Wohngeld Änderung

    Wohngeld Erhöhung

    Unter bestimmten Voraussetzungen kann sich die Höhe Ihres Wohngelds verändern. Hier erfahren Sie, wann dies der Fall ist.

    Beschreibung

    Hinweise für Rheda-Wiedenbrück

    Wohngeld wird als Mietzuschuss für den Mieter von Wohnraum oder als Lastenzuschuss für den Eigentümer eines Eigenheimes oder einer Eigentumswohnung gewährt. Damit sollen die Wohnkosten für einkommensschwache Haushalte, die keine Transferleistungen wie Sozialhilfe oder Arbeitslosengeld II erhalten, tragbar gestaltet werden.

    Die Höhe des Wohngeldes richtet sich nach

    • der Zahl der zum Haushalt gehörenden Familienmitgliedern
    • der Mietstufe der jeweiligen Stadt oder Gemeinde
    • dem Erstbezug der Wohnung / des Hauses
    • der berücksichtigungsfähigen Miethöhe bzw. Belastung
    • dem anrechenbaren Gesamteinkommen

    Ihren grundsätzlichen Wohngeldanspruch können Sie sich anonymisiert mit dem Wohngeldproberechner ausrechnen lassen und auch einen Antrag online stellen.

    Darüber hinaus stehen Ihnen auf der Internetseite des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung des Landes NRW ausfüllbare und mit Eingabehilfen versehene Antragsvordrucke sowie weitere Informationen zum Wohngeld zur Verfügung.

     

    Öffnungszeiten der Wohngeldstelle:

    Dienstags                                   08:00 - 12:00, 14:00 - 17:00 Uhr

    Donnerstags                              08:00 - 12:00, 14:00 - 18:00 Uhr   

    Freitags                                     08:00 - 12:00 Uhr

     

    Zum 01.01.2023 ist das Wohngeldgesetz reformiert worden. Aufgrund dieser Gesetzesänderung haben sich die Wohngeldanträge fast verdoppelt. Dadurch sind Bearbeitungsrückstände entstanden, die wir versuchen so schnell wie möglich abzuarbeiten. Dabei brauchen wir Ihre Unterstützung. Wir bitten Sie daher aktuell von Fragen zum Bearbeitungsstand abzusehen und auf persönliche Vorsprachen zu verzichten.

    Sie wünschen eine persönliche Beratung oder möchten einen Antrag auf Wohngeld stellen?
    Der Pro Arbeit e.V. und der SKFM Sozialdienst Katholischer Frauen und Männer für den Kreis GT e.V. berät und unterstützt Sie gern, wenn Sie Hilfe benötigen. 

    Für den Stadtteil Rheda:
    Pro Arbeit e.V.
    Am Sandberg 72, 33378 Rheda-Wiedenbrück
    Frau Lange
    Tel. 0176/64886513
    E-Mail: a.lange@proarbeit.biz

    Für den Stadtteil Wiedenbrück:
    Sozialdienst katholischer Frauen und Männer für den Kreis Gütersloh e.V.
    Lütkestraße 10, 33378 Rheda-Wiedenbrück
    Frau Brormann
    Tel. 05242/9020515
    E-Mail: marita.brormann@skfm-kreisgt.de

    Vielen Dank für Ihr Verständnis!

     

    Online-Dienst

    URL Online-Dienst

    ID: L100002_640fe1ad041aa5d60bc3537ed9f5ee73

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

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    Version

    Technisch geändert am 31.08.2024

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    II.2-50.1 Soziales

    Adresse

    Hausanschrift

    Bahnhofsplatz 12 - 14

    33378 Rheda-Wiedenbrück

    Version

    Technisch geändert am 19.08.2022

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Hinweise für Rheda-Wiedenbrück

    Bitte fügen Sie dem ausgefüllten Antragsformular folgende Nachweise in Kopie bei (wir bitten Sie auf die Einreichung von Originalunterlagen zu verzichten):

    Aktuelle Nachweise zur Miete bzw. Belastung, insbesondere:

    • Mietvertrag,
    • ggf. aktuelle Betriebskostenabrechnung,
    • bei Eigentümern: Nachweise zu den bestehenden Darlehen, die für den Erwerb, Bau oder die Modernisierung des Eigenheims bzw. der Eigentumswohnung aufgenommen wurden,
    • bei Eigentümern: aktueller Grundsteuerbescheid.

    Aktuelle Nachweise zum Einkommen aller Haushaltsmitglieder, z.B.

    • Lohn- und Gehaltsabrechnungen der letzten Monate,
    • aktueller Rentenbescheid,
    • aktueller Bescheid über den Bezug von anderen Sozialleistungen (z.B. Arbeitslosengeld, Elterngeld, Unterhaltsvorschuss, Krankengeld),
    • Nachweis für Unterhaltszahlungen,
    • Nachweis über Zinsen und andere Kapitalerträge (z.B. bei Sparkonten, Festgeld, Tagesgeld, Bausparverträgen, Fonds); insbesondere Steuerbescheinigungen.

    Sonstige Nachweise (falls vorhanden), z.B. Schwerbehindertenausweis und Bescheid über Leistungen der Pflegeversicherung.

    Voraussetzungen

    Hinweise für Rheda-Wiedenbrück

    Ob und in welcher Höhe Sie Wohngeld in Anspruch nehmen können, hängt von verschiedenen Faktoren ab, wesentliche sind:

    1. Wie hoch ist Ihr Gesamteinkommen?
    2. Wie hoch ist Ihre Miete bzw. Ihre monatliche Belastung bei Wohneigentum?
    3. Wie hoch ist die Anzahl der Haushaltsmitglieder und wie hoch ist deren Einkommen?

    Zu 1.: Das Gesamteinkommen ergibt sich aus der Summe der Jahreseinkommen aller zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder. Davon können bestimmte Freibeträge und Abzugsbeträge für Unterhaltsleistungen abgezogen werden. Die Einkommensermittlung orientiert sich am Einkommensteuergesetz, d.h. maßgebend sind die steuerpflichtigen positiven Einkünfte, ergänzt um einen Katalog zu berücksichtigender steuerfreier Einnahmen. Davon abzuziehen sind jeweils zehn Prozent, wenn im Bewilligungszeitraum Steuern vom Einkommen, Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung oder Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet werden.

    Werden alle drei aufgeführten oder gleichartige Zahlungen geleistet, beträgt der Abzugsbetrag 30 Prozent.

    Zu 2.: Miete ist das vereinbarte Entgelt für die Gebrauchsüberlassung von Wohnraum aufgrund eines Mietvertrages. Belastung bei Eigentümern sind die Aufwendungen für den Kapitaldienst und die Bewirtschaftung des Eigentums. Berechnungsgrundlage für das Wohngeld ist die sog. Bruttokaltmiete. Nicht zur Miete gehören z.B. Heizkosten und Kosten für die Erwärmung von Wasser. Auch Haushaltsstrom und Vergütungen für die Überlassung einer Garage oder eines Stellplatzes für Kraftfahrzeuge gehören nicht dazu.

    Die Miete oder Belastung ist nur bis zu bestimmten Höchstbeträgen zuschussfähig. Die Höchstbeträge richten sich nach dem örtlichen Mietenniveau, den sog. Mietenstufen, und der Anzahl der zu berücksichtigenden Hauhshaltsmitglieder.

    Zu 3.: Haushaltsmitglieder sind die wohngeldberechtigte Person und weitere im Wohngeldgesetz ausdrücklich genannte Personen, wenn sie mit der wohngeldberechtigten Person die Wohnung, für die Wohngeld beantragt wird, gemeinsam bewohnen. Diese Wohnung muss für jede genannte Person der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen sein. Es werden sämtliche Haushaltsmitglieder berücksichtigt, wenn sie nicht vom Wohngeld ausgeschlossen sind. Sie sind vom Wohngeld ausgeschlossen, wenn Sie Transferleistungen (andere Sozialleistungen) bekommen, in denen Wohnkosten bereits enthalten sind, z. B. Grundsicherung für Arbeitsuchende (Arbeitslosengeld II) oder Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung.

    Ebenfalls keinen Wohngeldanspruch haben alleinlebende Studierende und Auszubildende, die dem Grunde nach einen Anspruch auf BAföG oder Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) haben; auch dann, wenn BAföG oder BAB wegen zu hohem Einkommen der Eltern abgelehnt wurde.

    Wohngeld kann außerdem auch für Heimbewohner gezahlt werden, wenn die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind.

    Rechtsgrundlage(n)

    Hinweise für Rheda-Wiedenbrück

    Verfahrensablauf

    Hinweise für Rheda-Wiedenbrück

    Wohngeld erhalten Sie nur auf Antrag.

    Den Antrag auf Wohngeld müssen Sie bei der Wohngeldstelle der Stadt Rheda-Wiedenbrück stellen. Nach der Bearbeitung des Antrags erlässt die Wohngeldbehörde einen Bescheid.

    Das Wohngeld wird in der Regel für zwölf Monate bewilligt. Um eine Unterbrechung laufender Wohngeldleistungen zu vermeiden, sollten Sie zwei Monate vor Beendigung des laufenden Bewilligungszeitraums einen Antrag auf Weiterleistung von Wohngeld stellen. Dabei werden die Voraussetzungen für Ihren Anspruch erneut geprüft.

     

    Fristen

    Hinweise für Rheda-Wiedenbrück

    Wohngeld wird in der Regel vom Ersten des Monats an geleistet, in dem der Antrag gestellt wird.

    Bearbeitungsdauer

    Hinweise für Rheda-Wiedenbrück

    Einzelfallabhängig.

    Kosten

    keine

    Hinweise (Besonderheiten)

    Veränderungen können, müssen aber nicht zu einer Erhöhung des Wohngeldes führen.

    Damit Sie nicht rechtswidrig Wohngeld in Anspruch nehmen, darf die Wohngeldbehörde die Haushaltsmitglieder regelmäßig durch einen sogenannten Datenabgleich überprüfen.

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung des Landes Nordrhein-Westfalen am 10.08.2020

    Version

    Technisch geändert am 10.08.2020

    Stichwörter

    Hinweise für Rheda-Wiedenbrück

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de