaft zur Nutzung überlassen wurde.)
Hinweis: Die Gemeinden und Städte können die Erteilung des Ausweises von weiteren Voraussetzungen abhängig machen (zum Beispiel Hauptwohnsitz, fehlende Garage). Sie sollten sich daher bei der zuständigen Stelle über die Voraussetzungen informieren.
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Nachdem Sie alle Unterlagen eingereicht haben, wird Ihnen der Bewohnerparkausweis zugesendet oder Sie müssen ihn abholen. Im Falle einer Online-Beantragung können Sie ihn direkt zuhause ausdrucken.
Hinweise (Besonderheiten)
Stellplätze für Menschen mit Behinderungen sind von dieser Regelung ausgenommen.
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen