Wohngeld Änderung

    Wohngeld Erhöhung

    Unter bestimmten Voraussetzungen kann sich die Höhe Ihres Wohngelds verändern. Hier erfahren Sie, wann dies der Fall ist.

    Beschreibung

    Hinweise für Wadersloh

    Wohngeld ist ein finanzieller Zuschuss zu den Unterkunftskosten für Menschen, deren Einkommen bestimmte Grenzen nicht überschreitet. Wohngeld kann an Mieter (Mietzuschuss) oder an Wohnungseigentümer (Lastenzuschuss) gewährt werden. Die Gewährung von Wohngeld ist abhängig vom Familieneinkommen (maßgeblich ist hier das Jahreseinkommen aller Haushaltsmitglieder), von der Anzahl der Haushaltsangehörigen sowie von der Höhe der zuschussfähigen Unterkunftsaufwendungen. Für die zuschussfähigen Unterkunftsaufwendungen (Miete oder Belastung) gelten nach § 8 WoGG bestimmte Höchstbeträge, die abhängig sind von der Mietstufe der jeweiligen Gemeinde (Wadersloh hat die Mietstufe II), von der Bezugsfertigkeit des Wohnraums sowie von der Anzahl der Familienmitglieder. Liegen also die tatsächlichen Unterkunftskosten über dem gültigen Höchstbetrag, so wird der Höchstbetrag zur Berechnung des Wohngeldes herangezogen. Das Jahreseinkommen der Haushaltsmitglieder wird für die Wohngeldberechnung bereinigt um bestimmte Frei- und Abzugsbeträge. Die Höhe des Wohngeldes ergibt sich schließlich aus entsprechenden Wohngeldtabellen (Anlagen zum Wohngeldgesetz), aus denen man in Abhängigkeit vom bereinigten Einkommen, von der Zahl der Familienmitglieder und von der Höhe der zuschussfähigen Unterkunftsaufwendungen den jeweils gültigen Wohngeldbetrag ablesen kann. Lassen Sie sich bitte nicht abschrecken von diesen etwas komplizierten Regelungen. Die Wohngeldstelle kann Ihnen auf Wunsch innerhalb weniger Minuten im Rahmen einer Probeberechnung mitteilen, ob und ggf. in welcher Höhe Sie Wohngeld beanspruchen können. Hilfe beim Ausfüllen der Vordrucke dürfen Sie dort ebenso erwarten wie Antworten auf Ihre Fragen im Zusammenhang mit Mietzuschuss oder Lastenzuschuss. Wohngeld wird im Normalfall für einen Zeitraum von 12 Monaten gewährt. Es beginnt regelmäßig ab dem Ersten des Antragsmonats. Nach Ablauf eines Bewilligungsabschnitts ist jeweils ein neuer Antrag erforderlich. Wenn also beispielsweise Ihr Bewilligungsabschnitt am 31.07. endet, sollte Ihr neuer Antrag spätestens am 31.08. der Wohngeldstelle vorliegen, damit die Weiterbewilligung nahtlos ab 01.08. erfolgen kann. Folgende Personengruppen können kein Wohngeld erhalten: Empfänger von Leistungen des Arbeitslosengeldes II und des Sozialgeldes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch, Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch, Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch, Leistungen der ergänzenden Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundesversorgungsgesetz oder nach einem Gesetz, das dieses für anwendbar erklärt, Leistungen in besonderen Fällen und Grundleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz und Leistungen nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch in Haushalten, zu denen ausschließlich Empfänger dieser Leistungen gehören. Rechtsgrundlagen allgemein Wohngeldgesetz

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    Vertrauensniveau

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    Version

    Technisch geändert am 16.01.2024

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Sozialamt

    Adresse

    Hausanschrift

    Liesborner Straße 5

    59329 Wadersloh

    Version

    Technisch geändert am 29.12.2022

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Sozialamt

    Adresse

    Hausanschrift

    Liesborner Straße 5

    59329 Wadersloh

    Version

    Technisch geändert am 27.10.2022

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Sozialamt

    Adresse

    Hausanschrift

    Liesborner Straße 5

    59329 Wadersloh

    Version

    Technisch geändert am 27.10.2022

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Hinweise für Wadersloh

    Nachweise über das Familieneinkommen (bei Erwerbstätigen ist eine Lohnbescheinigung der letzten 3 Monate sowie Urlaubs- und Weihnachtsgeld erforderlich). Mieter sollten außerdem eine Mietbescheinigung (vom Vermieter auszufüllender Vordruck) sowie den Mietvertrag einreichen. Wohnungseigentümer benötigen eine Fremdmittelbescheinigung Ihrer Bank. Weitere Formulare sind je nach Fallgestaltung ggf. notwendig. Die Wohngeldstelle berät Sie gern.Für Ihren Antrag auf Miet- oder Lastenzuschuss können Sie die notwendigen Unterlagen auch unserem Merkblatt "Nachweise zum Lastenzuschussantrag oder Mietzuschuss" entnehmen.

    Voraussetzungen

    Voraussetzungen für eine Erhöhung des Wohngeldes sind:

    • die Verringerung des Einkommens um mehr als 15 %,
    • die Erhöhung der Zahl der Haushaltsmitglieder,
    • die Erhöhung der Miete oder der Belastung bei Wohneigentum um mehr als 15 %.

    Diese  Veränderungen können, müssen aber nicht zu einer Erhöhung des Wohngeldes führen.

    Einzelheiten erfragen Sie bitte in Ihrer örtlich zuständigen Wohngeldbehörde.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Veränderungen Ihrer finanziellen Situation teilen Sie Ihrer Wohngeldbehörde mit.

    Den Antrag auf ein erhöhtes Wohngeld stellen Sie ebenfalls bei Ihrer örtlich zuständigen Wohngeldbehörde. Es werden die Voraussetzungen für diesen Anspruch geprüft.

    Bearbeitungsdauer

    Die Erhöhung des Wohngeldes erfolgt ab dem Zeitpunkt der Antragstellung. Eine rückwirkende Erhöhung des Wohngeldes ist im Regelfall nicht möglich.

    Kosten

    keine

    Hinweise (Besonderheiten)

    Veränderungen können, müssen aber nicht zu einer Erhöhung des Wohngeldes führen.

    Damit Sie nicht rechtswidrig Wohngeld in Anspruch nehmen, darf die Wohngeldbehörde die Haushaltsmitglieder regelmäßig durch einen sogenannten Datenabgleich überprüfen.

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung des Landes Nordrhein-Westfalen am 10.08.2020

    Version

    Technisch geändert am 10.08.2020

    Stichwörter

    Hinweise für Wadersloh

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de